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Schwedler, Gerald; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Herrschertreffen des Spätmittelalters: Formen, Rituale, Wirkungen — Mittelalter-Forschungen, Band 21: Ostfildern, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.34738#0138

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Teil 1: Spätmittelalterliche Herrschertreffen

ten/" Zwei Urkunden wurden ausgefertigt, besiegelt und der Gegenseite über-
stellt. Doch gerade mit dem unmittelbar persönlich verpflichtenden Gestus des
Eides bedienten sich die Könige eines rituellen Instrumentariums aus dem mit-
telalterlichen Rechtsleben, das institutionelle Belange durch persönliche Ver-
pflichtungen absicherte.
Dass Sigismund möglicherweise gar nicht an die Erfüllung des Bündnisses
dachte, sondern wie Arndt Reitemeier formulierte, nur Zeit zu gewinnen such-
te/' illustriert daher in außergewöhnlicher Weise, wie bei den gestaltenden Eli-
ten des Spätmittelalters die Verbindlichkeit schaffenden Gesten unter Regenten
gehandhabt und bewertet wurden. Diesen gilt der folgende Abschnitt.

1.3.2. Vertragsschlüsse und Eide
bei Herrschertreffen im Vergleich
Bei Herrschertreffen konnten unterschiedliche Mittel herangezogen werden,
den Erfüllungswillen der beteiligten Monarchen glaubhaft zu dokumentieren.
Zu den gängigsten Formen gehörte dabei der Austausch besiegelter Vertrags-
urkunden und deren Beeidung, die es im Folgenden zu untersuchen gilt.

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Verträge waren ein allgemein anerkanntes Instrument des mittelalterlichen
Rechtslebens ö Sie belegten die zum Abschluss gebrachten Rechtsgeschäfte im
privatrechtlichen Bereich und zwischen Königreichen."" Der Abschluss eines
politischen Vertrags begründete ein verbindliches Sollen und schuf objektives
Recht. Dritte, die sich diesem Vertrag anschließen wollten gingen von seiner
Rechtskräftigkeit aus. Somit besteht, nach Heinrich Mitteis zwischen Gesetz,
Vertrag und Urteil aus rechtshistorischer Perspektive der Wirkung nach kaum
ein Unterschied."" Dieser Feststellung ist insofern beizupflichten, als nicht nur
das von rechtshistorischer Seite untersuchte Urkundenformular und die Ver-
tragssprache Gesetzen und Urteilen ähnelten, sondern auch die Form ihrer Fin-
dung und Darstellung in der Öffentlichkeit."'
Im Folgenden geht es um die Frage, wie individuelle und kollektive Ver-
bindlichkeiten in angemessener Form durch Schriftstücke oder durch zeremo-

56 RTA 7, Nr. 224, S. 337: uehw regio immo /MreiMrando ad sancfa dei ewangeiia nosfra mana dexfra
corporafife?* facta.
57 Ausführlich: REiTEMEiER, Außenpolitik, S. 296.
58 WoRM, Alte und neue Strategien der Beglaubigung, S. 297.
59 MiTTEis, Politische Verträge im Mittelalter, S. 76f.; davon leicht abweichend allgemeiner: HEi-
Nic, Art. »Vertrag, Westlicher Bereich, III, Staatsrechtlich«, LexMa 8, Sp. 1590-1592, der den
Vertrag als »Instrument zur dauerhaften oder zeitlich befristeten bi- oder multilateralen Rege-
lung [von] höchst unterschiedlichen Beziehungen« bezeichnet; ebenso: STEIGER, Art. »Vertrag,
Staatsrechtlich«, HRG 5, Sp. 842-851.
60 MiTTEis, Politische Verträge im Mittelalter, S. 127f.
61 KoLMER, Promissorische Eide, S. 178.
 
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