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über die Ansprüche Augnst’s von Este.

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buit zwar nur ein Zeitraum von ungefähr Sechs Wochen ver-
flossen (die Trauung geschah am 4* Decbr. 1793; geboren wurde
Augustus von Este den i3. Jan. 1794)* Sowohl nach dem engli-
schen, als nach dem gemeinen deutschen Rechte werde
indessen ein in der Ehe gebornes Kind, es sey kürzere oder
längere Zeit nach deren Abschlüsse zur Welt gekommen, als
eheliches Kind betrachtet, welche Eigenschaft nach dem letz-
teren Rechte, selbst die vor der Ehe gebornen Kinder durch
die nachfolgende Ehe ihrer Eltern erhielten.
Eine gröfsere Ausführlichkeit ist dagegen der vierten, näm-
lich der Frage gewidmet: ob der Prinz Augustus Frede-
rik — überhaupt, oder wegen seines j u g endlichen Al-
ters — berechtigt war, sich ohne die Einwilligung
seiner Eltern zu verheirathen? Dieselbe ist bejaht, unter
Hinweisung auf das Jus canonicum (von welchem bei dieser Frage
auszugehen sey), nach welchem eine Ehe nicht aus dem
Grunde angefochten werden könne, weil sie ohne Ein-
willigung der Eltern abgeschlossen worden sey (oder in
der Kunstsprache deficiens consensus parentum nicht ein impedi-
mentum matrimonii dirimens ist). Es behaupteten zwar einige
Schriftsteller, dafs nach dem gemeinen deutschen prote-
stantischen Eherechte die Zustimmung der Eltern zur Gül-
tigkeit einer Ehe erforderlich sey. Begründeter sey jedoch die
entgegenstehende Behauptung, dafs, so wie aus dem ersteren nie
ein rechtlich verpflichtendes Gesetz abgeleitet, eben so wenig
durch die Landesgesetze eine Regel des gemeinen deutschen Rech-
tes, und noch weniger eine für die deutschen Fürstenhäuser gül-
tige Regel begründet werden könne. Aber auch hiervon abge-
sehen, und auch davon, dafs nach dem Rechte des Hauses Braun-
schweig die Prinzen dieses Hauses mit zurückgelegtem i8ten
Lebensjahre volljährig würden, und dafs daher der Prinz Augustus
Frederik, als er sich mit Lady Augusta Murray verheirathete, in
der Eigenschaft eines Prinzen des Hauses Braunschweig, das
Alter der Volljährigkeit bereits erreicht gehabt
habe, sey, was das Alter der Partheien betreffe, die Gültig-
keit einer Ehe nicht sowohl von der Minderjährigkeit, sondern
vielmehr nur von der Ehemündigkeit (oder der pubertas)
abhängig. Jedoch selbst angenommen, dafs zur Gültigkeit der
in Frage stehenden Ehe die elterliche Einwilligung erforderlich
gewesen wäre, so würden jedenfalls nur die Eltern des Prinzen
Augustus Frederik befugt gewesen seyn, dessen Ehe, wegen dieses
 
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