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896 Prodrom, corp. rur. civ. a Schractero edendi.
jenigen aller dieser Bücher, welche die Herausgeber hei ihrer
Arbeit gebrauchen wollten, genannt. Dieser Abschnitt ist je-
doch , weil durch sehr viele Commentare für die Erklärung
desInstitutionenTextcs weit mehr, als für die Kritik dessel-
ben bereits gethan worden ist (Prodr. 8. 35), absichtlich weit
kürzer, als die drei ersten Abschnitte, gefasset worden.
I. Die hier genannten Glossen, .Noten und Commentare
sind im Ganzen der Zeitfolge nach aufgeführt. Voran steht
als ältester Erklärer Theophilus. Dann folgen: l)vier Glos-
sen aus der AnteBononischen Zeit; 2) mehrere ungedruckte
Glossen aus der Bononischen AnteAccursischen Zeit , und ne-
ben diesen Glossen auch die Summen von Placentinus und Azo ;
3) die Accursische Glosse, und 4) Commentare und Noten,
welche nach dieser Glosse verfasst worden sind, wie auch Aus-
gaben des TnstitutionenTextes, in welchen man, neben der
Accursiscben Glosse, Auszüge-aus späteren Büchern, nament-
lich Summen, auch sndices u. s. w. antriftt.
Die AnteBononischen und auch die Bononischen AnteAc-
cursischen Glossen , von Welchen mehrere erst in unsern Ta-
gen bekannt geworden sind, werden bis jetzt in keinem ande-
ren Buche so, wie hier, zusammengestellt worden seyn. Und
so verdienen denn die von ihnen handelnden Paragraphen des
Brodromus wohl besondere Beachtung. — Die vier hier ange-
führten AnteBononischen Glossen sind in der Ordnung, in
welcher sie hier genannt sind, a) die von Herrn HB. Roishirt
bekannt gemachte Glosse der ältesten Bamberger Handschrift,
L) die Glosse der oben (Seite 849) angesührten Blätter des M.
Casino, c) die von Herrn OTR. Schräder zuerst bemerkte,
und im dritten Bande der Savignyischen RG. abgedruckte alte
Turin er Glosse, und d) die Glosse der bekannten alten von Ise-
]in gebrauchten Pariser Handschrift. Unter diesen Glossen,
welche, mit Ausnahme der Turiner, sämmtlicb ungedruckt
sind, wird die Turiner ohne Zweifel in mehr als Einer Rück-
sicht die wichtigste seyn. Kerne der drei übrigen wird wahr-
scheinlich so alt seyn, wie sie (die Herausgeber halten es für
möglich, dasssie schon zuJustiniansZeit verfasst worden sey,
und eben dies scheint auch Est. v, Savigny RG. HE S.665- 666
anzunehmen); keine derselben wird den Umfang haben, den
sie hat; keine endlich wird die Belehrungen gewähren, die sie
gewährt (s. besonders Tüb. Zeitschr. B. I. Heft 2. S. 11 9 bis
122, und daneben das, was im Prodrom. S. 228 bis 2.30, und
S.42. Nr. XXX, wohl nicht ganz mit S. 230. Z. 17 übereinstim-
mend, über den Erhalt der übrigen Glossen bemerkt ist).
 
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