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1010

Inscriptiones Graecae.

Hr. Böckh dagegen will: „hätte er nicht den Feldherrn die
Nähe der Schüfe angezeigt, so wären die Getreideschisfe in
die Hände der Feinde gefallen." Um diesen Sinn zu erhalten,
behandelt er die Inschrift in seinem Prokrustesbette folgender-
massen: die VorhergehendenBuchstaben EHIMEI, ans welchen
man eben so gnt g-n-gi gugsvo; machen , oder sre als zum
vorhergehenden To^y^a^a&rrsA'r^; /3oeA!j: ziehen könnte, ergänzt
er g-x-^glj gs d7r]^yyg;Xs n. s. W-; dann: na; V o; CT^cu-^yo;
(wodurch die Zeile unnöthig verlängert wird) g-n-tiS-cn-o (mit T
Statt I)) MÄuJO'avavascri'r^yo;) r3<; s;v6{; -!roA.g^;o!v! Vielehe
Construction, der willkürlichen Veränderung von 01 in J1N?
der ungebührlichen Verlängerung von Z. 14- gar nicht zu ge-
denken! Auch der Pleonasmus : „wenn er es den Feldherrn
nicht gemeldet hätte und wenn dieFeldherrn es nicht erfahren
hätten" dünkt Ref. sehr gezwungen. — Zu Z. 12. erklärt
sich Hr. B. gegen die Form i)'yysXs, vielleicht mit Recht, da
es hier auch ^yygüa heissen kann; doch möchte der Streit
noch nicht so ganz entschieden seyn, S. Buttm. ausf. Gramm.
Bd. II. S. 6l, zu dessen Stellen man diese vier füge, wo
keine Handschrift gegen die VuJg. spricht: Arist. Fth.
Nie. IIP 3. l8. JvJyygUou, Luc. Mort. Dial. I. 3. Pro Imagg. 16.
und Blut. Daem. Socr. 14. aTr^yys^s.
No. 86. hat Hr. B. Z. 7. in einer ganz abgerissenen Stelle
im Texte seihst ergänzt AlKjAlON TENH TAl; imCommentar
wollte es Ref. noch gelten lassen, aber ist es im Texte nicht
zu unsicher? Eben so gnt hätte er ANAsKjAlON setzen
können. — Z 11. würde Res. auch nicht aus MHAEAMOTR
so unbedingt auf eine Form ^3sa/ao5 für p^3ap;o3 geschlossen
haben, die sich mit dem attischen ^3J für u^3s;; gar nicht
vergleichen lässt. Warum nicht ^3sd-n-o rcuv? Die Inschrift
ist Fourmontisch! — No. 88. scheint die Restauration
Z. 7 — 9. viel zu gewagt, um den Schluss zu begründen,
dais diese Inschrift 01. 103. 2. Aams Jufde verfasst sey. Aus
.... AHKAIOlEniNATlirE.TOEOEAONTAlEMBA . . ..
ist gemacht : 3s os vuKj 3) na; os sir;Nuug';ys'[vcu; d-n-oAoy/o-mv yra;
gy/3a rseca; d. r. „wenn steh dte jetzt gen und dte
unter dem Archon Nausigenes (01. 103. l; die vorjährigen,
meint Hr. B.) nicht gehörig rechtfertigen, so soll man Besitz
ergreifen" nämlich von ihrem alsGaution verpfändeten liegen-
den Vermögen. Schon an sich ist es unwahrscheinlich, dais
in einer allgemeinen gesetzlichen Bestimmung specielie (also
rein transitorische) Verordnungen für einzelne vergangene
Jahre Vorkommen sollten, wenigstens nicht gleich zu Anfang;
erst später Z. l8. 19- (wo wahrscheinlich ergänzt werden
 
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