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Deutscher Altphilologenverband [Hrsg.]
Mitteilungsblatt des Deutschen Altphilologenverbandes — 36.1993

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Nr. 1
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Buchbesprechungen
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[Rezension von: Herbert Hausmaninger u. Wolfgang Trachta, Römisches Recht, Textband, Kommentarband]
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[Rezension von: Jan Maifeld, Die aequitas bei L. Neratius Priscus]
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Wölke, Hansjörg: [Rezension von: Karl-Martin Lucks, Aestimatio possessionis in Justinians Novellen 4,3 und 120,6,2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.35882#0039

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und ihm so die Kehle durchschneidet. Wer haftet? - Die Österreicher haben ein eigenes Kapitel
„Personen- und Familienrecht", Fuhrmann-Liebs bringen noch mehrere Texte zu „Sonstigen
Vereinbarungen", meist Darlehenskontrakten. Insbesondere kulturhistorisch nützlich ist eine
kurze Liste von römischen Rechtsregeln (In dubio pro reo; nullum crimen, nulia poena sine lege
usw.) bei den Österreichern. Die Zahl der Texte ist bei Fuhrmann-Liebs größer (63 gegenüber
40). Beide Ausgaben sind auch etwas unterschiedlich eingerichtet. Fuhrmann und Liebs haben
im Schülerheft lediglich die einzelnen Texte mit Überschriften drucken lassen (nicht einmal die
Quellenangaben), dazu Übersetzungshilfen, fast ausschließlich Vokabelangaben. Ausführliche
Erläuterungen (33 Seiten Text und Vokabeln entsprechen 91 Seiten Kommentar) sind in einem
Lehrerheft zusammengefaßt. Hausmaninger und Trachta dagegen versehen die Texte mit
ausführlichen Einleitungen, in denen bisweilen der Inhalt des Textes bereits kurz zusammenge-
faßt wird. In einem Kommentarband, der für die Hand des Schülers gedacht ist, finden sich die
Quellenangaben, Übersetzungshilfen, sachliche Erläuterungen, Arbeitsaufgaben und Hinweise
auf entsprechende gesetzliche Regelungen der Gegenwart, begreiflicherweise gewöhnlich
nicht aus dem deutschen BGB, sondern dem österreichischen ABGB. Ein Lehrerbegleitheft, wie
es in der gleichen Reihe zu Caesar vorliegt, wäre nützlich; in ihm würde ich auch einige
Erläuterungen aus dem Schülerkommentar unterbringen, die ich lieber im Unterricht erarbeiten
würde.
jarr Ma/fe/d.* D/e aequ/'fas be/' L Neraf/'us Pr/'scus. Tr/'er; MTssensc/iaft/;cher Ver/ag Tr/'er 7997.
765 5., DM 55,- (Bocbumer A/ferfumsw/ssenscbak/zcbes Co//oqu7um. ßd. 55
„Cicero bekennt sich zum Gedanken der Gerechtigkeit gegenüber dem formalen Recht", hat
eine „grundsätzliche Entscheidung für die aequitas gegen den Buchstaben" der Gesetze
getroffen. (Karl Büchner: Cicero. Heidelberg 1964. S. 152 f.) Auch für L. Neratius Priscus, coss.
suff. 97 n. Chr., einen der klassischen römischen Juristen, der sogar als Nachfolger des Kaisers
Trajan in Aussicht genommen war, sei, so der italienische Gelehrte Vincenzo Scarano Ussani
in jüngeren Veröffentlichungen, neben fides und pietas auch aequitas ein zentraler Wert der
Rechtsordnung gewesen: sie diene, wenn in der Rechtsprechung das geltende Recht weiterent-
wickeltwerde, als Richtschnur, allerdings nichtgleichsamvon außen, alseine Instanz außerhalb
und oberhalb der Gesetze, sondern als der traditionellen Rechtsordnung bereits innewohnend.
Die vorliegende Dissertation, mit dem Preis der Ruhr-Universität Bochum für das Jahr 1990
ausgezeichnet, versucht demgegenüber zu zeigen, daß die aequitas für Neratius kein solch
immanent überwölbender Wert gewesen sei, sondern in seinen Argumentationen stets nach
zunächst rein juristischen, an den Buchstaben der Rechtsordnung orientierten Erwägungen als
Hilfsargument hinzutrete. Dafür, was aequitas ausmache, habe Neratius keinen einheitlichen
Begriff gehabt. Insofern erweist sich Neratius offenbar als echter Angehöriger der juristischen
Schule der Proculianer, deren Oberhaupt er war, die in ihrer Rechtstheorie nicht Werte wie die
aequitas in den Mittelpunkt ihrer Argumentation stellten, sondern als rechtlich argumentations-
fähig nur Rechtstexte, rechtstechnische Begriffe und die positive Rechtsregel des mos maiorum
gelten ließen.
Kar/-Marf/n Lucks; Aesf/maf/'o pessess/'on/'s 7n Jest/d/ans Nove/fen 4,5 uncf 720,6,2. Tr/'er;
LV7sser)scbaft//cber Ver/ag Tr/'er 7997. 765 5., 55,- DM (BocBumer A/terfumsw/'ssenscba7t/7cbes
Co//ogu;um. Bd. 45
Die vorliegende Arbeit gilt einer recht speziellen, nichtsdestoweniger interessanten Problema-

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