Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Heidelberger Jahrbücher der Literatur — 15,2.1822

DOI Heft:
Ergänzungs - Blätter I. 1.
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.33275#0520
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
lO Fonck'sclier Griminaiproceis.

Verhandlung musste auch das UnbedeutenJste untersucht werden,
denn es konnte bcdeutend werden. Jetzt, nach Beendigung
der Sache, lässt sich leicht das Wichtigere von dem Unwichti-
geren ausscheiden. So ist z. B. auf das Hörensagen, auf ein Ge-
rede und Gesage, amallerwenigsten in der vorliegenden Rechts-
sache, (einer so gealterten, einer so durchgesprochenen,) etwas
z.u geben. Auch das, was von einigen Zeugen iiber die Art an-
geführt wird, wie sich Fonk oder Hamacher bei derNachricht
von Cönens Verschwinden etc. benommen haben, kann ich nicht
hochanschlagen. GeneigterLeser! was würdest Du sagen, wenn
Dich das Gcriicht, wenn ein Beamter Dich eines Verbrechens,

eines Mordes beziichtigte?-Wer einmal in Verdaclit ist,

den drückt auch das Gleichgültige, selbst das Lobenswerthe.

Ich wiil jetzt die Sätze, die nach der oben bezeichneteu
dritten Methode der Beweisfiihrung darzuthuu waren, einzeln
durchgehen :

1) Cönen ist ermordet- und todt insWasser ge-
worfen worden; es ist also ein Verbrechen verübt
worden — (*Uo/yw — so urtheilen die gerichtlichen

Aerzte. Zwar ist gegen dieses Urtheii von dem als Sachver-
ständigen abgehÖrten Prof. von Walter und in einem Gutachten
der medicinisct<en Fakultät zu Marburg hart gekämpst worden.
Auch erlaube ich mir die Bemerkung, dass der Streit um so
weniger als entschieden betrachtet werden kann, da das Sektions-
protokoli, was die Beschreibung der äusseren BeschafFenheit
des Körpers (namentiich der SugiMationen), betrilft, gar Manches
zu wünschen iibrig lässt und da ich (abgesehen von der Persön-
lichkeit der abgehörten Aerzte), zweifeln muis, ob das, was der
Obducent iiber den Leichenbefund nachträgiich aussagt, aiso
das, was in dem vorliegenden Faile die gerichtlichen Aerzte na-*
mentlich über die gefundene Beschalfenheit der Wunden zur Un-
terstützung ihres Urtheiles nachträglich angeführt haben, — als
ein /cy///?:o/n'u/n /n canj/r — Glauben verdiene. Jedoch

ich wili hier von der — allerdings wahrscheinlicheren — Vor-
aussetzung ausgchen, dass Cönen ermordet und ermordet ins
Wasser geworfen worden ist. ^Von noj//-u/n co/n-

j/oncrc /t?cj!
 
Annotationen