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Paulus, Eduard [Hrsg.]; Württemberg / Statistisch-Topographisches Bureau [Hrsg.]
Beschreibung des Königreichs Württemberg (Band 56): Beschreibung des Oberamts Rottweil: mit drei Tabellen, einer geognostisch kolorirten Karte des Oberamts, einem Farbendruckbild und sechs Lithographien — Stuttgart, 1875

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https://doi.org/10.11588/diglit.12698#0252
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Brtsbeschrcllninfl.

Jn dicser Beziehung treten uns zuerst entgegen die von Seite
des Reichsoberhauptes der Stadt zu Theil gewordenen Privilegien
(vrgl. Ruckgaber 1, 122—128) und zwar als (wenigstens urkundlich
erhaltenes) erstes das K. Albrechts I., welcher den 19. Ianuar
1299 Nottweil die — den 1. April 1324 von K. Ludwig dcm
Bayern bestätigte — Vergünstigung verlieh, daß scine Bürger nicht
vor auswärtige Gerichte geladen werden dürsten u. s. w. (s. unten
beim Hofgericht). Namentlich aber war es K. Karl IV., welchem
die Stadt wiederholt Gnadenbezeigungen zu verdanken hatte. Zum
Lohne sür seine Anerkennung als König bestätigte er ihr schon den
27. Jan. 1348 zugleich mit über 20 anderen schwäbischen Reichs-
städten — sowohl in der allgemeinen an alle diese Städte gerichteten,
als auch in einer besonderen Nrkuude — ihre Rechte und Frei-
heiten, ertheilte ihr die Versicherung, sie nie zu verpfänden oder sonst
vom Reiche zu entfrxmden und erlaubte ihr, wenn sie von den ihr
hier verliehenen Rechten gedrängt werden sollte, sich zu wehren und
mit den anderen Städten zu gegenseitiger Hilfe sich zu vereinigen.
Den 30. d. M. beauftragte er die Grafen Eberhard und Ulrich von
Württemberg mit der Abnahme des Huldigungseides allhier und
belehnte die Stadt mit dem hiesigen Reichshofe (Ruckgaber 2 b,
479). Den 20. Mai 1354 bckräftigte cr der Stadt von Neuem,
daß-sie sich, ohne von Reichswegen Strafe sürchten zu müssen, gcgen
ungerechte Angriffe, welche schon crfolgt seien vder noch geschchen
würden, wehren dürfe, Den 1. Aug. 1355 bestätigte er ihr im
allgemeiuen ihre Gnaden, Freiheiten, Handfesten u. s. w. Den 10. Juni
1359 verlieh er ihr das Recht, im Einverständniß mit dem kaiser-
lichen Schulttzeißen Jeden, sei er Bürger der Stadt oder ein Frem-
der, dcr von dem Rathe für todeswürdig erklärt werde, mit jeglicher
Todesart zu bestrafen, ohne vom Kaiser oder seinen Beamten deß-
wegen behelligt zu werden (Blutbann); den 23. April 1370 end-
lich versicherte er sie von Neuem des kaiserlichen Schutzes. Am gleichen
Tage gelobte sein bei ihm anwesender Sohn Wenzel der Stadt wic
anderen Neichsstädtcn, wenn scin Vater sterbe, sie in ihren Besitz-
ungen, Nechten, Gütern, Gewohnheitem und Freiheiten bis zur Wahl
eines rechtmäßigen Königs gegen männiglich zu schützen. Am 31. Mai
1377 wiederholten K. Karl und K. Wenzel der Stadt wie andcren
schwäbischen Städten die am 27. Jan. 1348 ertheilten Begnadig-
ungen, verschrieben ihr auch, daß sie nimmermehr in der Grafcn
von Württemberg und Krafts von Hohenlohe Landvogtei oder Pflege
tommen sollte, und den 16. Okt. d. I. verlieh ihr K. Karl das
Recht, daß Niemand Schatzung und Steuer auf ihre eigenen Lcute
und Güter legen und setzen, sowie daß die Bürger Niemandcn Fall
 
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