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Sauter, Alexander; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Fürstliche Herrschaftsrepräsentation: die Habsburger im 14. Jahrhundert — Mittelalter-Forschungen, Band 12: Ostfildern, 2003

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https://doi.org/10.11588/diglit.34726#0154

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150

Die Oberen Lande der Habsburger - Präsenz und Abwesenheit

dem 15. Jahrhundert gelegentlich als Ersatz für den bis dahin und noch lange
fehlenden staatsrechtlichen Gesamttitel jener mit dem alten Herzogtum
Österreich allmählich zu einer größeren politischen Einheit verwachsenden
Territorien geworden J...].«88 Für das 14. Jahrhundert kann man jedoch das
Haus Österreich in dieser Hinsicht nicht heranziehen. Denn die wenigen Bele-
ge dafür bezeichnen lediglich die Habsburger als Familie und lassen keinerlei
zusammenfassende Tendenzen erkennen.89
Vom verfassungsrechtlichen Standpunkt gab es für solche Versuche aller-
dings auch keine Grundlage. Denn die Habsburger beherrschten - wie Ha-
GENEDER erst jüngst wieder betont hat - die in ihrem Besitz zusammengefaß-
ten Herzogtümer und Herrschaften kraft Personalunion/1 wobei die einzel-
nen Gebiete ihre Eigenständigkeit, die sich in einem Landesbewußtsein oder
in gemeinsamen Rechtsbräuchen ausdrücken mochte, beibehielten. Diesen
Standpunkt machte sich etwa auch Kaiser Karl IV. in seiner Reaktion auf die
Fälschungen Rudolfs IV. zu eigen/'1 wenn er betont, daß »omnia que dicto duca-
tui ex novo obveniunt in iure suo primario permaneant, et rerum sic proveniencium
natura atque condicio mutari non debet.«9' Daß es daneben auch gegenläufige
Strömungen gab, zeigte das Beispiel Johanns von Viktring.93 Denn bei aller
prinzipiellen Berücksichtigung der Eigenständigkeit der Länder ist seiner
Chronik doch die Absicht anzumerken, die Einheit der habsburgischen Gebie-
te, vor allem aber der Herzogtümer Österreich, Steier und Kärnten, herauszu-
streichen, wobei das Mittel der Rechtsangleichung eine gewisse Rolle spielte.
Doch auch bei diesem Autor sucht man vergeblich nach einer zusammen-
fassenden Bezeichnung.
Zu nennen ist in diesem Zusammenhang auch der Reimchronist Ottokar
aus der Gaal. ’4 Denn dieser zeigt in seiner Reimchronik Ansätze, die Länder
Österreich und Steier als Einheit aufzufassen.0’ So schreibt er an einer Stelle:

15. Jahrhunderts »domus Austrie eindeutig vorwiegend im Sinne der landesfürstlichen Fami-
lie Österreichs verstanden worden« sei, grundsätzlich nichts ändern.
88 LHOTSKY, Haus, 360.
89 Vgl. LHOTSKY, Haus, 347-350. Zu ergänzen wären zum einen zwei Stellen, auf die STRNAD
(Bistum Passau, 68f., Anm. 81) aufmerksam gemacht hat: MGH Const. 6, 143, Nr. 212 (1326
Sept. 16); FRA 2, 40, 72f., Nr. 61 (1350 Aug. 15); und zum anderen der Hinweis BAUMS (Ru-
dolf IV., 71, mit 358, Anm. 43, und Abb. nach 320) auf eine Urkunde Rudolfs IV. für St. Zeno
bei Reichenhall (1360 Juli 23; München, Bayerisches Hauptstaatsarchiv, KU St. Zeno 125/1),
wo von der »sunderr begier und andacht, die si habent zu dem Haus von Östereich« die Rede ist.
Bisher m.W. nicht berücksichtigt wurden zwei Stellen, an denen Heinrich von Langenstein
von domus Austriae spricht (vgl. SOMMERFELDT, Zeit 1, 309; SAUERLAND, Rede, 453; zum Autor
s.u. S. 249-251).
90 Vgl. HAGENEDER, Herrschaft, 221-223.
91 Zu ihnen s.u. S. 159-186.
92 STEINHERZ, Karl IV., 77. Zu diesem Text s.u. S. 163 mit Anm. 51. Karl reagiert mit der zitier-
ten Äußerung auf § 18 des Privilegium maius (MGH DDF. I. 4, 348, Nr. 1040). S. dazu u. S.
166-170.
93 S.o. S. 120-128.
94 Zum Autor vgl. LHOTSKY, Quellenkunde, 288-291; H. WEINACHT, in: VL 7 (1989), Sp. 238-245;
W. STELZER, in: NDB 19 (1999), 716f.; KNAPP, Literatur, 371-382.
95 Dabei verwendet er auch gelegentlich die zusammenfassende Bezeichnung »Österreich«,
»im allgemeinen aber nennt [er] sie am liebsten Österrtche und Stire«, wie der Herausgeber
 
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