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Nr. 28.

HEIDELBERGER

1859.

JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

1. W. Maur er, Direktor des Grossh. hess. Administrativ - Justiz¬
hofes. Ueber Eig enthum an Kirchen mit Dependenzen
in den deutschen, vormals mit Frankreich vereinigten Gebieten
auf der linken Seite des Rheins. Rechtsgeschichtliche Erörte-
rung mit Rücksicht auf Erkenntnisse verschiedener Gerichts-
höfe. Darmstadt, 1858. Verlag der G. Jonghaus’sehen Hof-
buchhandlung. Titelbl. und 56 S. 8. (86 kr. rh.)
2. F. W. Gräff, konigl. preuss. Landgerichtspräsidenten zu Trier.
Das Eigenthum der k atholischen Kirche an den
ihrem Cultus g eividmeten Metropolitan-, Cathe-
dral- und Pfarrkirchen, nach den in Frankreich und
in den übrigen Ländern des linken Rheinufers geltenden Ge-
setzen. Trier. Verlag der Fr. Lintz’’schen Buchhandlung. 1859.
VIII und 193 S. 8. (1 fl. 27 kr. rhein.)
3. Wilhelm Molitor, Domcapitular zu Speier. Die Immunität
des Domes zu Speyer. Eine rechtsgeschichtliche Monographie.
Mainz, Verlag von Franz Kirchheim, 1859. XII und 116 S.
8. nebst einem Plane der Speyerer Domkirchenfreiheit in gr. 4.
(1 fl. 12 kr.)
4. Dr. Hermann Hü ff er, Privatdocent an der juristischen Fa-
cultät in Bonn. Die Verpflichtung der Civilgemein-
den zum Bau und zur Ausbesserung der Pfarr-
häuser nach den in Frankreich und in der preuss. Rhein-
provinz am linken Ufer geltenden Gesetzen. Münster. Verlag
der Aschendorff’sehen Buchhandlung, 1859. 2 Bl. und 108 S.
8. (l/2 Thlr.)
Eine ganze Reihe ausgezeichneter Leisiungen im Gebiete des
kirchlichen Vermögensrechtes nach französischem und rheinischem
Rechte, und besonders auch mit Rücksicht auf das franz. Concordat
1. Maurer untersucht an der Hand darmstädtischer und rhein-
preussischer gerichtlicher Entscheidungen die bisher in Theorie und
Praxis sehr streitige Frage, wem in den deutschen, vormals mit
Frankreich vereinigten Gebieten auf der linken Seite des Rheines
das Eigenthum an den Kirchen mit Dependenzen zustehe, über wel-
che in Art. 11 der Consularverordnung vom 9. Juni 1802 (Arretd
du 20 prairial an 10) verfügt ist? Die scharfsinnige und gelehrte
Erörterung des Verfassers führt zu dem Resultate, dass die frag-
lichen Kirchengebäude mit Dependenzen, insbesondere auch die Kirch-
höfe, durch die französische Gesetzgebung der katholischen Kirche
nicht entzogen sind, und dass darum die katholischen Kirchenge-
meinden das Eigenthum daran behalten haben, was ihnen vor der
LII. Jahrg. 6. Heft. 28
 
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