Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Sauter, Alexander; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Fürstliche Herrschaftsrepräsentation: die Habsburger im 14. Jahrhundert — Mittelalter-Forschungen, Band 12: Ostfildern, 2003

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.34726#0092

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
88

Die Urkunden der Habsburger im 14. Jahrhundert

Einbindung dieser Elemente in Argumentationszusammenhänge finden sich
sowohl in vielen weit früher formulierten Arengen als auch in der Fürsten-
spiegelliteratur wieder. Veränderungen zeichnen sich nur schwach und all-
mählich ab. Dennoch werden Aspekte eines Wandels in der fürstlichen
Selbsteinschätzung sichtbar. Dazu zählen etwa Majestätsvorstellungen oder
die Betonung der Sorge um das Seelenheil der Untertanen, die eine Sakralisie-
rung des fürstlichen Amts mit sich bringt. In der Regel wird man diese Ideen
Rudolf IV. und seiner Umgebung zuschreiben müssen. Doch wenn man den
Verweis Johanns von Viktring auf die salus subditorum sowie die allmählichen
Veränderungen auch in den bildlichen Darstellungen der Herzoge hinzu-
nimmt, wird deutlich, daß auch schon Rudolfs Vorgänger Vorstellungen einer
Sakralisierung des Herzogsamts Vorschub geleistet haben.

Die Siegel
Siegel hatten wie die Urkunden, auf oder an denen sie angebracht wurden, in
erster Linie eine rechtliche Funktion. Sie dienten im Fall der hier im Vorder-
grund stehenden Siegelurkunden der Beglaubigung des in der Urkunde aus-
geführten Rechtsgeschäfts.10 Zunächst hatte die Siegelurkunde lediglich Be-
weischarakter »für ein Rechtsgeschäft, das ohne diese zustande kam«;1"1 doch
änderte sich das im Lauf des 13. Jahrhunderts. Damit wandelte sich auch die
Bedeutung des Siegels: Demi die Besiegelung entwickelte sich zum »Schluß-
akt der Beurkundung«,1,2 sie vollendete das Rechtsgeschäft und machte es erst
rechtskräftig. Daraus ergaben sich auch hohe Anforderungen an die Korrekt-
heit eines Siegels. So besteht beispielsweise Konrad von Mure um 1250 unter
der Überschrift »Quod litera et sigillum debent se conformare« darauf, daß die
Intitulationen von Urkunde und Siegel übereinstimmen und dem Aussteller
auch wirklich zustehen müßten. Gleiches gelte für die verwendeten Bilder.
Andernfalls stehe die Anerkennung vor einem Gericht in Frage.1"' Die enge
Verbindung von Urkunde und Siegel drückte sich im übrigen auch in der
Corroboratio aus, dem Hinweis auf das angebrachte Siegel im Text der Ur-

150 Neben der Verwendung als Beglaubigungsmittel besitzt das Siegel noch die Funktionen des
Erkennungszeichens und des Verschlußmittels. Da aber die erste Funktion im Mittelalter die
weitaus wichtigste ist und sich darüber hinaus die anderen beiden nicht wesentlich auf die
Formgebung des Siegels, die hier im Vordergrund stehen soll, auswirken, bleiben diese
Funktionen unberücksichtigt. Zu den Funktionen von Siegeln vgl. BRESSLAU, Handbuch 1,
511-516; Kittel, Siegel, 116-131.
151 Kittel, Siegel, 122.
152 Ebd.
153 Konrad von Mure, Summa, 474: »[...] expedit, ut uerba salutationis et epistole sigillo se conforment.
alioquin in arduis causis etforo contentioso parum ualet quod agitur. Unde caueri debet, ne in saluta-
tione titulus mittentis discrepet a sigillo, id est ab ymagine et a literis quas habet circumferentia sigil-
li.« Zu der Stelle (mit weiteren Hinweisen zur mittelalterlichen Rechtstheorie) vgl. SCHÖN-
TAG, Reitersiegel, 82.
 
Annotationen