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Hirsch, Theodor [Editor]; Töppen, Max [Editor]; Strehlke, Ernst Gottfried Wilhelm [Editor]
Scriptores rerum Prussicarum: die Geschichtsquellen der preussischen Vorzeit bis zum Untergange der Ordensherrschaft (1. Band) — Leipzig: Verlag von S. Hirzel, 1861

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https://doi.org/10.11588/diglit.54721#0793

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DIE SCHRIFTTAFELN VON OLIVA. BEILAGE IV.

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ges maassgebend gewesen3; es sind vielmehr die dort gelegenen Landschaften, sobald
sie der Polnischen Oberherrschaft oder der Dynastie der Herzoge von Danzig unter-
worfen wurden, auch unter die Gewalt Polnischer Diöcesanbischöfe gebracht3d wor-
den , sowie andererseits mit dem Vordringen der Westpommerischen Herzoge und der
Brandenburger auch die Diöcesangewalt der Bischöfe von Gamin sich nach Osten aus-
dehnte. In Betreff der Stolper Landschaft liegen dafür die deutlichsten Zeugnisse vor.
Um mit den bekanntem Zeiten zu beginnen, so sprechen sich bei dem Zeugenverhöre
des Jahres 133 9 (BeiLV.) zahlreiche Polnische Zeugen 3b und unter ihnen der Erzbischof
Janislaus von Gnesen übereinstimmend dahin aus, dass erst seit der Occupation Ost-
pommerns durch den Deutschen Orden (1309) die Diöcesangewalt, welche bis dahin
das Erzstift Gnesen über die westlich von der Brahe gelegenen Landschaften geübt,
mit Ausnahme von 4 Kirchspielen, die man demselben gelassen, aufgehoben worden
sei, dass bis 1 309 einer, auch wohl zwei Archidiakonen von Pommern, deren
einer auch Bischof von Stolpe geheissen, jene Gegenden für den Erzbischof ver-
waltet hätten ; ja einer dieser ehemaligen Archidiakonen von Pommern, Peter Propst
von Lancicz4 bezeugt ausdrücklich, dass »Slupska« (Stolpe) zur Gnesener Diöcese ge-
hört habe. Was diese Zeugen behaupten, ist für die Zeiten Herzog Mestwins n. auf
urkundlichem Wege nach allen Beziehungen hin nachzuweisen. Im Jahre 12 99 24. Juni
verwaltet in Gnesen ein D. Andreas Kopidlovicz das Amt eines Archidiaconus Stolpen-
sis5. Am 3. März 1294 bestätigt Erzbischof Jacob n. von Gnesen6 das von Herzog
Mestwin in der Stadt Stolpe gegründete Prämonstratenser-Nonnenkloster, wobei er
ausdrücklich die S. Marien- und die S. Peterskirche, jene in der Burg, diese in der
Stadt Stolp gelegen, als Kirchen bezeichnet, in welchen ihm das Präsentations-
recht zustände (ad suam presentationem spectantes), und in Betreff der Klosterdörfer
sich die ihm und seinen Archidiakonen zustehenden Rechte (salvis nostris et archidia-
conorum nostrorum juribus) vorbehält. In gleichem Sinne hält es Herzog Mestwin
29. Juni 1 28 4 für nöthig, dem Erzbischöfe von Gnesen von einer jenem Kloster zuge-
wiesenen Schenkung Anzeige zu machen7. Da nun für die ganze Periode der Ost-
pommerischen Herzoge eine Amtshandlung des Bischofs von Gamin in der Stolper
Kastellanei nicht aufzuweisen ist7a, auch Güterschenkungen, in welchen sich in diesen
Zeiten die nähere Beziehung der Fürsten zu ihren Landesbischöfen kund giebt, von

3) Ein recht auffallendes Beispiel liegt in der Erscheinung, dass, währendzahlreiche
päpstliche Bullen dieser Zeit (von 11 33, 1 188,1 21 6, 121 7, 1225, 1228 u. ff.) nur über die Frage
entschieden, ob das Bisthum Gamin dem Erzbischöfe von Magdeburg oder unmittelbar dem
päpstlichen Stuhle unterworfen sei, thatsächlich 1180 an den Verhandlungen der Synode zu
Lancicz , Bischof Conrad von Camin gleich den Polnischen Bischöfen als ein dem Erzstifte
Gnesen unterworfener Prälat theilnimmt.
3a) In ganz analoger Weise wechselte an der Meklenburgischen Grenze die Diöcesange-
walt über die Landschaft Circipanien zwischen dem Bischof von Schwerin und von Camin,
jenachdem die Herzoge von Meklenburg oder die von Westpommern im Besitz derselben
waren. Vgl. Cod. Pom. n. 233, 282, 305 und 371.
3b) Namentlich die Zeugen 7, 48 u. 93 (Erzbischof Janislav). 4) Ebendas. Zeuge 29.
5) Er unterzeichnet dort als Zeuge eine vom Flerzog Wladyslav Lokietek ausgestellte
Urkunde (DziaL Lit. II. p. 60).
6) Die Urk. befindet sich in der Kloster-Matrikel von Beibuck n. 64. 7) Ebend. n. 28.
7a) Gegen diese meine Behauptung könnte der Umstand zu sprechen scheinen, dass bei
der von Herzog Mestwin II. in Stolp am 2. Juli 1290 (Klostermatrikel von Beibuck n. 35) aus-
gestellten Bestätigung eines zwischen dem Plärrer Themo von Garden und den Prämonstra-
tenser-Nonnen in Stolp geschlossenen Vergleiches ein »Dominus Wislaus« Gustos des Dom-
kapitels von Camin als erster Zeuge fungirt, und letzterer somit anscheinend als Vertreter
seines Bischofs die Handlung beglaubigt. Allein dem ist nicht so. Zunächst finden wir den-
selben Gustos von Camin als ersten oder zweiten Zeugen in den Jahren 1289—1 293 in An-
gelegenheiten, die mit seinem Bisthume nicht in der mindesten Beziehung stehen, so am
25. Nov. 4 289 (Pommerell. Stud. I. S. 58) bei der Theilung von Oxhoft zwischen Oliva und
Zuckau, am 18. Nov. 1292 in Sch wetz bei Feststellung der Grenzen der Olivaischen Güter im
Dirschauer Palatinate (Cod. Oliv. f. 125) und 1293 (Cod. Warm. n. 72) sogar bei Erthei-
lung von Zoll- und Handelsfreiheiten an Elbing ; sodann aber deutet dieser Domherr sein
näheres Verhältniss zum Herzoge bestimmt genug darin an, dass er sich selbst in der Ur-
kunde von 1289 Canonicus Caminensis, Plebanus in Gdancz nennt; die Pfarrherren von
Danzig sind aber, nachweislich seit 1243, die obersten Notare des Herzogs, wie sich denn
der Pfarrer Luderus ausdrücklich in unseren Urkk. der J. 1275—1283 »Cancellarius ducis«
nennt. (VgL Chrom Oliv. not. 137.) Auch der feindliche Einfall des Bischofs von Camin in die
Stolper Landschaft 1259 (obenS. 760) spricht dafür, dass ei' hier keine Diöcesanrechte besass.
 
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