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Nr. 16.

HEIDELBERGER

1859.

JAHRBÜCHER DER 1ITERATÜR.

Die Lehre von ius naturale, aequum et bonum und ius gentium der
Römer, von Dr. Moriz Voigt. Leipzig, Voigt und Gün-
ther 1856.
Die Begriffe: ius naturale, ius gentium, aequitas sind die Ele-
mente, gleichsam die Energieen in der römischen Rechtsentwicklung,
und greifen dergestalt in alle Lehren dieses Rechts ein, dass ein
gehöriges Verständniss derselben durch eine genaue Analyse und
Feststellung jener Begriffe bedingt ist. Sind nun auch dieselben in
jeder Bearbeitung des römischen Rechts in Untersuchung genommen
und erörtert worden, so ist doch nicht zu verkennen, dass der Herr
Verfasser zuerst eine erschöpfende Darstellung dieses Gegenstandes
unternommen und ausgeführt hat und in umfassender Weise auf
Fragen eingegangen ist, welche bis dahin entweder gar nicht auf-
geworfen worden sind oder keine genügende Antwort gefunden
haben.
Das Buch zeigt überall ein genaues, sorgfältiges Quellenstu-
dium, überhaupt eine sehr umfassende Belesenheit in der Literatur
des Alterthums, so dass sich der Hr. Verf. durch seine gründliche
Bearbeitung der betreffenden Lehren ein bedeutendes Verdienst um
die Wissenschaft erworben hat. Scharfsinn und die logische Schei-
dungskunst im Trennen und Verbinden der Begriffe sind die we-
sentlichen Erfordernisse einer wissenschaftlichen Operation. Nur
kann man bei Spaltung der Begriffe in eine Uebertreibung verfallen
und des Guten zu viel thun, so dass dadurch der Gegenstand mehr
verdunkelt, als ins Licht gesetzt wird. Von diesem Fehler ist nun
der Hr. Verf. nicht wohl freizusprechen, wie wir unten zeigen wer-
den. Das Lob, welches die Schrift in materieller Hinsicht verdient,
können wir aber derselben in formeller nicht beilegen. Nicht dass
der Ausdruck verfehlt oder unpassend, oder die Darstellung im
eigentlichen Sinne unbeholfen wäre, allein sie ist häufig so schwer-
fällig, umständlich und weitschweifig, der Periodenbau so vielfach
verschlungen und in einander gedreht, dass dem Recensenten lange
kein Buch vorgekommen ist, bei welchem er so oft hat ansetzen
und sich so mühsam durcharbeiten müssen, als bei dem vorliegen-
den. Hierzu kommen die Wiederholungen, so dass dasselbe unbe-
schadet seines Inhaltes um ein Dritttheil hätte verkürzt werden kön-
nen. Zur Vermeidung solcher Uebelstände kann die Darstellung
Savigny’s als Muster nicht genug empfohlen werden.
Der Hr. Verf. bespricht im ersten Kapitel den Unterschied zwU
sehen Recht und Billigkeit und setzt den Unterschied darein, dass
das Recht als maassgebende und das Leben beherrschende Norm
LII, Jahrg. 4. Heft.
 
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