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850

Prodrom. 68rPi iur. civ. a Schiadero edend:.

ter, und b) die Handscluift zu V^rcelli, welche ausser dem
Proömium der Institutionen auch den Julian und die Collatio
enthalt. JVlan wird also, wenn man das vom Herrn von Rieg-
ger der Seissensteinischen Handschrift beigelegte hohe Alter
nicht bezweifelt (vergl. unten Seite 854) i jetzt sagen können ,
dass uns sieben alteTnstitutionenHandschriften näher bekannt
geyen. Uehrigens versteht es sich von seihst, dass, da nicht
bei allen Handschriften das Alter derselben sich mit voller
Sicherheit bestimmen lässt, und manche auch wohl auf die
Gränze zweier Jahrhunderte fallen mögen , die hier unter
Nr. 1- angegebenen Zahlen nicht ganz genau seyn können.
2) Geschrieben sind bei weitem die meisten Handschriften auf
Pergament, nur wenige, und zwar, so weit ihr Alter bekannt
ist, nur neuere auf Papier. 3) Das Folioformat ist bei die*
sen Handschriften das gewöhnliche; mehrere sind jedoch in
Quart und einige wenige in noch kleinerem Format geschrie-
ben. Von den nicht in Folio geschriebenen sind die meisten
älter, als das vierzehnte Jahrhundert. 4) Die Subscription
des Proömiums kommt, theils vollständig, theils unvollstän-
dig, nur selten Vor. Zahlen der Titel oder Capitel finden
sich ebenfalls nur in wenigen , vorzüglich aber in einigen
Handschriften des zwölften und dreizehnten Jahrhunderts.
Die Griechischen Stellen sollen, wenigstens bei den ersten
126 Handschriften, fast nie ganz fehlen; aber gute Spuren
derselben sollen nur selten, und in den jüngsten Handschriften
gar nicht Vorkommen. Die Stammtafel fehlt meistens ; zwei
Handschriften haben sie doppelt, und eine von diesen hat
ausserdem noch eine Zeichnung, von welcher Herr D. Hach
glaubt, siesey für die doppelte Verwandtschaft (?) bestimmt
gewesen. 5) Fs giebt viele Handschriften, welche die Insti-
tutionen, aber noch mehr, als diese, und zwar in demselben
Bande enthalten. Sehr selten sind freilich Handschriften des
ganzen Corpus Juris *) ; aber häufiger sind Handschriften des

*) Ausser der bekannten Copenhagener Handschrift kommen unter
den ersten 126 Handschriften noch zwei vor, welche das ganze
Corpus Juris in Einem Bande enthalten sollen, nämlich eine Ber-
ner und eine Wiener Handschrift (Prodrom. Seite52.Nr-LXXIV
Und Seite 59- Anm. 53)) und dann unter den letzten 37 Hand-
schriften noch eine Leidener Handschrift (Prodr. Seite 322. 323.
Nr. CLXI), bei welcher ohne Zweifel eben dies der Fall seyn
soll, obgleich bei ihr nicht ausdrücklich von Einem Bande die
Rede ist. — Die Wiener Handschrift lieisst in der angeführten
 
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