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über die Ansprüche August’s von Este.

1007

jenigen deutschen Ländern, in welchen es nicht durch die Haus-
oder durch die Landesgesetze abgeändert worden war, zugleich
die Eigenschaft eines durch diese Gesetze bekräftigten
Rechts gehabt habe. In dieser Eigenschaft sej dasselbe auch
jetzt noch in Kraft; die Frage also, wann die Ehe eines deut-
schen Fürsten für ebenbürtig, wann sie für eine Mifsheirath zu
erachten, lediglich nach dem vorstehend angedeuteten Grundsätze
zu entscheiden, in so fern nicht das besondere Recht des einen
oder andern deutschen Fürstenhauses eine von diesem Grundsätze
abweichende Vorschrift enthalte. Nun sey sowohl in dem Hause
Hannover als in dem Gesammthause Braunschweig der Grundsatz
des gemeinen deutschen Privat-Fürstenrechts, nach welchem nur
die Ehe eines Fürsten mit einer Bürgerlichen kraft Ge-
setzes für eine Mifsheirath zu erachten sey, nie durch ein entge-
gengesetztes Herkommen aufgehoben, derselbe vielmehr in vor-
kommenden Fällen anerkannt und befolgt worden — namentlich
bei der im J. 1682 erfolgten Vermählung des Erbprinzen Georg
Ludwig von Hannover (nachmaligem ersten Könige aus diesem
Hause in dem brittischen Reiche) mit der Tochter des Herzogs
Georg Wilhelm zu Braunschweig-Celle, aus dessen Ehe mit Eleo-
nore d’Emiers, Marquise d’Olbreuse, einem Fräulein aus einer
altadelichen französischen Familie. —■«
Es führt diese historisch und rechtliche Erörterung zu dem
Resultate, »dafs die Ehe zwischen dem Prinzen Augustus Fre-
derik (Herzog von Sussex) und'der Lady Augusta Murray, dem
gemeinen deutschen Fürstenrechte nach, als eine
ebenbürtige Ehe zu betrachten sey, dafs also nach dem-
selben Rechte dem in dieser Ehe erzeugten Sohne die Eigen-
schaft eines Prinzen des Hauses Hannover in allen und jeden Be-
ziehungen zukomme. ■— Oder, wie der Hr. Respondent sich in
dem endlichen Resultate des vorliegenden Rechtsgutachtens aus-
drückt: »dafs August von Este nicht nur (nach dem
Rechte des königlichen Hauses Hannover) die Eigen-
schaft eines ehelichen Sohnes seiner Eltern, des Prinzen Au-
gustus Frederik, Herzogs von Sussex, und der Lady Augusta
Murray, sondern auch alle dieT it el ,W ür den und Rechte,
welche einem in ebenbürtiger Ehe erzeugten Sohne
eines Prinzen des im Königreiche Hannover regie-
renden Hauses zukommen, in Anspruch zu nehmen
für wohlbefugt zu erachten sey.«— Einen ferneren Grund
und eine rechtliche Bestärkung für die Ansicht, dafs die in Rede
stehende Ehe nach dem gemeinen deutschen Fürstenrechte zu
beurtheilen sey, findet der Hr. Respondent in dem thatsächlichen
Umstande, dafs und weil die Abschliefsung derselben noch in die
Zeit des Bestehens des deutschen Reiches falle. — Selbst im
Falle, dafs die Ebenbürtigkeit der Ehe eines Prinzen aus einem
vormals reichsständischen Hause die Abstammung der Gemahlin
aus einer Familie von altem hohen Adel bedinge, würde die
der Lady Augusta Murray aus einem vormals souveränen Hause —
 
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