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838 Berck, über das bremische Güterrecht der Ehegatten.
eine beerbte, so konnten die Kinder, wenn die Mutter gestorben
war, in die obligatorischen Verhältnisse der Verstorbenen nur
soweit eintreten, als sie Erben derselben wurden. Starb der
Ehemann kinderlos, so war es klar, dals die Wittwe für ihre
eigenen Schulden mit ihrem Vermögen haftete, dafs aber für die
während der Ehe im angewiesenen Wirkungskreise der Frau ge-
machten Schulden das Sammtgut verpflichtet war. In Bezug auf
die Schulden des Ehemanns trat dann ein zweifaches Verhältnis
hervor; die Frau war die unter seinem Mundium stehende Ge-
nossin des Ehemanns , und mulste als solche alle von dem Manne
vermöge seiner Mundialrechte vorgenommenen Handlungen und
die gemachten Schulden anerkennen; sie war darnach selbst schul-
dig, mit ihrem Vermögen die Schulden zu tilgen, zu deren Til-
gung der Ehemann während seines Lebens das Vermögen seiner
Frau hätte verwenden dürfen ; die Frau war aber zugleich auch
Erbin des Mannes und haftete als solche. Die überlebende Mutter
behält nun den Beisitz, und steht als Verwalterin des Sammtguts
den Gläubigern äufserlich so gegenüber , wie während der Ehe
der Ehemann die Vertretung des Vermögens hatte. Die Wittwe
hatte nach dieser Haltungspflicht oft Veranlassung, sich des
zu bedienen. (S. 4o8.) — Vergleicht man
nun diese nach den Quellen treu gelieferte Darstellung, so sieht
man bald, dals eine Gütergemeinschaft mit Gesammteigenthum
dem alten Rechte und insbesondere auch dem bremischen Stadt-
rechte fremd war; überall zeigen sich noch die Spuren des in-
nerlich gezweieten Guts; wäre Gesammteigenthum vorhanden,
so würden die Immobilien gleicher Behandlung wie die Fahrnils
unterliegen, und die Rechte beider Ehegatten in Bezug auf Ver-
fügung und Schulden hätten gleich seyn müssen, allein alles dies
hatte nicht Statt; der Ehemann allein hatte eine ausgedehnte, aus
dem ehelichen Mundium erklärbare Gewalt; und der Umstand,
dals die Verfügungsrechte ausgedehnter waren, wenn Kinder in
der Ehe geboren wurden, zeigt klar, dals die sogenannte Güter-
gemeinschaft als Folge der vollzogenen Ehe nicht Statt fand,
sondern erst durch die Geburt der Kinder die Beschränhungen
der alten Familienverbindung gelöst wurden. Auch bei Auflösung
der Ehe trat ja überall ein anderes Verhältnis ein , je nachdem
der Vater oder die Mutter zuerst gestorben war, und will man
selbst darauf Werth legen, dals nach dem Tode eines Ehegatten
ein Sammtgut vorkam und Eigenthumsgemeinschaft Einfluls hatte,
so kann man deswegen nicht rückwärts auf das Verhältnis wäh-
 
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