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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 62.1911-1912

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22. Ordentlicher Delegiertentag und Kunstgewerbetag des Verbandes Deutscher Kunstgewerbevereine: Delegiertentag in München: 24. Juni 1912 [und] Deutscher Kunstgewerbetag München: 25. und 26. Juni 1912
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https://doi.org/10.11588/diglit.6844#0373

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22. Ordentlicher Delegiertentag und Kunstgewerbetag des Verbandes Deutscher Uunstgewerbevereine.

778 u. 779. Elektrische Hängelampen; von L. A. Riedi

führung von Überwachungsämtern, Regelung des
Submissionswesens durch Reichs- oder mindestens
Landesgesetz. Nach der Besprechung dieses Punktes
gelangte folgende Resolution Haupt einstimmig zur
Annahme:

„Der zweiundzwanzigste Delegiertentag des Ver-
bandes deutscher Kunstgewerbevereine begrüßt niit
Genugtuung die Schritte, die Regierungen, Behörden
und Vereinigungen unternommen haben, um die
Übelstände zu beseitigeu, die dem Verdingungswesen
bisher anhaften. Der Delegiertentag sieht darin eine
gebieterische Notwendigkeit, daß dies Ziel baldmög-
lichst erreicht werde, in der Überzeugung, daß das
zukünftige Gedeihen des Handwerks und damit des
Kunstgewerbes in erheblichem Maße von dieser Rege-
lung abhängen wird.

Der Delegiertentag betrachtet zu solchem Zwecke
die nachfolgenden Punkte als die wichtigsten:

\. Daß Arbeiten, insbesondere kunstgewerbliche,
zu deren Ausführung es besonderer Befähigung oder
Kunstfertigkeit bedarf, oder die nur von einigen be-
sonders Geeigneten herzustellen sind, nur der beschränk-
ten oder der freihändigen Vergebung unterliegen.

2. Daß in der Ausschreibung, Übertragung und
Abnahme von Arbeiten, die das Kunstgewerbe her-
stellt, sachverständige wirksam sind.

3. Daß der Zuschlag in keinem Falle ausschließ-
lich zum niedrigsten Preise erfolgt, sondern derjenige
den Zuschlag erhält, dessen Angebot die größtmög-
lichste Gewähr für preiswerte und gediegene Aus-
führung der Arbeit, Leistung oder Lieferung bietet.
Ausgeschlossen sollen sein solche Angebote, die eine
offenbar zu dem zu Liefernden im Nlißverhältnisse

ger, A.<G., Augsburg. Bronze. (Y10 d. wirkt. Größe.)

stehende Preisforderung enthalten, so daß eine tüchtige
Leistung nicht erwartet werden kann.

cs. Daß die Regelung des öffentlichen Ver-
dingungswesens durch Reichsgesetz oder, wenn dies
unausführbar ist, durch Landesgesetz erfolgt.

5. Sind Kostenanschläge, Projekte, zeichnerische
Darstellungen, Modelle etc. von den Bewerbern ge-
fordert, so sind die Selbstkosten hierfür nach besonderen
Taxen von Sachverständigen zu erstatten, wenn das
Ausschreiben ein beschränktes war.

6. Daß Überwachungsämter die richtige Hand-
habung des Verdingungswesens beaufsichtigen".

Gs wurde dann ferner der Antrag angenommen,
die Resolution der (Öffentlichkeit und den gesetzgeben-
den Faktoren im Wortlaute mitzuteilen.

Zur Friedhofkunst hatte Pros. Dr. Lehnert
eine Reihe diesen Gegenstand betreffender Tatsachen
der letzten Zeit zusammengestellt — Dresdener Preis-
ausschreiben für die Art der Beisetzung von Aschen-
urnen — und Friedhofkunstausstellungen in Bremen,
Hamburg, Görlitz, Königsberg, Anlage eines Wald-
friedhofs in Kaiserslautern, Einsetzung eines Aus-
schusses für Friedhofkunst in Bremen, Schutz der
Dorfsriedhöfe vor Zerstörung, Wettbewerbe und
künstlerisch geleitete Werkstätten für Grabmalplastik
(Berlin, Königsberg, Görlitz). Die von: Referenten
im Namen des Ausschusses gestellten Anträge, zu
denen noch verschiedene Redner gesprochen, wurde
in folgender Fassung einstimmig angenommen:

\. Der 22. Delegiertentag des Verbandes Deutscher
Kunstgewerbevereine erblickt nach wie vor in der
Hebung der Friedhofskunst eine wichtige Ausgabe
der Verbandsvereine. Tr empfiehlt, diese Bestrebungen

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