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Deutscher Altphilologenverband [Hrsg.]
Mitteilungsblatt des Deutschen Altphilologenverbandes — 15.1972

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Satzung des Deutschen Altphilologenverbandes e. V. (DAV-Gesamtverband): verabschiedet auf der ordentlichen Vertreterversammlung vom 6.-8. Mai 1971 in Würzburg
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https://doi.org/10.11588/diglit.33065#0072

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Satzung
des Deutschen Altphilologenverbandes e. V.
(DAV-Gesamtverband)
Verabschiedet auf der ordentlichen Vertreterversammlung
vom 6.-8. Mai 1971 in Würzburg

Inhaltsverzeichnis: § 1: Zweck des Verbandes - § 2: Sitz des Verbandes -
§ 3: Gliederung - § 4 Mitgliedschaft - § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft - § 6 Beiträge -
§ 7: Organe des Verbandes - § 8: Gesamtvorstand - § 9: Aufgaben des Gesamtvor-
standes - § 10: Geschäftsführender Vorstand — § 11: Vertreterversammlung - § 12 Ge-
schäftsgang der Vertreterversammlung - § 13: Aufgaben der Vertreterversammlung -
§ 14: Ausschüsse - § 15: Protokolle - § 16: Arbeits- und Fortbildungstagungen -
§ 17: Mitteilungsblatt - § 18: Abschließende Bestimmungen - § 19: Auflösung des Ver-
bandes
§ 1. Zweck des Verbandes
1. Der DAV ist bestrebt, die Bildungskräfte der Antike im geistigen Leben der Ge-
genwart, namentlich fti der Jugenderziehung, zur Wirkung zu bringen. Er arbeitet mit
allen Vereinigungen zusammen, die dieses Ziel erstreben.
2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinn der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.
§ 2: Sitz
Der Verband hat seinen Sitz in Duisburg. Er ist in das Vereinsregister unter Nr. 8 V.
R. 545 eingetragen.
§ 3: Gliederung
Der Verband gliedert sich in Landesverbände mit eigener Leitung, deren Satzungen
denen des Gesamtverbandes nicht widersprechen dürfen.
§ 4: Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Verbandes sind die Mitglieder der Landesverbände. Ferner können
Mitglied werden: a) Vereinigungen, deren Ziele mit § 1 übereinstimmen; - b) Einzelper-
sonen, soweit sie nicht im Bundesgebiet oder in Westberlin wohnen oder soweit sonstige
besondere Umstände vorliegen.
2. Die Anmeldung zum DAV erfolgt durch schriftliche Erklärung, und zwar: a) von
Personen, die im Bundesgebiet oder Westberlin ansässig sind, beim Vorstand des zustän-
digen Landesverbandes; - b) von Personen nach Abs. lb beim Vorsitzenden; - c) von
Vereinigungen beim Vorsitzenden.
3. Über die Aufnahme entscheidet: im Fall 2a) der Vorstand des zuständigen Landes-
verbandes; im Fall 2b) der Gesamtvorstand; im Fall 2c) die Vertreterversammlung.
§ 5: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Austrittserklärung. Der Austritt muß schriftlich
zum Schluß des Geschäftsjahres bis zum 30. November erklärt sein. - b) durch unbegrün-
dete Nichtzahlung des Beitrags. Diese liegt vor, wenn auf zweimalige schriftliche Zah-
lungsaufforderung innerhalb zweier Monate keine befriedigende Erklärung erfolgt. -
c) durch Ausschluß. Der Ausschluß kann bei schwerwiegender Verletzung der Bestrebun-

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