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Sauter, Alexander; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Fürstliche Herrschaftsrepräsentation: die Habsburger im 14. Jahrhundert — Mittelalter-Forschungen, Band 12: Ostfildern, 2003

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https://doi.org/10.11588/diglit.34726#0025

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Albrecht I. - die Ankunft einer Dynastie

Mit dem Sieg über König Ottokar II. von Böhmen in der Schlacht auf dem
Marchfeld im Jahr 1278 konnte Rudolf von Habsburg seinen gefährlichsten
Gegner ausschalten.1 Zugleich schuf er damit die Grundlage, seine Familie in
den Besitz der ehemals babenbergischen Herzogtümer Österreich und Steier
zu setzen. Nachdem er Albrecht I. bereits 1281 als Statthalter in diesen Gebie-
ten eingesetzt hatte, belehnte König Rudolf im Dezember 1282 seine beiden
Söhne Albrecht und Rudolf mit den Herzogtümern Österreich, Steier und
Kärnten sowie mit den Herrschaften Krain und Mark und erhob sie in den
Reichsfürstenstand.2 3
Die gewählte Form der Belehnung zu gesamter Hand entsprach dabei
einer Gewohnheit des alemannischen Rechts.2 Sie war allerdings in den neu
erworbenen Gebieten unüblich und stieß bald auf Widerstand. Das wird er-
sichtlich aus der Narratio der Rheinfeldener Hausordnung von 1283 Juni 1,
nach welcher sich »mobiles, mediocres et minores ac communitas ipsarum terra-
rum« an den König gewandt und darum gebeten hätten, diese Regelung zu-
gunsten der Einsetzung eines einzigen Herzogs zu ändern.4 5 In der Ordnung
wurden daraufhin Albrecht I. und seine männlichen Nachkommen allein mit
den Ländern Österreich, Steier, Krain und Mark betraut; sein Bruder Ru-
dolf II. sollte dagegen ein noch zu bestimmendes Territorium bzw. eine Aus-
gleichszahlung erhalten; außerdem wurde ihm die Eventualsukzession zuge-
sichert/

1 Zu Ottokar vgl. die im JbLkNÖ NF 44/45 (1978/79) gesammelten »Ottokar-Forschungen«
sowie FlOENSCH, Otakar II.; DOPSCH, Geschichte, 441-483; Insbesondere zur Schlacht auf dem
Marchfeld KUSTERNIG, Probleme; ders., Quellen; zusammenfassend NlEDERSTÄTTER, Herr-
schaft, 77-80.
2 Die Belehnung fand zwischen dem 17. und 22. Dezember auf einem Hoftag in Augsburg
statt (vgl. LHOTSKY, Geschichte, 53). Die darüber ausgestellte Urkunde datiert vom 27. De-
zember (MGH Const. 3, 325f., Nr. 339). Hier wurde allerdings Kärnten übergangen. Denn der
Rechtstitel über dieses Herzogtum wurde Graf Meinhard II. v. Görz-Tirol zugesprochen.
Meinhard erhielt darüber hinaus die Herrschaften Krain und Mark als Pfandschaften, ohne
daß die Habsburger in diesem Fall auf den Rechtstitel verzichtet hätten (vgl. RH 2, 1, Nr. 88;
WlESFLECKER, Meinhard II., 112-127; LHOTSKY, Geschichte, 54; NlEDERSTÄTTER, Herrschaft, 83f.,
230-232; zu Krain und Mark vgl. weiterhin ZÖLLNER, Geschichte, 84f.; FRÄSS-EHRFELD, Ge-
schichte, 138f., 399; G. HÖDL, in: LMA 5 (1991), Sp. 1465-1467; NlEDERSTÄTTER, Herrschaft,
293f.).
3 Vgl. LHOTSKY, Geschichte, 55; zur Gesamthandbelehnung vgl. Meyer, Studien, 36-44;
G. BUCHDA, in: HRG 1 (1971), Sp. 1587-1591; F. Ebel, in: LMA 4 (1989), Sp. 1363.
4 MGH Const. 3, 328-330, Nr. 344, Zit. auf 328; vgl. dazu LHOTSKY, Geschichte, 62f.; HELLBL1NG,
Hausnormen, 298-306. Zu dem in der Formulierung communitas terrarum aufscheinenden
Vorstellung der Einheit beider Herzogtümer s.u. S. 126f.
5 In der Ordnung ist von einem regnum oder einem principatus die Rede (MGH Const. 3, 329),
diese werden allerdings nicht genauer bestimmt. Nach der Interpretation LHOTSKYS (Ge-
schichte, 62) erkläre sich »die rasche Bereitschaft König Rudolfs« zu der Ordnung »leicht aus
dem damals sehr lebhaft wiederaufgenommenen zähringischen Südweststaatsgedanken,
 
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