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Literaturberichte aus Italien.

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vornehmen. Familien Piemonts an, welche, wie die Grafen Sclopis,
della Marmora, della Margharitta, Cavour, Altieri u. a. m. sich da-
durch auszeichnen, dass sie für die Wissenschaft leben, wie dies
hier üblich war, schon seit die Markgrafen von Saluzzo die ersten
waren, welche die Buchdruckerei im Piemontesischen einführten.
Der Graf Pinelli, von dem hier die Rede ist, bekleidet die Stelle
des Präsidenten des Apellhofes zu Genua und theilt hier seine Ansich-
ten über die unter den jetzigen Umständen nothwendigen Reformen
in der Gesetzgebung des dermaligen Königreichs Italien mit, ver-
anlasst durch die Vorarbeiten zweier bedeutenden Rechtsgelehrten,
M. Giuliani zu Ancona und C. Bondi zu Mailand, welche dem
Piemontesischen Gesetzbuche den Vorwurf gemacht haben, dass es
zu sehr dem Napoleonischen nachtrete, während das Oesterrei-
chische Gesetzbuch vor jenem bedeutende Vorzüge habe. Äusser
diesem in der Lombardei vorgefundenen Gesetzbuche und dem Sar-
dinischen Codex gelten aber in dem jetzigen Königreiche Italien
neben dem römischen Rechte in den früher zum Kirchenstaat ge-
hörigen Provinzen, und der Toskanischen Gesetzgebung, der Codex
des Königreichs beider Sicilien, der von Parma und von Modena,
von denen die drei letzten ebenfalls dem Gesetzbuche Nepoleon I.
nachgebildet sind. Der Präsident Pinelli findet, dass das Oester-
reichische Gesetzbuch seinen Zweck, den verschiedenen Nationali-
täten, welche jenen Staat bilden, Gleichheit des Rechts zu gewäh-
ren, vorzüglich erfüllt, dass dies aber die Folge gehabt habe, dass
dasselbe mehr in einem wissenschaftlichen als gesetzgeberischen
Style abgefasst worden. Eine andere Veranlassung zu grossen
Verschiedenheiten wird dadurch nachgewiesen, dass in manchen
Staaten Verfügungen der Landesherrn die bestehenden Gesetzbücher
verschiedentlich abänderten, ein Uebel das seit 1848 in Piemont
nicht mehr vorkam, das aber im Neapolitanischen, Römischen und
Oesterreichischen stattfand, wie in Preussen und am meissten in
Russland, wo kein Gesetzbuch, sondern nur kaiserliche einzelne
Verordnungen geiten, eine Art Pandekten, Swods. Demgemäss räth
daher der Präsident Pinelli zu einer das Ganze umfassenden Ge-
setzgebung zu schreiten. Dazu sind auch bereits Commissionen
ernannt worden, doch haben die bisherigen Verhältnisse noch nicht
erlaubt, die Arbeit zu beendigen.

Annctli di diritto teordico praticOj per L. Capuani. Napoli 1855—60.
V. VoZ.

Der Herausgeber dieser Sammlung von Abhandlungen im Ge-
biete der Rechtswissenschaft ist Professor des römischen Rechts zu
Neapel, wo ohnerachtet des schlimmen Rufes, in welchem dieser
Name bei den Meissten steht, dennoch es nicht an Männern fehlt,
welche ihren Vorfahren, Vico, Gioja, Lampredi und Galieni nach-
eifern. Wir erwähnen hier nur einer Abhandlung von dem Her-
 
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