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Vereinigung zur Erhaltung Deutscher Burgen [Hrsg.]
Der Burgwart: Mitteilungsbl. d. Deutschen Burgenvereinigung e.V. zum Schutze Historischer Wehrbauten, Schlösser und Wohnbauten — 2.1900-1901

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Nr. 4
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Vom Denkmalspflegetag zu Dresden
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https://doi.org/10.11588/diglit.31729#0037

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als persönliche Behöude. !.lnter den auslnndischen
Lulturftaaren ift zu scheiden zwischen denen, die den
Staatsschuy nur einer ganz beftimmten beschränkten
Zahl von (classirren) Denkmälern zuerkennen, und denen,
die den Staatsschuy allgemein ausdehnen. Die erfte
Gruppe vertrirt vor allem Frankreich, das klassische
Land der Denkmalpsiege, wo in dem Geseye vom
Iahre lö97 das Dorbild eines organisch enrwickelten
Denkmälerschutzgeseyes geschaffen worden ift. wie Frank-
reich machen das L>a88ement zur Grundlage Dänemark,
England, Rumänien, Aegypten, Indien, während Italien,
Griechenland, Oefterreich darauf verzichten. In Bezug
auf die Ausgrabungen würde gleichfalls die Aufsichr des
Sraares einzutreren haben, bei Nachgrabungen auf Der-
rain des Staates oder einer Lorporarion das Recht der
soforrigen Giftirung. Für gefährdere unbewegliche Denk-
mäler und für Grund und Boden, der archäologisch
wichrige bewegliche oder unbewegliche Denkmäler enthält,
wird das Enreignungsrecht gefordert, wie dies Frank-
reich, England, Iralien, Ungarn längft besiyen. Gerade
aber hier muß alle Härre vermieden werden, denn das
Schlimmfte, was der Denkmalspflege geschehen könnte,
wäre, wenn ihr ein Mißrrauen erweckendes polizeigesey
bescheert würde, das nur eine Runstbureaukratie erzeugte
und die wohlthat zur plage machte.

Im 2lnschlulse an den Dsrtrag legte der Vertrerer
der hessischen Staatsregierung, Herr Regierungsrath
v. Biedeleben (Darmstadt), einen Geseyentwurf zum
Schuye der Denkmäler vor.

Hierauf berichtere Herr Hofrath professor vr. Gurlitt
(Dresden) über Inventarisirung der Denkmäler und
stellte dabei folgende Dhesen auf: Die Inventarisirung
der älteren Runstdenkmäler hat zu dienen: a) den Be-
hörden, denen die Derwaltung und Psiege der Denk-
mäler obliegt, b) der allgemeinen Runftgeschichre und
ibren ^7ebenwissenschafren, c) der Ortsgeschichre und
durch diese der allgemeinen Geschichte. Die Inventari-
sirung soll thunlichst vollftändig sein, sie soll den Le-
hörden eine zuverlässige Begutachtung aller der Gegen-
ftände darbiercn, denen sie ihre Aufmerksamkeir zu
widmen haben, und allen von Runft- und Ortsgeschichte
und deren ^ebenwissenschaften an sie gestellren An-
forderungen genügen. Die Inventarisirung hat sich nur
sder doch hauptsächlich mir der Feftstellung des That-
beftandes und der zuverlässig erkennbaren Entwickelungs-
geschichre der Denkmäler sowie mit dem Berichte über
die Merkmale dieser Entwickelung zu beschäftigen. Die
Inventarisarion soll neben dem Vorhamdenen, so weit
dies in unzweifelhafter weise möglich ift, auch das Vor-
handengewesene berücksichtigen. Es soll darauf hin-
gewirkt wcrden, daß die Invenrarisation durch eine
Unrersuchung des Urkundenmaterials und wilsenschaft-
liche Laralogisirung der öffentlichen Sammmlungen thun-
lichst unterstützr werde. Das Typische, häufig Dor-
kommende, Schlichre, die Volkskunft soll in der Inven-
rarisation neben dem Eigenarrigen, Hervorragenden ein-
gehende Berücksichtigung finden. wo die Mirrel und
Rräfte nicht vorhanden sind, allen diesen Anforderungen
gerecht zu werden, soll auf die erschöpfende Darftellung
einzelner Gebiere gedrungen werden und zwar Bau-
kunst, das Runstgewerbe, die Bildnerei und Malerei, die
Dolkskunft und die prähistorie. Die Inventarisation

hat sich nicht auf geordnete öffentliche Sammlungen von
Runftwerken und im privatbesiye befindliche bewegliche
Runftwerke zu erftrecken. Als die zeitliche Grenze, bis
zu der die Inventarisation heranzugehen hat, sind im
allgemeinen die Freiheitskriege zu betrachten, doch ift auf
hervorragende Arbeiten der Zeit bis zur Mitte des
19. Iahrhunderts in Zukunft Rücksicht zu nehmen. Die
Illuftrirung soll soweit gehen, als es die Mittel irgend
gestatten. wichrige Bauwerke sind in Grundrissen,
Schnitten und Aufrissen darzuftellen. Es ist in geeig-
neten Zeiträumen abzuhaltende N^achprüfung des Be-
ftandes an der Hand der Inventare anzuregen. Es
wird nicht erftrebt, für die Herstellung der Inventare
eine allgemein gültige Vorschrift zu schaffen, da die ver-
schiedenartigen Derhälrnisse besondere Behandlung der
Arbeit als wünschenswerrh erscheinen lassen. Die
Thesen erregten eine längere Aussprache, in der man
sich in der Hauprsache mit den Ansichten Gurlitts ein-
verftanden erklärre. Schließlich wurden sie mir einigen
Ergänzungen zum Beschlusse erhoben.

Ein programm zu einem Handbuche der deutschen
Denkmäler, verfaßt von professor G. Dehio (Straß-
burg), lag gedruckt vor und wurde von dem Herrn
Antragsteller näher ausgeführt und begründet.

Die Dersammlung beschloß, nach den Ausführungen
des Redners ein solches Handbuch herauszugeben, und
erwählre für die Dorarbciten Herrn Geh. Iustizrath
professor Lösch, Herrn Hofrath professor vr. Gurlitt und
Herrn professor Qr. Llemen.

2lbends hielt Bodo Ebhardt, der als Vertreter der
Dereinigung zur Erhaltung deutscher Burgen der
Dagung beiwohnte, einen Vorrrag über die Erhaltung
und wiederherstellung deutscher Burgen und 2ruinen und
ihrc Grundlagen, der durch ö(> Lichtbilder erläutert wurde.
Am nächften Tage sprach Herr Baurath Dornow(Mey)
über die wiederherstellung von Laudenkmälern
und ftellte dabei folgende Grundregeln auf: „Die pflicht
der Erhalrung und pflege erstreckt sich auf alle Bau-
denkmäler, die den geschichtlichen Stylrichtungen an-
gehören, also auf diejenigen aller Gryle von den ältesten
Zeiren bis zum Abschlusse des baugeschichtlichen Ent-
wickelungsganges zu Ende des 1ö. Iahrhunderts. Alle
geschichtlichen Stylrichtungen gelten in Hinsicht auf die
pflicht der Erhaltung und Pflege ihrer Denkmäler für
untereinander gleichwerthig. Alle Thätigkeit des reftau-
rirenden Architekren muß von einer tiefwurzelnden pietät
für die werke der Alten durchdrungen sein. Bei keiner
Arr von Restaurirungsarbeiten darf unter dem Dor-
wande der Verbesserung eines vermeintlichen Verftoßes
gegen den guren Geschmack die alre Form irgendwie ge-
ändert werden. Bei allen Reftaurirungsarbeiten müssen
die Materialien so ausgewählt, die Arbeiten derartig
hergestellt werden, daß der höchftmögliche Grad von
Dauerhaftigkeir erreicht wird. Die mit den Restaurirungs-
arbeiten verbundenen künstlerischen Leiftungen sollen auf
der höchften Srufe der Vollkommenheir stehen. Vor In-
angriffnahme von Restaurirungsarbeiren ift durch Zeich-
nung, Beschreibung, Abguß und Phorographie eine Auf-
nahme des alren werkes anzufertigen. Die wahl unter
den Aufnahmemitteln, die Ausstattung und der Umfang
derselben richtet sich nach dem Inhalte ünd dem Umfange
des aufzunehmenden werkes. Alle durch Reftaurirungs-
 
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