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33f{ Berck, über das bremische Güterrecht der Ehegatten.
Ja dieser zugleich seine Kinder im Mundium hatte; allein man
liefs dennoch nach der alten Ansicht des Beisitzes der Wittwe,
die Mutter im ganzen Vermögen sitzen; man hatte auch hier
Gründe genug, das Vermögen nicht zu trennen, sondern als eine
der Wittwe und den Kindern gemeinschaftliche Masse zu be-
trachten; dabei aber wirkte dennoch auch die Vorstellung, den
Interessenten schon dem Eigenthume nach intellectuelle Rechte
zuzugestehen. Diese Erörterung des Verfs. steht im Zusammen-
hänge mit der bekannten Lehre von der fortgesetzten Güterge-
meinschaft, welche der Verfl wohl mit Recht, in dem Sinne,
als die heutigen Juristen von dem Institute sprechen, in den bre-
mischen Gesetzen nicht begründet findet. (S. 349-) Es ist gewifs
richtig, dafs die gewöhnlichen Vorstellungen irrig sind, und aus
einer Verwechslung hervorgehen, in welcher man das Verhält-
nis des fortgesetzten häuslichen Verhältnisses oder der elterli-
chen, auch der Mutter zustehenden Gewalt (welche man später
mit der Vormundschaft verwechselte), mit einer angeblichen Fort-
setzung der Gütergemeinschaft zusammenwarf, bei welcher man
wieder seine Zuflucht zu unpassenden Analogien, zu einem Re-
präsentationsrechte u. A. nehmen mufste, und sich abquälte, die
durch Zartheit und die Rücksicht, die Familieninnigkeit nicht zu ^
trennen, begründeten Verhältnisse unter starre Rechtsformen zu
bringen, bei welchen man den überlebenden Vater eben so wie
die überlebende Mutter behandelte, während überall der Vater ,
unter dessen Mundium die Kinder standen, das Vermögen ganz
anders behandeln durfte, als die Mutter, bei welcher weder dies
Mundium noch die volle Selbstständigkeit vorkam. (Eine sehr
beachtungswürdige Abhandlung über fortgesetzte Gütergemein-
schaft findet man in Den Tex bydragen tot regts geleerdheid en
Wetgeving. Amsterdam !833. Heft 2. pag. 206. u. s. w.) Der
Verf. des vorliegenden Werks giebt auch sehr interessante Bei-
träge zu dieser Lehre, indem er S. 353. den Einflufs der Ge-
schlechtsvormundschaft und des Familienraths zeigt, das Recht
der überlebenden Mütter, Testament zu machen (S. 357-), nach-
weist, und die Verfügungsrechte des Ueberlebenden zergliedert.

(Per jßesciWMy#
 
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