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560

Literaturberichte aus Italien.

ausgeber selbst, nämlich über die Rechtsvollstreckung von Er-
kenntnissen ausländischer Gerichtshöfe. Der Verfasser führt die
Geschichte der Gesetzgebung über diesen Gegenstand vor, mit dem
Verbote der Pandekten anfangend, fremde Entscheidungen zuzu-
lassen. Dasselbe wiederholten die Capitularien Karls des Grossen.
Demgemäss hatte auch der Cassationshof zu Neapel stets früher
entschieden, und wird ein Erkenntniss vom 25. April 1825 ange-
führt, nach welchem ein von dem Appellhof zu Paris abgeürtheil-
ter Prozess aufs Neue verhandelt werden musste, als wenn das
fremde Erkenntniss durchaus nicht stattgefunden hätte. In der
Folge änderte aber im Jahr 1845 derselbe Neapolitanische höchste
Gerichtshof seine Ansicht, und wiess das Tribunal, bei welchem
um Rechtsvollstreckung nachgesucht worden war, an, nur zu unter-
suchen, ob das fremde Erkenntniss Etwas enthielte, was gegen die
Grundsätze der Landeshoheit und des Staatsrechts des Königreichs
Neapel wäre, und in diesem Falle das fremde Erkenntniss zu voll-
strecken. Im Jahr 1747 erfolgte aber in einem ähnlichen Falle
wieder eine andere Entscheidung dahin, dass das fremde Erkennt-
niss nicht blos in Ansehung des öffentlichen Rechts beurtheilt wer-
den, sondern auch untersucht werden sollte, ob die fremde Ent-
scheidung auch mit dem Neapolitanischen bürgerlichen Rechte
übereinstimme. Endlich erfolgte am 12. Juli 1856 wieder eine
abweichende Entscheidung desselben obersten Gerichtshofes zu
Neapel, nach welchem die Untergerichte, bei denen die Rechts-
vollstreckung eines ausländischen rechtskräftigen Erkenntnisses
nachgesucht wird, nur zu untersuchen haben, ob dasselbe Etwas
enthalte, was gegen das Staatsrecht, gegen die Landesgesetze und
gegen die guten Sitten sei, in welchem Falle dasselbe für voll-
streckbar zu erklären. Mit dieser Entscheidung erklärt sich Herr
Capuani einverstanden, und ist dieselbe auch den in andern Län-
dern bestehenden Grundsätzen angemessen. Wir haben nur diese
eine Abhandlung herausgehoben, weil sie das Ausland betrifft;
allein auch die andern Aufsätze in dieser Zeitschrift beweisen, dass
die Rechtswissenschaft olinerachtet der grossen politischen Ereig-
nisse auch in jenem Theile Italiens nicht vernachlässigt wird.
Neiffebaur.
 
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