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194 Quellen u. Erörterungen zur bayerischen u. deutschen Geschichte.
des Hm. Herausgebers Muster von Briefen und Urkunden zum Theil
noch aus der Zeit der Merowinger bis in die der Karolinger nicht
weit über den Beginn des IX. Jahrhunderts. Die zweite Sammlung
(S. 169—185J, die unter dem Titel: „Epistolae Alati“ erscheint,
schliesst sich der Zeit nach unmittelbar an die erstere an. Die
dritte (S. 187—256), unter dem Titel: „Formelbuch des Bischofs
Salomo III. von Co ns tanz“ abgedruckt, enthält Muster von Ur-
kunden und Briefen lediglich aus der Zeit der Karolinger, und
scheint unter dem gedachten Bischof in dem letzten Jahrzehent des
IX. Jahrhunderts entstanden zu sein. Der Herr Herausgeber hat
mit grossem Fleisse nicht nur überall die correspondirenden Stellen
aus den bekannten älteren Quellensammlungen zusammengestellt und
dadurch das Verhältniss der hier neu an das Tageslicht tretenden
Handschriften auch im Einzelnen in ein klares Licht gestellt, son-
dern er hat auch vielfache von vortrefflichen Studien zeugende Er-
örterungen beigefügt, deren Anerkennung wir nicht besser bethätigen
zu können glauben, als indem wir sie mit einigen Bemerkungen
begleiten.
In dem Salzburgischen Formelbuch Tom. I. p. 2 er-
scheinen unter den Pertinenzen des tradirten Grundstückes die „com-
muniae“. Der von Hm. Dr. R. nach Du Cange und Bracton
gegebenen Erklärung (Note 7) als „compascus, ager relictus ad
pascendum communiter vicinis“ u. s. w. kann noch das syn. „com-
munitas“ in der Urk. Rudolphi I. a. 1291 (Pertz. Legg. II.
p. 457. lin. 20 zur Seite gestellt werden, welchem die deutschen
Bezeichnungen: „gemeine Mark, gemeine Weide“, „Ge-
meinholz“ (silva communis) entsprechen. Diese „commmnitas“
oder gemeine Mark u. dergl. erscheint sowohl bei Rudolph, als
auch in den zahlreichen Elsässer Weisthümern des XIV. Jahrhunderts
(bei J. Grimm, Weisth. Bd. I.) und auch in andern Urkunden,
so wie auch hier als Pertinenz des Herrenhofes, also als eine
gutsherrliche Mark, woran aber die coZom? Hübner u. s. w.
bestimmte Nutzungsrechte haben. — Dem seltenen Ausdrucke: „in-
exquisitum“ (ibid. vgl. Note 8), in der unbestreitbaren Bedeutung
von „unb esuchtem Land“ im Gegensatz von „besuchtem“,
entspricht die sonst häufig vorkommende Form „quaesitum et in-
quisitum, s. inquirendum} s. acquirendum. — Recht gut ist (ibid.
Note 8) bemerkt, wie in den Traditionsurkunden „alodis“ regelmäs-
sig als Gegensatz von „comparatum > adtr actum“ u. dgl., d. h. als
Gegensatz des neu erworbenen Vermögens erscheint. Es bezeichnet
sonach alodis in solcher Verbindung das er erbte Grundbesitzthum,
„hereditas, terra aviatica', also dasselbe, was i bi d. in Epist. Alati
Nr. V. p. 178. lin. 2, (im objectiven Sinne, Stammgut) ge¬
nannt wird. Man darf aber noch weiter behaupten, dass „alodis“ insbe-
sondere und im engeren Sinne das frei eigene Grundbesitzthum
bezeichnet, welches durch eine Erbtheilung auf den jetzigen Be-
sitzer gekommen ist, wodurch sich auch zugleich die Ableitung von
 
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