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N°> 74. HEIDELBERGER 1839.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Mavrokordalos Handbuch des griechischen Handelsrechts.
(Beschluf s.)
„Vielfach bin ich genöthigt gewesen, Artikel des franzö-
sischen bürgerlichen Gesetzbuchs anzuführen, weil erstens
der Text des Handelscodex, den ich behandle, viele Artikel
des französischen bürgerlichen Gesetzbuches anführt und ich
auf dieselben Rücksicht nehmen musste, und weil zweitens
jener Handelscodex als Ergänzung des französischen bürger-
lichen Gesetzbuches abgefasst worden ist, und folglich alle
Lücken desselben aus dem bürgerlichen Gesetzbuche auszu-
füllen sind*); (auf das römische Recht konnte ich mich nicht
beziehen, weil er mit diesem nicht in so naher Verbindung
und sogar vielfach in Widerspruch steht;) endlich drittens,
weil das französische bürgerliche Gesetzbuch übersetzt wor-
den ist, um als Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für
uns zu dienen, und ich es für passend hielt, auf die Wechsel-
beziehungen zwischen diesen beiden Gesetzbüchern aufmerk-
sam zu machen, indem dies den künftigen Bearbeitern des
französischen und Verfassern unseres bürgerlichen Gesetz-
buches von Nutzen seyn kann.
Bei der theoretischen Lösung bestrittener Fragen habe
ich auf den Gerichtsgebrauch (Jurisprudence, NopoXoyt«),
welcher sich nach dem Wahne Einiger bei uns schon festge-
stellt haben soll, wTenig Rücksicht genommen. Herr Proudhon
sagt in der Vorrede zu seiner werthvollen Abhandlung vom
Niessbrauche: „Die Zeit für die Bildung einer jurisprudence
durch das Anpassen der neuen Gesetze ist noch nicht ge-
kommen; die Entscheidungen des Kassationshofes und der
Appelhöfe haben niemals ein geringeres dogmatisches Gewicht
gehabt, als grade heut zu Tage.44 Wenn nun die berühm-

*) In Frankreich allerdings: in Griechenland aber müsste nach des Ref.
Meinung doch wohl das griechische Civilrecht die Grundlage
für die ergänzende Auslegung bilden.
XXXII. Jahrg. 12. Heft. 74
 
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