voraussetzt und deshalb beim gegenwärtigen Personal-
stand nicht durchführbar ist, hat Rainer Christlein 1980 mit
durchschlagendem Erfolg die Luftbildarchäologie65) und
1982 die geophysikalische Magnetometerprospektion ein-
geführt, die es unter günstigen Voraussetzungen erlaubt,
Ausdehnung und Charakter von Untertagefundstellen auch
ohne Ausgrabungen zu ermitteln und in maßstäblichen
Computerplänen darzustellen66).
An Publikationsorgangen stehen der archäologischen Ab-
teilung seit 1952 die von Werner Krämer geschaffene Mono-
graphienreihe „Materialhefte zur bayerischen Vorgeschich-
te", seit 1960 die von Klaus Schwarz ins Leben gerufe Zeit-
schrift „Jahresbericht der bayerischen Bodendenkmalpfle-
ge" und seit 1981 die Zeitschrift „Das archäologische Jahr
in Bayern" zur Verfügung. Letztere ist ein Werk Rainer
Christleins, vornehmlich für die Mitglieder der 1981 gegrün-
deten Gesellschaft für Archäologie in Bayern bestimmt. Sie
gibt auf allgemein verständliche Weise Rechenschaft über
die wichtigsten Ausgrabungsergebnisse eines Jahres und
kann deshalb die auf Vollständigkeit abzielenden wissen-
schaftlichen Fundchroniken nicht ersetzen, die bis zum Be-
richtsjahr 1967 in der Zeitschrift „Bayerische Vorge-
schichtsblätter "67) erschienen sind. Durch die in den siebzi-
ger Jahren sprunghaft angestiegene Ausgrabungstätigkeit
ist jedoch der dieser Reihe gesteckte Rahmen gesprengt
worden. In einzelnen Regierungsbezirken erfolgt zwar die
Fortführung in den Publikationsorganen Historischer Ver-
eine. Auf die Dauer sind diese freiwillig erbrachten Leistun-
gen finanziell aber nicht zumutbar, so daß es sich empfeh-
len würde, die Fundchroniken in die „Materialhefte zur bay-
erischen Vorgeschichte" aufzunehmen. Hierfür fehlen der-
zeit aber nicht nur die Mittel, sondern auch die Arbeitskapa-
zitäten. Gerade auf dem Gebiet des Publikationswesens
macht sich das Fehlen einer eigenen Redaktionskraft im-
mer nachteiliger bemerkbar.
Die gesetzlichen Grundlagen
Im Blick auf die Verselbständigung des Generalkonservato-
riums der Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns und die
vorgesehene Angliederung der archäologischen Denkmal-
pflege ist bereits am 6. Juli 1908 ein Artikel (22 b) in das
Polizeistrafgesetzbuch (S. 23) aufgenommen worden68), der
die Geld- und Haftstrafen für den Fall von Verstößen gegen
eine am 6. September 1908 zum Schutz der Bodendenkmä-
ler erlassene Verordnung (S. 23 f.) behandelte69). Diese wirkt
im Vergleich zum früheren Recht geradezu revolutionär70),
weil nicht vom Generalkonservatorium veranlaßte Ausgra-
bungen fortan der Genehmigung durch die Distriktverwal-
tungen bedurften und die Erlaubnis von der Erfüllung be-
stimmter Auflagen abhängig gemacht oder versagt werden
konnte. Neu war auch, daß sich das Erlaubnisverfahren auf
Grundstücke erstreckte, in denen sich vermutlich Boden-
denkmäler verbergen. Nach der Bekanntmachung vom 7.
September 1908 (S. 24 f.), die den Vollzug der Verordnung re-
gelte71), oblag es den Distriktverwaltungen vor Erteilung
von Grabungsgenehmigungen gutachtliche Stellungnah-
men vom Generalkonservatorium einzuholen.
Die Verordnung von 1908 blieb fast ein halbes Jahrhundert
in Kraft. Erst am 17. November 1956 wurde sie durch die Ar-
tikel 18 und 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes
ersetzt (S. 25), welche Verbesserungen insofern brachten,
als Art. 18, Abs. 2 den Bezirken die Möglichkeit einräumte,
bedeutende Bodendenkmäler, auch untertägige, vor Verän-
derung oder Bebauung wirksamer zu schützen72).
Am 25. Juni 1973 erhielt Bayern ein modernes Denkmal-
schutzgesetz73), in welchem die in die archäologische Ar-
beit einschlägigen Artikel 7 und 8 das Ausgrabungs- und
Fundmeldewesen regeln (S. 25 f.). Eine Erweiterung gegen-
über der älteren Gesetzgebung stellen die Artikel 7,5 und 8,
4 dar, nach denen Ausgrabungen nun auch auf fremden
Grundstücken durchgeführt und die Besitzer verpflichtet
werden können, die Untersuchungen zu dulden, wenn daran
ein unabweisliches öffentliches Interesse besteht. Erlaub-
nispflichtig sind seitdem auch Veränderungen in der Nähe
von Bodendenkmälern (Art. 7, 4). Ein weiterer Fortschritt ist
schließlich darin zu sehen, daß Grundstücke, die Boden-
denkmäler enthalten, durch die öffentliche Hand erworben
werden können.
Das Bayer. Denkmalschutzgesetz besteht nunmehr 10 Jah-
re, und es hat sich bewährt. Der Archäologe muß nicht nur,
er kann mit diesem Gesetz leben, weil es seiner Arbeit in
der Öffentlichkeit Gewicht gibt und damit geeignet ist, Ver-
ständnis für die Notwendigkeit der archäologischen Kultur-
pflege zu wecken.
Rückblick und Ausblick
Die Entwicklung der bayer. Bodendenkmalpflege ist einge-
bunden in den Werdegang eines Faches, dessen Weg von
der deutschen Altertumskunde zur selbständigen histori-
schen Wissenschaft mit methodischen Irrtümern und ideo-
logischen Auseinandersetzungen reichlich gepflastert war.
Um 1900 begann die Vor- und Frühgeschichte gerade erst
den Kinderschuhen zu entwachsen, und das ist auch der
Grund dafür, daß manches von dem, was man damals, spe-
ziell auf dem Gebiete der Feldforschung, unternahm, aus
heutiger Sicht dilettantisch wirkt. Besserwisserische Kritik
wäre aber fehl am Platz, denn immer gilt es zu berücksichti-
gen, daß es für jene, die um die Jahrhundertwende den Be-
ruf des Prähistorikers ausübten, gar keine Möglichkeit gab,
Vor- und Frühgeschichte im Haupt- oder Nebenfach zu stu-
dieren. Von der Kunstgeschichte kamen sie74), von der An-
thropologie75) und auch von der klassichen Archäologie76),
zu der jahrzehntelang ein Spannungsverhältnis besonderer
Art bestand77).
Kaum noch bekannt ist auch die Rolle, welche die Anthro-
pologie für die Vor- und Frühgeschichte auf dem Wege zur
mündigen Wissenschaft spielte78). Das Abhängigkeitsver-
hältnis ging so weit, daß man mit Gumrnel von einem
„anthropologischen Zeitalter" der Vorgeschichtswissen-
schaft sprechen kann79).
Auch Paul Reinecke (S. 26) durchlief diese Schule. Er stu-
dierte bei Rudolf Virchow in Berlin Medizin und legte sein
Doktorexamen 1897 bei Johannes Ranke in München über
das anthropologische Thema „Beschreibung einiger Ras-
senskelette aus Afrika" ab80). Ähnliche Umwege mußte
Georg Hock (S. 26) machen, der ein Lehramtsstudium hinter
sich hatte und 1904 mit einer altphilologischen Arbeit über
„Griechische Weihegebräuche" promovierte.
Aber auch nach der Verselbständigung des Generalkonser-
vatoriums litten die Ausbildungsmöglichkeiten zum Prähi-
18
stand nicht durchführbar ist, hat Rainer Christlein 1980 mit
durchschlagendem Erfolg die Luftbildarchäologie65) und
1982 die geophysikalische Magnetometerprospektion ein-
geführt, die es unter günstigen Voraussetzungen erlaubt,
Ausdehnung und Charakter von Untertagefundstellen auch
ohne Ausgrabungen zu ermitteln und in maßstäblichen
Computerplänen darzustellen66).
An Publikationsorgangen stehen der archäologischen Ab-
teilung seit 1952 die von Werner Krämer geschaffene Mono-
graphienreihe „Materialhefte zur bayerischen Vorgeschich-
te", seit 1960 die von Klaus Schwarz ins Leben gerufe Zeit-
schrift „Jahresbericht der bayerischen Bodendenkmalpfle-
ge" und seit 1981 die Zeitschrift „Das archäologische Jahr
in Bayern" zur Verfügung. Letztere ist ein Werk Rainer
Christleins, vornehmlich für die Mitglieder der 1981 gegrün-
deten Gesellschaft für Archäologie in Bayern bestimmt. Sie
gibt auf allgemein verständliche Weise Rechenschaft über
die wichtigsten Ausgrabungsergebnisse eines Jahres und
kann deshalb die auf Vollständigkeit abzielenden wissen-
schaftlichen Fundchroniken nicht ersetzen, die bis zum Be-
richtsjahr 1967 in der Zeitschrift „Bayerische Vorge-
schichtsblätter "67) erschienen sind. Durch die in den siebzi-
ger Jahren sprunghaft angestiegene Ausgrabungstätigkeit
ist jedoch der dieser Reihe gesteckte Rahmen gesprengt
worden. In einzelnen Regierungsbezirken erfolgt zwar die
Fortführung in den Publikationsorganen Historischer Ver-
eine. Auf die Dauer sind diese freiwillig erbrachten Leistun-
gen finanziell aber nicht zumutbar, so daß es sich empfeh-
len würde, die Fundchroniken in die „Materialhefte zur bay-
erischen Vorgeschichte" aufzunehmen. Hierfür fehlen der-
zeit aber nicht nur die Mittel, sondern auch die Arbeitskapa-
zitäten. Gerade auf dem Gebiet des Publikationswesens
macht sich das Fehlen einer eigenen Redaktionskraft im-
mer nachteiliger bemerkbar.
Die gesetzlichen Grundlagen
Im Blick auf die Verselbständigung des Generalkonservato-
riums der Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns und die
vorgesehene Angliederung der archäologischen Denkmal-
pflege ist bereits am 6. Juli 1908 ein Artikel (22 b) in das
Polizeistrafgesetzbuch (S. 23) aufgenommen worden68), der
die Geld- und Haftstrafen für den Fall von Verstößen gegen
eine am 6. September 1908 zum Schutz der Bodendenkmä-
ler erlassene Verordnung (S. 23 f.) behandelte69). Diese wirkt
im Vergleich zum früheren Recht geradezu revolutionär70),
weil nicht vom Generalkonservatorium veranlaßte Ausgra-
bungen fortan der Genehmigung durch die Distriktverwal-
tungen bedurften und die Erlaubnis von der Erfüllung be-
stimmter Auflagen abhängig gemacht oder versagt werden
konnte. Neu war auch, daß sich das Erlaubnisverfahren auf
Grundstücke erstreckte, in denen sich vermutlich Boden-
denkmäler verbergen. Nach der Bekanntmachung vom 7.
September 1908 (S. 24 f.), die den Vollzug der Verordnung re-
gelte71), oblag es den Distriktverwaltungen vor Erteilung
von Grabungsgenehmigungen gutachtliche Stellungnah-
men vom Generalkonservatorium einzuholen.
Die Verordnung von 1908 blieb fast ein halbes Jahrhundert
in Kraft. Erst am 17. November 1956 wurde sie durch die Ar-
tikel 18 und 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes
ersetzt (S. 25), welche Verbesserungen insofern brachten,
als Art. 18, Abs. 2 den Bezirken die Möglichkeit einräumte,
bedeutende Bodendenkmäler, auch untertägige, vor Verän-
derung oder Bebauung wirksamer zu schützen72).
Am 25. Juni 1973 erhielt Bayern ein modernes Denkmal-
schutzgesetz73), in welchem die in die archäologische Ar-
beit einschlägigen Artikel 7 und 8 das Ausgrabungs- und
Fundmeldewesen regeln (S. 25 f.). Eine Erweiterung gegen-
über der älteren Gesetzgebung stellen die Artikel 7,5 und 8,
4 dar, nach denen Ausgrabungen nun auch auf fremden
Grundstücken durchgeführt und die Besitzer verpflichtet
werden können, die Untersuchungen zu dulden, wenn daran
ein unabweisliches öffentliches Interesse besteht. Erlaub-
nispflichtig sind seitdem auch Veränderungen in der Nähe
von Bodendenkmälern (Art. 7, 4). Ein weiterer Fortschritt ist
schließlich darin zu sehen, daß Grundstücke, die Boden-
denkmäler enthalten, durch die öffentliche Hand erworben
werden können.
Das Bayer. Denkmalschutzgesetz besteht nunmehr 10 Jah-
re, und es hat sich bewährt. Der Archäologe muß nicht nur,
er kann mit diesem Gesetz leben, weil es seiner Arbeit in
der Öffentlichkeit Gewicht gibt und damit geeignet ist, Ver-
ständnis für die Notwendigkeit der archäologischen Kultur-
pflege zu wecken.
Rückblick und Ausblick
Die Entwicklung der bayer. Bodendenkmalpflege ist einge-
bunden in den Werdegang eines Faches, dessen Weg von
der deutschen Altertumskunde zur selbständigen histori-
schen Wissenschaft mit methodischen Irrtümern und ideo-
logischen Auseinandersetzungen reichlich gepflastert war.
Um 1900 begann die Vor- und Frühgeschichte gerade erst
den Kinderschuhen zu entwachsen, und das ist auch der
Grund dafür, daß manches von dem, was man damals, spe-
ziell auf dem Gebiete der Feldforschung, unternahm, aus
heutiger Sicht dilettantisch wirkt. Besserwisserische Kritik
wäre aber fehl am Platz, denn immer gilt es zu berücksichti-
gen, daß es für jene, die um die Jahrhundertwende den Be-
ruf des Prähistorikers ausübten, gar keine Möglichkeit gab,
Vor- und Frühgeschichte im Haupt- oder Nebenfach zu stu-
dieren. Von der Kunstgeschichte kamen sie74), von der An-
thropologie75) und auch von der klassichen Archäologie76),
zu der jahrzehntelang ein Spannungsverhältnis besonderer
Art bestand77).
Kaum noch bekannt ist auch die Rolle, welche die Anthro-
pologie für die Vor- und Frühgeschichte auf dem Wege zur
mündigen Wissenschaft spielte78). Das Abhängigkeitsver-
hältnis ging so weit, daß man mit Gumrnel von einem
„anthropologischen Zeitalter" der Vorgeschichtswissen-
schaft sprechen kann79).
Auch Paul Reinecke (S. 26) durchlief diese Schule. Er stu-
dierte bei Rudolf Virchow in Berlin Medizin und legte sein
Doktorexamen 1897 bei Johannes Ranke in München über
das anthropologische Thema „Beschreibung einiger Ras-
senskelette aus Afrika" ab80). Ähnliche Umwege mußte
Georg Hock (S. 26) machen, der ein Lehramtsstudium hinter
sich hatte und 1904 mit einer altphilologischen Arbeit über
„Griechische Weihegebräuche" promovierte.
Aber auch nach der Verselbständigung des Generalkonser-
vatoriums litten die Ausbildungsmöglichkeiten zum Prähi-
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