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Rousset: De la redaction et codification des loix.

als seine Vorgänger den Gegenstand geprüft und der Versuch, lei-
tende Grundsätze für die Redaktion der Gesetze und Codifikation
aufzustellen, die gewissenhafte Durchführung dieser Grundsätze in
allen Einzelnheiten, die praktische Auffassung der wichtigsten Fra-
gen , die Fülle scharfsinniger legislativer Bemerkungen beweisen,
dass der Verfasser den Gegenstand wohl durchdacht hat, und sichern
seiner Schrift einen grossen Werth. Wir wollen vorerst, um unsem
Lesern den Reichthum des vorliegenden Werkes und die gründliche
Weise zu zeigen, mit welcher der Verf. in alle Einzelnheiten der
Frage über die besten Mittel einer guten Redaktion der Gesetze
eingegangen ist, den Plan des Werkes vorlegen, der aus zwei
Haupttheilen besteht, I. aus dem kritischen, II. aus dem dogmati-
schen Theil. In dem ersten Theile (S. 12—72) handelt der Ver-
fasser von den Unvollkommenheiten der Gesetze und der Möglich-
keit, sie zu vervollkommnen, und zeigt durch Nachweisung aus
dem Inhalt der Gesetze, aus den Ergebnissen der Statistik und den
Aussprüchen geachteter französischer Schriftsteller, dass die Unvoll-
kommenheit jedes einzelnen französischen Gesetzbuchs eben so
wie die Nothwendigkeit der Revision anerkannt ist. Trefflich hat
ein scharfsinniger Schriftsteller Thorcelin in der Zeitschrift: le droit
v. 19. April 1855 dies in Bezug auf den Code Civil nachgewiesen.
Die Geschichte der Abfassung des Code p. 42 zeigt die Mangel-
haftigkeit zur Genüge, und Napoleon I. selbst fühlte bald (seine
merkwürdige Aeusserung S. 47), dass er über die durch sein Ge-
setzbuch nach seiner Meinung erreichte Gewissheit des Rechts sich
täuschte; die in der Rechtsprechung herrschende Ungewissheit,
veranlasst durch die mangelhafte Art der Bearbeitung und Dis-
kussion der Gesetze, die fehlerhafte Redaktion, die Schwierigkeit,
den Geist des Gesetzes zu erkennen, die irreleitenden Motive sind
die Ursachen der Rechtsungewissheit (S. 47—63), und die legisla-
tiven Maassregeln, um dieser Ungewissheit und den Schwankungen
entgegen zu wirken, sind ungenügend. Besonderer Beachtung ist
hier die Ausführung (S. 70) würdig, wie wenig das französische
Gesetz von 1837 über die Anordnungen, wie es im Falle widerspre-
chender Arrets des Cassationshofs geholfen werden soll, dem Zwecke
entspricht. In dem zweiten Theile stellt der Verfasser Titel I vor-
erst allgemeine Grundsätze über Redaktion und Codification der Ge-
setze auf und handelt in cap. I—II von dem Styl der Gesetze.
Eine Reihe feiner trefflicher Bemerkungen liegt hier vor. Die
nothwendige Klarheit und Bestimmtheit der Gesetze wird, wie
der Verfasser zeigt, durch eine sorgfältige Redaktion bewirkt;
aber die Geschichte lehrt, wie der Charakter dieser Redaktion durch
die in verschiedenen Zeiträumen wechselnden Zwecke, die der Ge-
setzgeber sich vorsetzt, durch die Sitten und politischen Zustände
verändert wird. Der schöne Styl eines Schriftstellers genügt nicht,
um Gesetze gut zu redigiren; das Gesetz soll von allen Klassen
der Bürger leicht verstanden werden können, es bedarf daher zur
Gesetzessprache des Gebrauchs einer für Alle verständlichen Sprache,
 
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