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210 Q uellen u. Erörterungen zur bayerischen u. deutschen Geschichte.
es reclamasse“. Herr R. führt zu dieser Stelle eine Bemerkung
aus Pardessus, loi Salique an, der hierin eine verloren gegan-
gene Bestimmung der Lex Salica oder sonstige Gewohnheit erken-
nen will, dass der entführten Frau binnen solcher Frist die An-
stellung einer Klage gegen den Entführer gestattet gewesen wäre.
Die französischen Geschichtsforscher sind immer gleich bei der
Hand, an eine verloren gegangene Bestimmung der Leges Barba-
rorum zu denken, wenn ihnen irgend wo ein als salisches oder
ripuarisches Recht u. s. w. bezeichneter Rechtssatz aufstösst; so
z. B. auch Guizot (vergl. meine deut. Rechtsgesch. 3. Aufl. 1858,
р. 9. Note 7), obschon die Lex Salica, wie die meisten alten Rechts-
bücher, gerade im Gegentheil das Schicksal gehabt hat, fortwährend
Vermehrungen und Zusätze zu erhalten. So ist auch hier nicht an
einen Defect der Lex Salica, noch auch an eine besondere
fränkische Gewohnheit zu denken, sondern die Frist von 40 noctes
ist die in der L. Salica und Bipuaria allgemein bestimmte Frist,
nach deren Ablauf angenommen wurde, dass der wegen einer Rechts-
verletzung zur Klage oder in irgend einer Sache zum Schwur Be-
rechtigte sich an der Klage oder am Eide verschwiegen habe und
innerhalb deren sich ein contumax au3 der contumacia ziehen
konnte u. s. w. Vergl. L. Sal. de despectionibus, Herold, et Emend.
LIX. 1; L. Sal. Herold, de antrustione LXXVI. 1 ; const. Chlodo-
wechi, c. 9; Pertz, Legg. II. p. 4; Ludov. Pii, cap. ad L. Sal. a.
819. c. 1; ibid. I. p. 225; Karoli calv. Edict. Pist. a. 864.
с. 33; ibid. I. p. 497; L. Rip. XXX (32); XXXIII. 1. 2; LIX.
4; LXVII. u. s. w. — In der Salzbur gisch en Formel XXIV.
p. 87. Lindenbrog (LXIX) erscheint der vindicirte servus mehrfach
mit der Bezeichnung als iectivus. Herr R. verweiset hinsichtlich
der Erklärung dieses Wortes lediglich auf Du Gange v. abiectus,
wo dieses Wort von dem lateinischen ..dejicere“ abgeleitet und er-
klärt wird: „qui vadimonium deseruit, qui defecit“. Dass dieses
Wort diese Bedeutung mitunter hat, ist wohl richtig; allein sie ist
weder die einzige, noch die ursprüngliche. Dies ergibt sich aus
der Form. XXIV selbst deutlich: hier wird der als servus vindi-
cirte Mann sogleich bei der Anstellung der Vindicationsklage be-
zeichnet als: „qualiter de ipso servitio negligens atque iectivus adesse
wider etur“; sodann heisst es nach misslungenem Beweise der Freiheit,
indem der Beklagte die erforderliche Zahl der Eideshelfer nicht
aufbringen konnte: „visus est ipse homo esse iectivus“ und hierauf
räumt der Beklagte ein: „esse se iectivum et revictum“. Unverkenn-
bar soll in den beiden letzteren Stellen durch ^iectivus“ der Beklagte
als s ach fällig bezeichnet werden; dies passt aber nicht bei der
ersteren Stelle, wo iectivus neben negligens erscheint, wie auch
eben so in Form. Bignon. XXVI. „sz negligens et iactivus appa-
ruero“, wo es also einen der negligentia verwandten Begriff aus-
drücken muss. Ausserdem erscheint aber iectivus, iactivus, noch als
synonym oder doch begriffsverwandt mit admallatus, z. B. in L«
 
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