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976 Böttcher, Proben alttestamentlicher Schrifterklärnng\
46, 19 — 24. aufmerksam machen, welche sich von S. 218. bis
Schlufs erstrecht, und zu welcher die beiden Kupfertafeln ge-
hören. Diese ist, indem sie wirklich etwas Erhebliches leistet,
trotz der mangelhaften Darstellung und Methode, geeignet, uns
mit dem Buche wiederum etwas auszusöhnen; und sie haupt-
sächlich hindert uns, dasselbe als ein monstrum nulla virtute re-
demptum a vitiis zu verwerfen. Rec. hofft auf diesen Abschnitt
bei anderer Gelegenheit zurückzukommen. Er würde ihn jetzt
schon vorzugsweise berücksichtigt haben, hätte ihm nicht die
Nothwendigkeit eingeleuchtet, Herrn Böttcher, der die Ge-
duld seiner Mitforscher schon mehrmals auch in andern Proben
auf die Probe gestellt hat, einmal ernstlich zurechtzuweisen.
Nachdem er so vielfach die Süfsigkeit des Unrechtthuns ge-
schmeckt hat, vergl. Hi. 20, 12 ff., mufste er auch einmal füh-
len, wie wehe es thue, wenn Einem Recht geschieht, auf dafs
er literarischen Anstand lerne, sich künftig besinne, ehe er
etwas niederschreibt, und besonnen bleibe, während er schreibt.
Rec. hat, dem Verf. dieser Proben wehe zu thun, nicht als
Zw7eck, sondern als Mittel intendirt. Punitur, nicht quia pecca-
tum est, sondern, wenn es in unserem Falle auch nichts helfen
sollte, ne peccetur. Möge Hr. B. sich bekehren von seinem We-
sen, und leben.
Zürich.
H i t z i g.
 
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