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Leistungen im Gebiete des kirchlichen Vermögensrechts.

Vereinigung mit Frankreich zustehen mochte. Eine nähere im All-
gemeinen zustimmende, theilweise, jedoch kritische Berücksich-
tigung fand hier auch das vortreffliche „Playdoyer in Sachen des
bischöflichen Seminars zu Trier, die Jesuiten- oder Dreifaltigkeits-
kirche betreffend gegen die evangelische Kirchengemeinde daselbst
und den königl. preussischen Fiskus von Advokatanwalt Regnier.
Trier 1856. Als Manuscript gedruckt bei Lintz“.
2. Eben derselbe grosse Prozess, welcher die umfassende Denk-
schrift des {leider im Frühjahr 1859 verstorbenen) Advokatanwalts
Regnier hervorrief, veranlasste auch die Schrift von Gräff, des
Präsidenten des Gerichtes, vor dem die Sache verhandelt und im
Sinne des Playdoyer von Regnier entschieden wurde. Es ist dieses
ürtheil des Trierer Landgerichts, mit dem ihm unterliegenden Sach-
verhalte und einem Referate über gewandten Playdoyers der beider-
seitigen Vertheidiger mitgetheilt im „Archiv für das Civil- und Cri-
minalrecht der k. preuss. Rheinprovinzen. Köln, 1858. Bd. 53. Ab-
theilung II, B. S. 3—48.
Gräff zeigt in ausführlicher historischer Entwickelung und unter
eingehender Berücksichtigung der verschiedenen Meinungen, dass die
Kirche durch das französische Concordat von 1801 die früher säcu-
larisirten und den Nationaldomänen überwiesenen Besitzungen wie-
der ohne allen Vorbehalt zum Eigenthum zurückempfing. Sowohl
in der Theorie wie in der Praxis hatte man dagegen bisweilen be-
züglich der beibehaltenen Kirchengebäude das Eigenthum der Pfar-
reien nicht anerkannt. Diese Gebäude sollten angeblich den Bischö-
fen nur zu Zwecken des Cultus übergeben sein, und bald sollten
sie dann zu Eigenthum dem Staate, bald den politischen Gemeinden
zugehören.
Zur erschöpfenden Lösung der aufgeworfenen Frage geht der
Verf., nachdem er in der Einleitung (S. 1 — 6) den Zweck und den
Plan seiner Schrift dargelegt hat, in dem 1. Cap. des I. Theils (S.
7—35) auf die vor der Revolution in Frankreich und in den vor-
mals zum deutschen Reiche gehörenden linksrheinischen Staaten gel-
tenden Gesetze über das Besitzthum der katholischen Kirche näher
ein. Das Cap. 2 (S. 36 — 68) erörtert, welche Veränderungen die
während der Revolution erlassenen Gesetze in diesen Vermögens-
rechten herbeigeführt haben, insbesondere ob die Behauptung be-
gründet ist, dass auch die Kathedral-, sowie die Pfarrkirchen der
beibehaltenen Pfarreien in der allgemeinen Säcularisation des kirch-
lichen Gutes mit inbegriffen waren. Das Dekret über die Constitu-
tion civile du Clergd, sodann jenes vom 2. November 1789 und die
in Ausführung desselben erlassenen späteren finanziellen Verordnun-
gen sind immer massgebend geblieben. Und daraus ergibt sich, dass
die sämmtlichen Cathedralkirchen und die Kirchen der beibehaltenen
Pfarreien niemals in das Eigenthum des Staates übergegangen und
den Staatsdomänen einverleibt sind. Durch dieses Resultat und diese
Untersuchung erhalten wir eine zuverlässige Grundlage für die rieh-
 
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