H er mens: Der Orden vom hl. Grab
419
er zu dem Resultate, dass eine solche Bulle Alexander’s VI. nicht
existirt und niemals existirt hat. (S. 52). Der Orden wird,
so weit wir ihn urkundlich verfolgen können, von den Franciskanern
am heil. Grabe verliehen; diese sollen das Recht von Alexander VI.
erhalten, andere Päpste es bestätigt haben. Auch das ist nur münd-
liche Tradition. Eine Urkunde Alexander’s VI. wenigstens vom
13. Aug. 1496, also aus dem gleichen Jahre, wie jene zweifelhafte,
welche die Privilegien der Franziskaner im gelobten Lande erwei-
tert, erwähnt mit keinem Wort des Ritterschlags. Dass sie ihn
wirklich ertheilten, beweisen die zahlreichen Fälle, die uns beson-
ders in Reisebeschreibungen mitgetheilt sind (z. B. in der interes-
santen vom frater Felix Faber, die Hassler 1843 in den Jahr-
büchern des literar. Vereins herausgegeben hat), dass sie dies Pri-
vilegium durch päpstliche Uebertragung erhalten haben, bezeugt erst
eine Bulle Benedict’s XIV. vom 7. Januar 1746, in welcher
die Statuten in Bezug auf Ernennung der »Ritter« bestätigt sind,
mit der Bedingung, dass alle Förmlichkeiten beobachtet und von
Jedem, welcher in den Orden aufgenommen wird, 100 venetianische
Zechinen als Almosen dargebracht werden. — Es bleibt also schliess-
lich von der vielfach ausgeschmückten Tradition nur wenig zurück:
einmal, dass der heutige, sogen. Ritterorden vom heil. Grabe sei-
nen Ursprung der in den Kreuzzügen entstandenen frommen Ge-
wohnheit verdankt, den Ritterschlag am heil. Grabe zu empfangen;
dann, dass die ausschliessliche Ertheilung dieses Ritterschlages durch
die Franziskaner im heil. Lande durch mündliche Genehmigung
Alexander’s VI. (die freilich nicht strikte nacbgewiesen ist) zuerst
gutgeheissen, von Benedict XIV. schriftlich bestätigt, und an letzter
Stelle durch Papst Pius IX. dem Patriarchen von Jerusalem über-
tragen worden ist (cf. S. 60).
Einen interessanten Bericht über rnodus perficiendi sive ordi-
nandi milites sanctissimi sepulcri Domini nostri J. Christi ent-
halten die Kuriositäten der physisch-literarisch-artistisch-historischen
Vor- und Mitwelt. Weimar 1817. VI. 518ff. Er ist von H. von
Stülting aus einem Reise-Tagebuch des Grafen Albrecht von Löwen-
stein mitgetheilt (latein. p. 519, deutsch 522), und unterscheidet
sich in keinem wesentlichen Punkte von der jetzt üblichen Form
(cf. Anhang Nr. IV.). Die Wallfahrt des frommen Grafen, der an
den Religionskriegen in Frankreich einen lebhaften Antheil genom-
men hat, wurde begonnen »auff den heyligen Palmtag, den 30.
Martii, als man zehlet von unsere einigen Seeligmachers Geburt
1561 Jahr« und »geändet den 16. Tag Augusti, Anno 1562«.
Auch Schweigger spricht sich in seiner »Reyssbescbreibung auss
Teutschland nach Constantinopel und Jerusalem« Nürnberg 1608,
die sehr interessante Abbildungen (besonders eine des heil. Grabes)
enthält, S. 300, über die Ceremonie, Ritter am hl. Grabe zu schlagen, aus.
Er ist freilich nicht so ganz mit der Sache einverstanden. Er meint,
jeder Christ sei von selbst ein solcher Ritter, seines Bedünkens ist
419
er zu dem Resultate, dass eine solche Bulle Alexander’s VI. nicht
existirt und niemals existirt hat. (S. 52). Der Orden wird,
so weit wir ihn urkundlich verfolgen können, von den Franciskanern
am heil. Grabe verliehen; diese sollen das Recht von Alexander VI.
erhalten, andere Päpste es bestätigt haben. Auch das ist nur münd-
liche Tradition. Eine Urkunde Alexander’s VI. wenigstens vom
13. Aug. 1496, also aus dem gleichen Jahre, wie jene zweifelhafte,
welche die Privilegien der Franziskaner im gelobten Lande erwei-
tert, erwähnt mit keinem Wort des Ritterschlags. Dass sie ihn
wirklich ertheilten, beweisen die zahlreichen Fälle, die uns beson-
ders in Reisebeschreibungen mitgetheilt sind (z. B. in der interes-
santen vom frater Felix Faber, die Hassler 1843 in den Jahr-
büchern des literar. Vereins herausgegeben hat), dass sie dies Pri-
vilegium durch päpstliche Uebertragung erhalten haben, bezeugt erst
eine Bulle Benedict’s XIV. vom 7. Januar 1746, in welcher
die Statuten in Bezug auf Ernennung der »Ritter« bestätigt sind,
mit der Bedingung, dass alle Förmlichkeiten beobachtet und von
Jedem, welcher in den Orden aufgenommen wird, 100 venetianische
Zechinen als Almosen dargebracht werden. — Es bleibt also schliess-
lich von der vielfach ausgeschmückten Tradition nur wenig zurück:
einmal, dass der heutige, sogen. Ritterorden vom heil. Grabe sei-
nen Ursprung der in den Kreuzzügen entstandenen frommen Ge-
wohnheit verdankt, den Ritterschlag am heil. Grabe zu empfangen;
dann, dass die ausschliessliche Ertheilung dieses Ritterschlages durch
die Franziskaner im heil. Lande durch mündliche Genehmigung
Alexander’s VI. (die freilich nicht strikte nacbgewiesen ist) zuerst
gutgeheissen, von Benedict XIV. schriftlich bestätigt, und an letzter
Stelle durch Papst Pius IX. dem Patriarchen von Jerusalem über-
tragen worden ist (cf. S. 60).
Einen interessanten Bericht über rnodus perficiendi sive ordi-
nandi milites sanctissimi sepulcri Domini nostri J. Christi ent-
halten die Kuriositäten der physisch-literarisch-artistisch-historischen
Vor- und Mitwelt. Weimar 1817. VI. 518ff. Er ist von H. von
Stülting aus einem Reise-Tagebuch des Grafen Albrecht von Löwen-
stein mitgetheilt (latein. p. 519, deutsch 522), und unterscheidet
sich in keinem wesentlichen Punkte von der jetzt üblichen Form
(cf. Anhang Nr. IV.). Die Wallfahrt des frommen Grafen, der an
den Religionskriegen in Frankreich einen lebhaften Antheil genom-
men hat, wurde begonnen »auff den heyligen Palmtag, den 30.
Martii, als man zehlet von unsere einigen Seeligmachers Geburt
1561 Jahr« und »geändet den 16. Tag Augusti, Anno 1562«.
Auch Schweigger spricht sich in seiner »Reyssbescbreibung auss
Teutschland nach Constantinopel und Jerusalem« Nürnberg 1608,
die sehr interessante Abbildungen (besonders eine des heil. Grabes)
enthält, S. 300, über die Ceremonie, Ritter am hl. Grabe zu schlagen, aus.
Er ist freilich nicht so ganz mit der Sache einverstanden. Er meint,
jeder Christ sei von selbst ein solcher Ritter, seines Bedünkens ist