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Mauntel, Christoph; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Gewalt in Wort und Tat: Praktiken und Narrative im spätmittelalterlichen Frankreich — Mittelalter-Forschungen, Band 46: Ostfildern, 2014

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https://doi.org/10.11588/diglit.34763#0220

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11 Formen kriegerischer Gewalt

219

August 1405 aber überraschte er Ludwig von Orleans, indem er an der Spitze
von einigen Hundert Kriegern nach Paris zurückkehrte. Vor der Universität
rechtfertigte er seinen Griff zu den Waffen mit der Notwendigkeit, Reformen
durchzusetzen. Ludwig von Orleans warf ihm Majestätsverbrechen vor und
sammelte seinerseits seine Getreuen um sichd^s
Was bisher ein zwar verbitterter, aber weitgehend ohne Waffen ausgetra-
gener Streit war, gewann nun eine zunehmend gewaltsame Eigendynamik:
Die Kontrolle über Paris und damit der Zugang zum König wurde durch
Waffengewalt gesucht und verteidigt. Im November 1405 reagierte darauf
eine Ordonnanz im Namen Karls VI., die allen Truppen - gleich welchen
Standes und gleich wer sie einberufen habe - gebot, sich aufzulösen ohne
weitere Schäden anzurichten, damit das Volk künftig in Frieden leben könne.
Alle Adligen wurden aufgerufen, ihre Länder und Menschen zu schützend^
In Paris selbst wurde das Ge- oder Verbot des Waffentragens zum Indika-
tor für die jeweilige Sicherheitslage: Als man sich von außen bedroht fühlte,
habe der Herzog von Berry (nach Monstrelet) beim König erreicht, dass die
Pariser sich zur Selbstverteidigung bewaffnen durften. Ihnen seien ihre Rüs-
tungen und Waffen zurück gegeben worden, die nach dem Aufstand von 1382
konfisziert worden warend?o Ein Jahr nach dem spektakulären Mord an Lud-
wig von Orleans am 23. November 1407 dagegen fühlte man sich eher inner-
halb der Stadtmauern bedroht: Es wurde eine Ordonnanz erlassen, die das
Waffentragen verbot und die Bevölkerung aufforderte, sich aus den Streitig-
keiten des Adels herauszuhalten und sich keiner der Parteien anzuschlie-
ßend?! Wegen des feierlichen Einzugs der Königin in Paris im selben Jahr
wurde den Bewohnern jedoch wieder erlaubt, sich bei Übergriffen der sie
begleitenden Krieger zur Wehr zu setzend^ Ähnliche Regelungen häuften
sich 1410: Im Abstand von wenigen Monaten wiederholte der König das Ver-
bot, Bewaffnete zu versammeln/73 denen sich die Fürsten mit dem Verweis,
sie wollten nur seine und des Reiches Ehre retten, widersetztenWie durch
einen Zauber hätten die Krieger aber nicht auf den königlichen Befehl gehört,
so Michel Pintoin, und überall wo man hinblicke, habe man zerstörerische
Banden gesehen.^ Angesichts dieser habe der König erneut die Gegenwehr

46S Schnerb, Armagnacs, S. 75-79.
469 Ordonnances, Bd. 9, S. 96f. (Karl VI., 1405). Siehe auch Chronique normande de Pierre Cochon,
S. 214.
470 Monstrelet, Chronique, Bd. 1, S. 127f.
474 Ordonnances, Bd. 9, S. 369-371 (Karl VI., 1408). Zum Verbot des Waffentragens siehe Gonthier,
Chatiment, S. 55-59. Siehe auch Ordonnances, Bd. 9, S. 293f. und 311 (Karl VI., 1408).
472 Chronique du Religieux, Bd. 4, S. 56-58.
473 Ordonnances, Bd. 9, S. 515-517 (Karl VI., 1410), ebenso S. 531-534 (Karl VI., 1410) und 573-575
(Karl VI., 1411). Siehe auch Monstrelet, Chronique, Bd. 2, S. 113.
474 Sed mandaio regio minime oHemperauii, respondens t?Mod omnes SMi^rgnaii ei Feniuoio immiies ar-
denier desderaivrd commodom ei honorem persone sne ec regni. Chronique du Religieux, Bd. 4,
S. 328.
475 Cnm Mira^ne pars, coniendens rigio oidemperare edicio, jM^enii arme deponere ei a preiiis domesiieis
aFsiinere, recnsarei. Hoc precepinm Min'^Me diunigaiMm esi; sed, t?Masi incaniaio carmine pngiies anres
daFereni odinraias, üind dissimnianier iransidani. Nam ad ^MamcMM^Me piagam Francie meniis ocMinm
 
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