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Göschen: Das Sächsische Landrecht.
lohnende Fälle ausgewählt und mit einer solchen zweckmässigen
Präcision dargestellt, dass man dieser Arbeit nur alles Lob erlheilen
und nur aufrichtig wünschen kann, dass derselben, sei es durch den
Hr. Verf. oder durch Andere, bald mehrere ähnliche Arbeiten nach-
folgen mögen. Als besonders interessant sind die Darstellungen der
Rechtsfälle, welche die Geschichte des ewigen Landfriedens, der
Fehmgerichte, die Collisionen der Rilterbürtigen mit den Slädtebür-
gern, insbesondere den Streit der patrizischen Geschlechter um ihre
Ritterbürligkeit, die ehelichen Güterverhältnisse und die Verhältnisse
der Bauerngüter in Westphalen, das energische Einschreiten des
Kammergerichtes gegen den Unfug der Hexenprozesse u. dgl. be-
treffen. Den rechlsgeschichtlichen Abhandlungen ist eine Denkschrift
über den Inhalt und die Bedeutung des reichskammerrichtlichen Ar-
chivs vorangestellt, welche von dem Hrn. Verf. der k. preussischen
Regierung übergeben worden ist, und .allen denjenigen sehr will-
kommen sein wird, welche sich über den Zustand dieses Archives
zu belehren wünschen.
Otto Göschen, das Sächsische Landrecht nach der Quedlinburger
Pergamenthandschrift herausgegeben. Halle, 1853. Verlag von
C. E. Μ. Pfeffer. (5 Bog. S. 80) in 8.
Bei der grossen Seltenheit der Gärtner’schen Ausgabe des Sach-
senspiegels, welche allein bisher die berühmte Quedlinburger Hand-
schrift in vollständigem Abdrucke wiedergegeben hatte, wird es gewiss
Vielen sehr willkommen sein, hier einen neuen und überdies vielfach
richtigeren Abdruck jener Handschrift des Sachsenspiegels zu erhalten,
welche im ober sächsischen Dialect den vorzüglichsten Text derje-
nigen Form des Rechtsbuches enthält, welcher dessen ursprünglicher
Gestalt am nächsten steht. Diese Handschrift kennt nämlich weder Bü-
cher noch Glossen, noch diejenigen Artikel, welche in den anderen Hand-
schriften hauptsächlich zwischen dem 8. u. 16. Art. des I. Buches einge-
schoben und zu Ende des III. Buches angefiigl sind. Da die Homeyer’sche
Ausgabe des Sachsenspiegels einen sehr guten niedersächsischen
Text zur Grundlage genommen hat, so schien es schon lange wünschens-
wert!), auch einen ausgezeichneten Text in obersächsischer Mundart in
einer Handausgabe zur Vergleichung zu haben, und diesem Bedürfnisse
ist durch die vorliegende Ausgabe vollkommen entsprochen. Die Sorg-
falt des Herausgebers bezüglich der Richtigstellung des Textes verdient
alle Anerkennung. Es ist auch ein Facsimite der Quedlinburger Hand-
schrift beigegeben, w'as bei der Gärtner’schen Ausgabe fehlt. Es ist dies
mit Recht von dem Hrn. Herausg. für zweckmässig erachtet worden, weil
die Handschrift keine Jahreszahl enthält, und die Ansichten darüber ab-
weichen, ob ihr Alter in das Ende des XIII. oder fdoch wahrscheinli-
cher) in den Anfang des XIV. Jahrhunderts zu setzen ist.
Zoepfl.
Göschen: Das Sächsische Landrecht.
lohnende Fälle ausgewählt und mit einer solchen zweckmässigen
Präcision dargestellt, dass man dieser Arbeit nur alles Lob erlheilen
und nur aufrichtig wünschen kann, dass derselben, sei es durch den
Hr. Verf. oder durch Andere, bald mehrere ähnliche Arbeiten nach-
folgen mögen. Als besonders interessant sind die Darstellungen der
Rechtsfälle, welche die Geschichte des ewigen Landfriedens, der
Fehmgerichte, die Collisionen der Rilterbürtigen mit den Slädtebür-
gern, insbesondere den Streit der patrizischen Geschlechter um ihre
Ritterbürligkeit, die ehelichen Güterverhältnisse und die Verhältnisse
der Bauerngüter in Westphalen, das energische Einschreiten des
Kammergerichtes gegen den Unfug der Hexenprozesse u. dgl. be-
treffen. Den rechlsgeschichtlichen Abhandlungen ist eine Denkschrift
über den Inhalt und die Bedeutung des reichskammerrichtlichen Ar-
chivs vorangestellt, welche von dem Hrn. Verf. der k. preussischen
Regierung übergeben worden ist, und .allen denjenigen sehr will-
kommen sein wird, welche sich über den Zustand dieses Archives
zu belehren wünschen.
Otto Göschen, das Sächsische Landrecht nach der Quedlinburger
Pergamenthandschrift herausgegeben. Halle, 1853. Verlag von
C. E. Μ. Pfeffer. (5 Bog. S. 80) in 8.
Bei der grossen Seltenheit der Gärtner’schen Ausgabe des Sach-
senspiegels, welche allein bisher die berühmte Quedlinburger Hand-
schrift in vollständigem Abdrucke wiedergegeben hatte, wird es gewiss
Vielen sehr willkommen sein, hier einen neuen und überdies vielfach
richtigeren Abdruck jener Handschrift des Sachsenspiegels zu erhalten,
welche im ober sächsischen Dialect den vorzüglichsten Text derje-
nigen Form des Rechtsbuches enthält, welcher dessen ursprünglicher
Gestalt am nächsten steht. Diese Handschrift kennt nämlich weder Bü-
cher noch Glossen, noch diejenigen Artikel, welche in den anderen Hand-
schriften hauptsächlich zwischen dem 8. u. 16. Art. des I. Buches einge-
schoben und zu Ende des III. Buches angefiigl sind. Da die Homeyer’sche
Ausgabe des Sachsenspiegels einen sehr guten niedersächsischen
Text zur Grundlage genommen hat, so schien es schon lange wünschens-
wert!), auch einen ausgezeichneten Text in obersächsischer Mundart in
einer Handausgabe zur Vergleichung zu haben, und diesem Bedürfnisse
ist durch die vorliegende Ausgabe vollkommen entsprochen. Die Sorg-
falt des Herausgebers bezüglich der Richtigstellung des Textes verdient
alle Anerkennung. Es ist auch ein Facsimite der Quedlinburger Hand-
schrift beigegeben, w'as bei der Gärtner’schen Ausgabe fehlt. Es ist dies
mit Recht von dem Hrn. Herausg. für zweckmässig erachtet worden, weil
die Handschrift keine Jahreszahl enthält, und die Ansichten darüber ab-
weichen, ob ihr Alter in das Ende des XIII. oder fdoch wahrscheinli-
cher) in den Anfang des XIV. Jahrhunderts zu setzen ist.
Zoepfl.