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Schwedler, Gerald; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Herrschertreffen des Spätmittelalters: Formen, Rituale, Wirkungen — Mittelalter-Forschungen, Band 21: Ostfildern, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.34738#0275

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Waffenstillstand und Friedensschluss

271

terten Instrumentarium von Friedensschlüssen, nicht jedoch zu den zentralen
Ritualen und Gesten um Frieden zu stiften.

1.7.2. Waffenstillstände und Friedensschlüsse im europäischen Vergleich
Vor dem Fernziel eines dauerhaften Friedens konnte ein Treffen der Flerrscher
bereits zur Aushandlung eines Waffenstillstandes erfolgen, wobei die Monar-
chen persönlich bei der Vereinbarung der Bedingungen und Formen eingreifen
und somit am unmittelbarsten an der Modellierung eines Friedensschlusses
teilhaben konnten. Ein Treffen konnte auch durchgeführt werden, um die von
Gesandten ausgehandelten Vertragsartikel zu verabschieden und zu beeiden,
also den eigentlichen Friedensschluss zu vollziehen.^ Je später jedoch ein
Treffen nach der Friedensfindung lag und je mehr der unmittelbare Bezug zu
kriegerischen Auseinandersetzungen verblasste, um so weniger sind derartige
Begegnungen als friedenskonstitutiv zu betrachten.^
Eine inhaltliche Unterscheidung zwischen Waffenstillstand und Friedens-
schluss geht davon aus, dass zwar beide Parteien eine Beendigung von Krieg
und Gewalt erstreben, doch ist ein Friedenschluss auf eine langfristige Lö-
sung ausgerichtet, während ein Waffenstillstand kurzfristig die Einstel-
lung der Feindseligkeiten bis zu einem Friedensvertrag verfolgte Friedens-
schlüsse sollten also als »once for all settlements of conflicts that caused the
wauü die Ursachen für kriegerische Auseinandersetzungen dauerhaft, ja end-
gültig ausräumen. Dieser Anspruch auf »ewige« Dauer wurde formelhaft in
den Vertragswerken als paix finaÜ beschworen. Darin kam die Auffassung
zum Tragen, dass dem Frieden etwas Überzeitliches, Ewiges anhafte.

57 Grundlegend zu Friedensverträgen die epochenübergreifende Studie von Jörg Fisch, der sich
allerdings nicht mit der formalen und zeremoniellen Funktion von Friedensschlüssen aus-
einander setzte. Zum Spätmittelalter: Fiscn, Krieg und Frieden im Friedensvertrag, S. 355-361;
Zu einer allgemeinen Einordnung von Friedensverträgen der Renaissance LESAFFER, From
Lodi to Westphalia.
58 Fiscn, Krieg und Frieden im Friedensvertrag, S. 352; LESAFFER, Peace Treaties from Eodi to
Westphalia, S. 35.
59 Ein Waffenstillstand wahrte bestehende Ansprüche. In einem Friedensschluss sollte zum
Zweck einer dauerhaften Beilegung einer Auseinandersetzung ein erneuter Ausbruch ei-
nes Konfliktes dadurch verhindert werden, dass strittige Fragen gelöst und auf Ansprüche
verzichtet wurde, dazu: Fiscn, Krieg und Frieden im Friedensvertrag, S. 355-361; LESAFFER,
Peace Treaties from Lodi to Westphalia, S. 37-39.
60 LESAFFER, Peace Treaties from Lodi to Westphalia, S. 37; Fiscn, Krieg und Frieden im Friedens-
vertrag, S. 355f.
61 Troyes, 1420 Mai 21: Foedera, ed. Rymer (H), Bd. 4/3, S. 174f.
62 Nach FiscH, Krieg und Frieden im Friedensvertrag, S. 352, wurden Friedensverträge auch
in anderen Zeitepochen implizit immer auf ewig abgeschlossen. Als eine Art Leitvertrag
entsprangen eventuelle Friedensmetaphoriken, denen sich Freundschafts-, Handels-, Unter-
werfungsverträge anschlossen, den Friedensverträgen. Formelgut wie »Ewigkeit« konnte bis-
weilen konkret gefasst werden, indem man von der Lebensdauer des einen Monarchen aus-
ging und zwei lahre hinzuzählte, z. B. Dänemark-England im lahre 1450, in: Corps universe)
diplomatique, ed. Dumont, Bd. 3,1, Nr. 12, S. 571 Nr. 12.
 
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