Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
132

Unterholzner: De mut. ratione Centt. Comitt.

C. A. D. Unterholzner, de mutata ratione Centuriatorum Comitiorum
a Servio Tullio Rege institutorum. Uratislaviae 1835.
Es ist eine bekannte Sache, dafs die genaue Kenntnifs der
Staatsordnung in der Periode der römischen Republik von der
Lösung dieser in der neueren Zeit so oft uncT hier am neuesten
aufgeworfenen Frage abhängt. Am auffallendsten ist es dabei,
dafs die Meisten darüber einig zu seyn scheinen, dafs auch in der
umgeänderten Centurienverfassung das Vermögen (die Schätzung)
noch Bedeutung gehabt habe, aber Einige davon am Ende doch
glauben, auf Livius I. 43* >• f* bauend, die Centurieneinrichtung
sey später lediglich darin bestanden, dafs in jeder der 35 tribus
eine Centurie seniorum und eine Centurie juniorum gezählt wor-
den sey. Was soll hier die Schätzung bedeuten ? Hieher gehört
z. B. unter den neuesten Büchern Dahlmanns Politik S. 42* —
Viel consequenter sind diejenigen, welche geradezu annehmen,
auf die Schätzung sey in der späteren Zeit bei der Centurien-
einrichtung Nichts mehr angekommen, und man habe von dem
System der Centurien nur die Eintheilung in den ritterlichen und
nichtritterlichen Stand, und den Unterschied der seniores et ju-
niores beibehalten — die Classen seyen abgeschafft worden , und
Alle von i Million Assen bis zu 4000 Assen seyen sich gleich ge-
wesen. Diese Ansicht vertheidigt vorzüglich Niebuhr III. Bd.
S. 38a. Abgesehen davon, dafs das Wesen der Centurienein-
richtung auf die Vermögensclassen gerichtet und der Unter-
schied des Alters nur secundär war, welcher letztere gewifs auch
leicht gefallen wäre, wenn er nicht mit dem ersteren in Verbin-
dung gestanden: abgesehen davon, dafs die römischen Schrift-
steller selbst immerhin von den classes reden, namentlich auch
Cicero de republica in einer Stelle , die man gewöhnlich in das
vierte Buch stellt: Quam commode ordines descripti, aetates, clas-
ses, equitatus, in quo suffragia sunt etc. — so ist der Unter-
schied zwischen der Abstimmung in den Tributcomitien und jener
in den Centuriatcomitien gar nicht leicht zu fassen , wenn man
annehmen soll, dafs die letzteren allein das voraushatten, dafs die
Alteren die eine Hälfte, und die Jüngeren die andere Hälfte der
Stimmen hatten. Sicherlich hätte man wegen dieser Rücksicht
von einer Beibehaltung der Centuriateinrichtung nicht sprechen
können. Die gröbste Schwierigkeit macht freilich der Umstand,
dafs man gewifs ist, dafs der alte Maasstab der Vermögensabthei-
lung sich geändert hat, aber nicht weifs, weicher Maasstab an die
 
Annotationen