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MonumeHta Germaniae ed. Pertz. T. III.

Benedict (I, 2) Einwirkungen erfahren hatte, mit Hülfe der
Handschriften rein und in seiner ursprünglichen Gestalt herge-
stellt. Nicht weniger berichtigt erscheint das vernensische Capi-
tular Pipins von 755. Von dem aus ungewisser Zeit herstam-
menden Gesetze eben dieses Königs sind auf Auctorität der Hand-
schriften Cap. 4 und 5 ausgelassen, weil sie sich aus Benedict
(I, i3, 14) eingeschlichen hatten. Das langobardische Gesetz
des italischen Königs Pipin von 782 und Karls admonitio generalis
von 802 , deren erste Hälfte früher dem ersten Capitular dieses
Jahres angehängt war, sind gleichfalls vervollständigt. Mancher-
lei Berichtigungen erfuhren die Decrete Childeberts I. von 554,
Childeberts II. von 5g5 und 5g6, Karls d. G. von 794 zu Frank-
furt und 8or zu Tessino, Ludwigs I. von 822 zu Attigny, Lo-
thars I. von 8z3 zu Olona, Ludwigs II. von 85o zu Tessino.
Ganz vorzügliche Sorgfalt ist indefs auf die Herausgabe der an-
segisischen Capitulariensammlung verwendet. Diejenigen Capitel
derselben, die man mit oder ohne Hülfe einer 'Handschrift ein-
geschaltet hatte , sind auf die Auctorität der meisten und besten
Codices wieder entfernt worden. Demnach enthält jetzt das zweite
Buch nicht 48, sondern 4b Capitel, weil die beiden nach Cap. 32
eingeschobenen Stücke weggelassen sind. Aus dem dritten Buche
ist aust demselben Grunde Cap. 91 , und aus dem vierten Cap. i5,
26 und 27 verbannt. Dadurch hat dieses Werk des fleifsigen und
redlichen Abtes seine ursprüngliche Gestalt wieder gewonnen. In
den Vorbemerkungen zu demselben werden die Appendices mit
Recht dem Ansegis selbst zugeschrieben, denn er schreibt sie
sich ja selbst zu; dann wird auf die zweifache Ausgabe dieser
Sammlung aufmerksam gemacht. Die zweite, in welcher die
Dedication den Namen Lothars neben Ludwig dem Frommen weg-
läfst, konnte erst um 83o entstehen, denn damals wurde in Folge
der Zwistigkeiten zwischen Vater und Sohne auch in den Urkun-
den der Name Lothars nicht gesetzt, was Erzbischof Agobard
von Lyon in seinen Schriften heftig tadelt.
Bisher redete man auch von einer Capitulariensammlung Lo-
thars II.; von nun an rnufs dieses aufhören. Dieselbe Handschrift,
welche zu dieser Meinung Veranlassung gegeben hatte, wurde
jetzt wieder benutzt. Sie enthält aber keine solche Sammlung,
sondern nur einen Auszug oder eine kurze Wiederholung frühe-
rer , wichtiger Gesetze, die Lothar seinen Unterthanen als vor-
züglich zu beachtende und noch immer zu befolgende darlegte;
 
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