Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Sauter, Alexander; Schneidmüller, Bernd [Bibliogr. antecedent]; Weinfurter, Stefan [Bibliogr. antecedent]
Fürstliche Herrschaftsrepräsentation: die Habsburger im 14. Jahrhundert — Mittelalter-Forschungen, Band 12: Ostfildern, 2003

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.34726#0134

DWork-Logo
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
130

Albrecht II. - Einheit und Vereinheitlichung

Nimmt man diese Hinweise zusammen, wird es wahrscheinlich, daß es
Albrecht II. - bei aller Berücksichtigung der Interessen des Landesadels -
darum ging, die unter seiner Herrschaft vereinigten Herzogtümer Österreich,
Steier und Kärnten einander näher zu bringen und aneinander zu binden. Als
Mittel werden Ansätze einer Rechtsangleichung und die Hinzuziehung des
Adels mehrerer seiner Länder zum Erlaß einer Urkunde, die nur Kärnten
betraf, erkennbar. Dabei bestand sicherlich auch das Bestreben, das Einheits-
bewußtsein des Adels zu stärken. Ähnliches wird auch bei der im folgenden
zur Behandlung stehenden Hausordnung von 1355 begegnen. An dieser Stelle
sei lediglich darauf verwiesen, daß sich die angesprochenen Einheits- und
Vereinheitlichungsbestrebungen nur auf die östlichen Herzogtümer der
Habsburger bezogen. Das mag mit der geographischen Ferne der Oberen
Lande Zusammenhängen, doch fügt es sich auch in das Bild, das bereits von
der zunehmenden und vor allem unter Albrecht II. vollzogenen Konzentra-
tion auf den Osten gezeichnet wurde"' - während der Westen nur noch spo-
radische Aufmerksamkeit erfuhr.1'1'
Der Gesamthandbelehnung des Jahres 1282 hatten sich - wie bereits er-
wähnt - die Bevölkerungen Österreichs und Steiers widersetzt, woraufhin es
in der Rheinfeldener Hausordnung von 1283 zur Einsetzung von Albrecht I.
als alleinigem Herrn kam.”1 Dennoch wurden auch die Belehnungen der Fol-
gezeit zu gesamter Hand vorgenommen, ohne daß sich weiterer Widerstand
geregt hätte.”2 Daneben gab es zwar einige Ansätze zu einer Primogeniturre-
gelung, doch konnten sich diese langfristig nicht durchsetzen.'” Auch die Tei-
lungsforderungen, die Otto 1328 erhoben hatte, gehören in diesen Kontext.”4
Vor diesem Hintergrund ist die Hausordnung zu sehen, die Albrecht II.
am 25. November 1355 erließ.”" Der Herzog selbst war zwar 1348 als letzter
Vertreter seiner Generation allein von König Karl IV. belehnt worden, doch
hatte er seit 1351 insgesamt vier Söhne,”” so daß eine Regelung angebracht
erscheinen mußte, um die Einheit des von Albrecht um Kärnten erweiterten
Territorienkomplexes zu erhalten. Das galt insbesondere mit Blick auf die

59 S.o. S. 37-63.
60 S. dazu u. S. 137-140.
61 S.o. S. 21.
62 Vgl. LHOTSKY, Geschichte, 101 (zur Belehnung von 1298).
63 Teils gingen diese auf Albrecht I. zurück (vgl. LHOTSKY, Geschichte, 1 Olf. mit Anm. 3-5), teils
wurde auf die Habsburger in dieser Frage auch Druck von außen ausgeübt. Als nämlich mit
dem französischen König Philipp IV. und ein gutes Jahrzehnt später mit König Jakob II. von
Aragon über eine Heiratsverbindung (wie sie dann in den Verbindungen Rudolfs III. mit
Blanka von Frankreich und Friedrichs (des Schönen) mit Elisabeth von Aragon tatsächlich
zustande kamen) verhandelt wurde, forderten diese einen Verzicht der jüngeren Brüder zu-
gunsten einer Alleinerbfolge des jeweils in Frage kommenden Ehegatten. Dieser Verzicht
wurde dann auch tatsächlich geleistet (vgl. LHOTSKY, Geschichte, 106-110, zu Frankreich, und
ebd., 212-215, zu Aragon, mit Nachweisen und der älteren Literatur).
64 S.o. S. 45f. u. 125-128.
65 Text: SCHWIND/DOPSCH, 189-191, Nr. 102; Abdruck der Arenga in Anh. 5, Nr. 36. Vgl. zur
Ordnung HELLBLING, Hausnormen, 307f., und zum Folgenden LHOTSKY, Geschichte, 368-370.
66 Rudolf IV., Friedrich III., Albrecht III. und Leopold III.
 
Annotationen