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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 62.1911-1912

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Messerer, Ernst: Richard Throll
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Schutz der Nachbildung von Naturgebilden
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https://doi.org/10.11588/diglit.6844#0116

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5chutz der Nachbildung von Natnrgebilden.

[66. Entwurf zu Fliesen für Badezimmer.

In profanen Dingen aber ist Throll braver Realist
und schildert mit gesunder Sinnenfreude das, was
zur nächsten Umgebung gehört: Familie, Heim,
Wald und Wiese, Berg und Tal und die Welt der
Blumen und Tiere. Bein Rönnen ist in zahlreichen
Textumrahmungen, Urkunden, Exlibris, Plaketten,
Tischkarten rc. niedergelegt.

Die graphische Aleinarbeithinderte Richard Throll
aber nicht, plastisch zu denken und zu fühlen, denn
das Stoffgebiet seines Schaffens erstreckt sich auch auf
das kunstgewerbliche Gebiet, auf dem er bereits mit
Erfolg tätig war. Wir haben von ihm Entwürfe
für Innenräume, Hausrat, bemalte Möbel, Türcn-
und Fensterumrahmungen, Firmenschilder, Tafelauf-
sätze sowie Atemgeräte und Spielzeug.

Zusammenfassend wäre zu sagen: Alle Arbeiten
Throlls lösen in ihrer frischen Auffassung und na-
türlichfrohen Farbenskala beim Beschauer Gefühls-
momente aus, sinnige oder ergreifende Betrach-
tungen, meist aber frohlaunige Empfindungen, ein
behagliches Schmunzeln. Daß mancher Entwurf in
einem alten Stilmäntelchen daher stolziert, tut der
Sache keinen Abbruch, ist belanglos bei einem
Aünstler, bei dem der Gedanke, das Innenleben
seiner Motive so stark in den Vordergrund gerückt
ist. Ernst AI esse rer.

Kchuh der (NachKikdung von
MaturzeKikden.

ann genießen kunstgewerbliche „freie"
Abbildungen von Gegenständen der
Natur den Schutz des Geschmacks-
muster- und des Aunsturhebergesetzes?
Der § \ des Gesetzes betreffend das
Urheberrecht an Alustern und Wodellen (lp f876)
bestimmt in seinem zweiten Absätze folgendes: „Als

Muster oder Modelle im Sinne dieses Gesetzes wer-
den nur neue und eigentümliche Erzeugnisse ange-
sehen." § 2 Abs. \ Satz \ des Gesetzes betreffend
das Urheberrecht an Werken der bildenden Aünste

und der Photographie (9. f. ssi07) lautet: „Die

Erzeugnisse des Aunstgewerbes gehören zu den Werken
der bildenden Aünste."

Es fehlt im praktischen Leben nun nicht an
Versuchen, diese Gesetzesstellen in dem Sinne aus-
zulegen, als wenn die bildliche Darstellung von der
Natur entnommenen Gegenständen z. B. Blumen,
Früchten, Blättern usw. weder unter das eine noch
das andere Gesetz falle, weil in dem einen Fall,
weder von einer Neuheit noch Eigentümlichkeit,
in den, anderen Falle — wenigstens soweit die im
Aunstgewerbe in der Regel oder wenigstens vielfach

,67. Fliefenbemalung, von der wand eines Hausflurs.
Skizze von Rich. Throll.

,03
 
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