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48 Maassen: Beiträge z. Geschichte der Jurist. Literatur d. Mittelalters.
nicht zu, dass die Franken und Spanier zum römischen Reiche ge-
hörten ; desshalb bestreitet er — vielleicht war seine Abstammung
aus Spanien dabei von Einfluss — die Geltung desselben für diese.
Im 13. Jahrh. verändert sich in etwas die Stellung der Kirche dem
römischen Rechte gegenüber, und diese modifizirte kirchliche An-
schauung findet ihren gesetzlichen Ausspruch zuerst in der bekann-
ten Dekretale Honorius III. super specula, dann noch entschiedener
in einer Dekretale Innocenz IV. Die Ansicht des Huguccio wird
noch festgehalten in folgenden Glossen zu Gregors IX. Dekretalen:
c. 34 de elect. 1. 34. verb. transtulit. in Germanos, c. 13, qui filii.
4. 17. verb. minime recognoscat, c. 28 de privil. 5. 33. verb. non
utuntur, wenn auch hier schon der Unterschied zwischen dem de
jure und de facto gemacht wird.
DerVerf. hält am Schlüsse (S. 82—84) die heute übliche Lehre
für richtig, die Rezeption des röm. Rechtes sei durch ein gemeines
Gewohnheitsrecht geschehen. Und als unmittelbaren Gegenstand der
durch Gewohnheitsrecht geschehenen Rezeption sieht er die Geltung
der justinianischen Sammlung als eines Gesetzbuches an. Es lasse
sich historisch nachweisen, dass der formell vermittelnde Grund der
Rezeption das staatsrechtliche Axiom des Mittelalters von der Rechts-
einheit des alten und neuen römischen Reiches gewesen sei. Aus
ihm sei die Ueberzeugung von der Verbindlichkeit des röm. Rechts
als eines noch fortdauernd geltenden gemeinen Rechtes entsprungen.
Damit hätten wir im Allgemeinen den Inhalt des mit ebenso
grosser Gelehrsamkeit wie Eleganz geschriebenen Werkes dargelegt.
Auf viele der in den Anmerkungen noch niedergelegten einzelnen
Bemerkungen einzugehen erlaubt uns der Raum dieser Bl. nicht.
Auf Seite 58 finden wir ein Inhaltsverzeichniss, auf Seite 87
Verbesserungen und Zusätze. Folgende wohl durch die Entfernung
des Verfassers vom Druckorte zu entschuldigende Druckfehler sind
jedoch noch zu berichtigen: auf S. 55. Z. 10 von unten lese man
„ pr o mis er un t u statt „simulaverunt“, S. 62 Zeile 14 von oben
„c. 7. C. XIII“ statt ,c. 8. C.XII“; S. 62 Zeile 19 von oben „c. 7“
statt „c. 8“, auf S. 63 Z. 7 von unten „lib. XXVI = XXV“ statt
„lib. XXV = XXVI“, S. 63. Z. 9 v. u. „lib. XXIV. c. 31. und“
lese man statt „lib. XXVI. c. 31 bis“; S. 63 Zeile 10 v. u. „Vin-
centius Bellovacensis gemeint“ statt „Vicentius Bellovacensis ge-
nannt“. Uebrigens entspricht die Ausstattung des Buches und der
schöne lateinische Druck dem verdienten Ruhme der kais. Hof- und
Staatsdruckerei.

Friedrich II. Vering«
 
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