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Mauntel, Christoph; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Gewalt in Wort und Tat: Praktiken und Narrative im spätmittelalterlichen Frankreich — Mittelalter-Forschungen, Band 46: Ostfildern, 2014

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https://doi.org/10.11588/diglit.34763#0105

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104

1111 Voraussetzungen

Ebene eingeschränkt oder ausgeweitet wurde.^ Die Monopolisierung der
Gewalt in der Hand des Monarchen war nicht auf der königlichen Agenda.
Sowohl in Ordonnanzen als auch in Zuschreibungen von anderer Seite er-
scheint der König als Quelle des Rechts, und damit jedweder legitimen Ge-
walt - im doppelten Sinn. Es lag allein in der Hand des Königs, Gewalt zu
erlauben oder zu untersagen sowie seine eigenen Aufgaben gewaltsam um-
zusetzen - und der Adel akzeptierte diesA Selbst wenn der König Adligen
das Fehderecht als altes Privileg zugestand, war er dennoch unbestritten die
rechtsetzende Instanz, die diesen Schritt notwendigerweise vollziehen muss-
te. Diese Sichtweise scheint von königlichen Amtsträgern, die sich selbst für
die Umsetzung der an den König formulierten Erwartungen verantwortlich
sahen, geradezu internalisiert worden zu sein.
Der König wurde mehr und mehr zur ma/csfe stilisiert, die Bevölkerung
gleich welchen Standes nahm gleichzeitig langsam die Rolle von ,Untertanen'
an.86 Durch seine exponierte Stellung und seine anerkannte, letztinstanzliche
Verfügungsgewalt über Rechte und Privilegien war der König unbestrittenes
Zentrum des politischen LebensA Diese Zentrierung auf den König und seine
potentielle Machtfülle macht ein Gewaltmonopol theoretisch denkbar; seine
faktische Behauptung, geschweige denn seine Umsetzung, fiel jedoch in eine
andere ZeitA

84 Cazelles bezeichnet die Ordonnanzen als ,Texte, die den herrschenden Umständen geschuldet
sind und die nicht länger Geltung haben als diese Umstände andauern/ Cazelles, Reglementa-
tion, S. 539, siehe auch 544-548.
88 Brown, Violence, S. 282f.
88 Bubenicek, Charles V, S. 217-223.
87 Minois, Guerre de cent ans, S. 506f.
88 Siehe dazu Wadle, Delegitimierung, S. 83, sowie Knoch, Einleitung, S. 17-24.
 
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