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v. Low, Aber akademische Lehr- und Lernweise.

ist oder über eine einzelne Lehre nachgelesen zu werden ver-
dienen. Der Verf. bedauert nicht ohne Grund, dafs es in den
meisten Abtheilungen der Rechtswissenschaft an zeitgemälsen Hand-
büchern fehle, welche als Commentare über die gehörten Vorle-
sungen benutzt werden hönnten. — So weit der Verf. Es ver-
steht sich übrigens von selbst, dafs wir nur die Hauptgedanken
herausheben konnten. Die Ausführung, welche, wie^ billig, spe-
cielle Andeutungen und Vorschläge enthält, mufs man in der
Schrift selbst nachlesen.
Ein jeder akademische Lehrer, der, von der Wichtigkeit
seines Berufs durchdrungen, über die Mittel, ihn würdig zu er-
füllen, nachgedacht hat, sollte die Resultate dieses seines Nach-
denkens und seiner Erfahrungen dem Publikum mittheilen. Der
Verf. verdient also gewifs allen Dank, dafs er die vorliegende
Schrift dem Drucke übergeben hat. Rec., der schon über 40 Jahr
lang auf Universitäten Vorlesungen gehalten hat, hat dieselbe Auf-
gabe unausgesetzt vor Augen gehabt, hat sie bald auf diese bald
auf eine andere Weise zu lösen versucht, hat die vorliegende
Schrift mit um so gröfserem Interesse gelesen, da er in jeder
Beziehung den Vorsatz hat, keine Untersuchung, die er zu führen
versuchte, jemals für geschlossen zu halten. Es darf nicht be-
fremden, wenn die Resultate, die Rest, aus seinen Erfahrungen
gezogen hat, nicht immer mit den von dem Verf dieser Schrift
gefundenen übereinstimmen. Aber er würde jenem Vorsatze
untreu werden, wenn er deswegen irgend einen Tadel gegen
die Schrift ausspräche. Doch darf er Folgendes, um Ver-
gleichungen zu veranlassen, anführen: Der akademische Lehrer
hat für Viele zu sorgen; er kann nicht einem Jeden Alles,
aber er mufs für einen Jeden Etwas, wo möglich, viel seyn.
Bios dictiren, oder nur das Meiste dictiren, taugt nichts; aber
eben so wenig möchte es, im Interesse der Mehrzahl, zweck-
mafsig seyn, nicht durch Dictate für die Wiederholung u. s. w.
einen Leitfaden zu geben. Auch die Verschiedenheit der Wissen-
schaften macht einen Unterschied. Die Grundidee der vorliegen-
den Schrift ist die, was die Rechtswissenschaft betrifft, den aka-
demischen Unterricht dem Schulunterrichte zu nähern. Rec. hält
diesen Plan allerdings für ausführbar; wenigstens ist er überzeugt,
dafs ein Lehrer, welcher das Zutrauen seiner Zuhörer besäfse,
diesen Plan ohne Schwierigkeit durchführen könnte. (Nur die
Zeit, die kärglich zugemessene Zeit, könnte Einsprüche machen!)
Aber ist er auch an sich der bessere? Soll sich nicht der aka-
 
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