Anhang
1. Die amtlichen Erlasse zur Gründung
des Generalkonservatoriums der
Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns
Königlich Allerhöchste Verordnung,
das Generalkonservatorium der Kunstdenkmale
und Altertümer Bayerns betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Luitpold,
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern,
Regent.
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt:
§ 1.
Vom 1. November 1908 an wird das bisher mit der Direktion
des Bayerischen Nationalmuseums verbundene General-
konservatorium der Kunstdenkmale und Altertümer Bay-
erns als selbständige, dem Staatsministerium des Innern
für Kirchen- und Schulangelegenheiten unmittelbar unter-
stellte Behörde mit dem Sitze in München errichtet.
§ 2.
Dem Generalkonservatorium der Kunstdenkmale und Alter-
tümer Bayerns obliegt die Pflege der prähistorischen und
historischen Denkmale. Die Pflege umfaßt die Erforschung
und Erhaltung dieser Denkmale und hat insbesondere zum
Gegenstände:
1. die Inventarisierung der Denkmale,
2. die Erstattung von Gutachten bei Veräußerung, Be-
lastung, Ausbesserung, Restauration, Veränderung, Be-
seitigung oder Zerstörung der Denkmale oder bei Verän-
derung ihrer Umgebung,
3. die Konservierung der Denkmale,
4. die Überwachung der Ausgrabungen und Funde,
5. die Fürsorge für öffentliche Museen und Sammlungen,
die nicht unter staatlicher Verwaltung stehen.
Das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schul-
angelegenheiten kann dem Generalkonservatorium der
Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns weitere einschlägi-
ge Aufgaben zuweisen.
§ 3.
Das Generalkonservatorium der Kunstdenkmale und Alter-
tümer Bayerns wird mit einem Vorstand sowie dem erfor-
derlichen Beamten- und Bedienstetenpersonal besetzt. Ein-
zelnen Beamten kann der Amtssitz außerhalb Münchens
angewiesen werden.
§ 4.
Dem Vorstand kommt die Leitung der Geschäfte und die
Dienstaufsicht über die Beamten und Bediensteten zu.
§ 5.
Das Generalkonservatorium der Kunstdenkmale und Alter-
tümer Bayerns verkehrt in den ihm zugewiesenen Angele-
genheiten unmittelbar mit den treffenden Stellen, Behör-
den, Körperschaften und Privaten.
§ 6.
Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit und den Ge-
schäftsgang des Generalkonservatoriums der Kunstdenk-
male und Altertümer Bayerns werden vom Staatsministeri-
um des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten er-
lassen.
Vorderriß, den 6. September 1908.
Luitpold
Dr. v. Wehner.
Prinz von Bayern,
Auf Allerhöchsten Befehl:
des Königsreichs Bayern
Der General-Sekretär:
Verweser
an dessen Statt:
Regierungsrat Hendschel
Bekanntmachung, das K. Generalkonservatorium der
Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns betreffend.
K. Staatsministerium des Innern für
Kirchen- und Schulangelegenheiten.
Zum Vollzüge vorstehender Allerhöchster Verordnung wird
im Benehmen mit dem K. Staatsministerium des Innern fol-
gendes eröffnet:
1. Durch die Verordnung ist die Pflege der prähistorischen
und historischen Denkmale beim K. Generalkonservatori-
um der Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns vereinigt
worden.
2. Bezüglich der Angelegenheiten der Denkmalpflege, in
welchen bisher schon das Generalkonservatorium einzu-
vernehmen war, bleiben die einschlägigen Bestimmungen
in Kraft.
3. Als neue Aufgabe ist dem Generalkonservatorium die
Pflege der prähistorischen Denkmale übertragen worden.
Zur sachgemäßen und beschleunigten Erledigung der An-
gelegenheiten der prähistorischen Denkmalpflege wird ei-
nem Konservator des Generalkonservatoriums der Amts-
sitz in Würzburg angewiesen werden. Sein Arbeitsgebiet er-
streckt sich auf die Regierungsbezirke Pfalz, Ober-, Mittel-
und Unterfranken.
Demgemäß haben, wenn es sich um die Genehmigung zur
Veräußerung, Veränderung oder Beseitung unbeweglicher
prähistorischer Denkmale oder zur Veräußerung, Bela-
stung, Restauration oder Veränderung beweglicher Sachen
von prähistorischem Werte im Besitz von Gemeinden, ge-
meindlich verwalteten Stiftungen, Kirchengemeinden, Kir-
chenstiftungen ec. handelt, die mit der Aufsicht oder der
Kuratel betrauten Behörden und Stellen, soweit die Regie-
rungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und
Schwaben in Betracht kommen, das K. Generalkonservato-
rium der Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns in Mün-
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1. Die amtlichen Erlasse zur Gründung
des Generalkonservatoriums der
Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns
Königlich Allerhöchste Verordnung,
das Generalkonservatorium der Kunstdenkmale
und Altertümer Bayerns betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Luitpold,
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern,
Regent.
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt:
§ 1.
Vom 1. November 1908 an wird das bisher mit der Direktion
des Bayerischen Nationalmuseums verbundene General-
konservatorium der Kunstdenkmale und Altertümer Bay-
erns als selbständige, dem Staatsministerium des Innern
für Kirchen- und Schulangelegenheiten unmittelbar unter-
stellte Behörde mit dem Sitze in München errichtet.
§ 2.
Dem Generalkonservatorium der Kunstdenkmale und Alter-
tümer Bayerns obliegt die Pflege der prähistorischen und
historischen Denkmale. Die Pflege umfaßt die Erforschung
und Erhaltung dieser Denkmale und hat insbesondere zum
Gegenstände:
1. die Inventarisierung der Denkmale,
2. die Erstattung von Gutachten bei Veräußerung, Be-
lastung, Ausbesserung, Restauration, Veränderung, Be-
seitigung oder Zerstörung der Denkmale oder bei Verän-
derung ihrer Umgebung,
3. die Konservierung der Denkmale,
4. die Überwachung der Ausgrabungen und Funde,
5. die Fürsorge für öffentliche Museen und Sammlungen,
die nicht unter staatlicher Verwaltung stehen.
Das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schul-
angelegenheiten kann dem Generalkonservatorium der
Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns weitere einschlägi-
ge Aufgaben zuweisen.
§ 3.
Das Generalkonservatorium der Kunstdenkmale und Alter-
tümer Bayerns wird mit einem Vorstand sowie dem erfor-
derlichen Beamten- und Bedienstetenpersonal besetzt. Ein-
zelnen Beamten kann der Amtssitz außerhalb Münchens
angewiesen werden.
§ 4.
Dem Vorstand kommt die Leitung der Geschäfte und die
Dienstaufsicht über die Beamten und Bediensteten zu.
§ 5.
Das Generalkonservatorium der Kunstdenkmale und Alter-
tümer Bayerns verkehrt in den ihm zugewiesenen Angele-
genheiten unmittelbar mit den treffenden Stellen, Behör-
den, Körperschaften und Privaten.
§ 6.
Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit und den Ge-
schäftsgang des Generalkonservatoriums der Kunstdenk-
male und Altertümer Bayerns werden vom Staatsministeri-
um des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten er-
lassen.
Vorderriß, den 6. September 1908.
Luitpold
Dr. v. Wehner.
Prinz von Bayern,
Auf Allerhöchsten Befehl:
des Königsreichs Bayern
Der General-Sekretär:
Verweser
an dessen Statt:
Regierungsrat Hendschel
Bekanntmachung, das K. Generalkonservatorium der
Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns betreffend.
K. Staatsministerium des Innern für
Kirchen- und Schulangelegenheiten.
Zum Vollzüge vorstehender Allerhöchster Verordnung wird
im Benehmen mit dem K. Staatsministerium des Innern fol-
gendes eröffnet:
1. Durch die Verordnung ist die Pflege der prähistorischen
und historischen Denkmale beim K. Generalkonservatori-
um der Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns vereinigt
worden.
2. Bezüglich der Angelegenheiten der Denkmalpflege, in
welchen bisher schon das Generalkonservatorium einzu-
vernehmen war, bleiben die einschlägigen Bestimmungen
in Kraft.
3. Als neue Aufgabe ist dem Generalkonservatorium die
Pflege der prähistorischen Denkmale übertragen worden.
Zur sachgemäßen und beschleunigten Erledigung der An-
gelegenheiten der prähistorischen Denkmalpflege wird ei-
nem Konservator des Generalkonservatoriums der Amts-
sitz in Würzburg angewiesen werden. Sein Arbeitsgebiet er-
streckt sich auf die Regierungsbezirke Pfalz, Ober-, Mittel-
und Unterfranken.
Demgemäß haben, wenn es sich um die Genehmigung zur
Veräußerung, Veränderung oder Beseitung unbeweglicher
prähistorischer Denkmale oder zur Veräußerung, Bela-
stung, Restauration oder Veränderung beweglicher Sachen
von prähistorischem Werte im Besitz von Gemeinden, ge-
meindlich verwalteten Stiftungen, Kirchengemeinden, Kir-
chenstiftungen ec. handelt, die mit der Aufsicht oder der
Kuratel betrauten Behörden und Stellen, soweit die Regie-
rungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und
Schwaben in Betracht kommen, das K. Generalkonservato-
rium der Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns in Mün-
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