880 Schriften über die Todesstrafe von Gotte, Zopfl u.». w.
C. Ph. Reidel, die Rechtmässigkeit der Todesstrafe. Ms Antwort auj
Dr. H. ZoepfVs Denkschrift. Heidelberg. 1839.
Die Vorlage des Entwurfes eines neuen Strafgesetzbu-
ches zur Berathung durch die Badische Ständeversammlung
hatte mich veranlasst, in einer kleinen Denkschrift eine in
neuester Zeit vielfach angeregte Streitfrage von höchstem
theoretiehen und praktischen Interesse — die Frage nach der
Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit der Todesstrafe —
einer neuen Prüfung zu unterstellen. Hierzu fand ich mich
um so mehr gedrungen, als die bisherigen Angriffe gegen
die Todesstrafe (seit Beccaria) lediglich gegen die Recht-
mässigkeit derselben gerichtet waren, ich mich aber über-
zeugt fühlte, dass, auch diese zugegeben, d. h. noch eine
grosse Reihe von Gründen gegen diese Strafart vorhanden
sind, welche die Abschaffung derselben aus dem Gesichts-
punkte der Zweckmässigkeit als eine unabweisliche Forde-
rung der Humanität an die Legislation zu rechtfertigen ver-
mögen. Die ehrenvolle Würdigung, weiche diese Denkschrift
bereits in der Kammer der Abgeordneten (XXI. öffentliche
Sitzung am 11. Juni 1839) gefunden hat*), bürgt dafür, dass,
wie auch immer die Entscheidung der hohen Badischen Stän-
deversammlung über diese wichtige Frage ausfallen möge,
die gegen die Todesstrafe entwickelten Gründe der reiflich-
sten und ernsteten Betrachtung uicht ermangeln werden.
Sehr erfreulich ist es mir, berichten zu können, dass gleich-
zeitig mit meiner Denkschrift, und völlig unabhängig von
derselben, in einem anderen Theile unseres deutschen Vater-
landes, von einem mir persönlich völlig unbekannten Verfas-
ser, von Herrn W. Götte eine Schrift erschienen ist, welche
die Frage über die Abschaffung der Todesstrafe ganz von
demselben Standpunkte aus beleuchtet, auf welcher) ich mich
zu stellen versucht hatte. Auch Götte gibt die Rechtmä-
ssigkeit der Todesstrafe zu, fordert aber die Abschaffung
derselben wegen ihrer Unzweckmässigkeit.
*) Der Commissiousbericht hierüber ist in de tu Mannheimer Journal«
d, J Nr. 139 vollständig abgedruckt.
(Fortsetzung folgt.)
C. Ph. Reidel, die Rechtmässigkeit der Todesstrafe. Ms Antwort auj
Dr. H. ZoepfVs Denkschrift. Heidelberg. 1839.
Die Vorlage des Entwurfes eines neuen Strafgesetzbu-
ches zur Berathung durch die Badische Ständeversammlung
hatte mich veranlasst, in einer kleinen Denkschrift eine in
neuester Zeit vielfach angeregte Streitfrage von höchstem
theoretiehen und praktischen Interesse — die Frage nach der
Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit der Todesstrafe —
einer neuen Prüfung zu unterstellen. Hierzu fand ich mich
um so mehr gedrungen, als die bisherigen Angriffe gegen
die Todesstrafe (seit Beccaria) lediglich gegen die Recht-
mässigkeit derselben gerichtet waren, ich mich aber über-
zeugt fühlte, dass, auch diese zugegeben, d. h. noch eine
grosse Reihe von Gründen gegen diese Strafart vorhanden
sind, welche die Abschaffung derselben aus dem Gesichts-
punkte der Zweckmässigkeit als eine unabweisliche Forde-
rung der Humanität an die Legislation zu rechtfertigen ver-
mögen. Die ehrenvolle Würdigung, weiche diese Denkschrift
bereits in der Kammer der Abgeordneten (XXI. öffentliche
Sitzung am 11. Juni 1839) gefunden hat*), bürgt dafür, dass,
wie auch immer die Entscheidung der hohen Badischen Stän-
deversammlung über diese wichtige Frage ausfallen möge,
die gegen die Todesstrafe entwickelten Gründe der reiflich-
sten und ernsteten Betrachtung uicht ermangeln werden.
Sehr erfreulich ist es mir, berichten zu können, dass gleich-
zeitig mit meiner Denkschrift, und völlig unabhängig von
derselben, in einem anderen Theile unseres deutschen Vater-
landes, von einem mir persönlich völlig unbekannten Verfas-
ser, von Herrn W. Götte eine Schrift erschienen ist, welche
die Frage über die Abschaffung der Todesstrafe ganz von
demselben Standpunkte aus beleuchtet, auf welcher) ich mich
zu stellen versucht hatte. Auch Götte gibt die Rechtmä-
ssigkeit der Todesstrafe zu, fordert aber die Abschaffung
derselben wegen ihrer Unzweckmässigkeit.
*) Der Commissiousbericht hierüber ist in de tu Mannheimer Journal«
d, J Nr. 139 vollständig abgedruckt.
(Fortsetzung folgt.)