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Beck, Paul A. [Hrsg.]
Schwäbisches Archiv: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Literatur, Kunst und Kultur Schwabens — 27.1909

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Nr. 7
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Zeller, Joseph: Beiträge zur Geschichte des Benediktinerklosters Ellwangen in der Zeit seines Verfalls, [2]
DOI Artikel:
Zierler, Peter Bapt.: Das Kapuzinerkloster in Ravensburg, [3]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22620#0123

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107

Item omnia, slin stniuts et Inuclndilss
consuetuckinss orckini« so buius monnstorii
äskent mLnsro m suv vigurs cum presenti
orckinneiollo-.
6) Neue Ordnung und Sparung
vom 27. März 1454.
Handschr.: Orig.-Perg. mit 5 anhän-
genden Siegeln, nämlich 1. des Abts
Johann (großes Jnsiegel), 2. des Kon-
vents,') 3. des Truchsessen von Stetten,
4. Eitels von Werdnow, 5. Rudolfs von
Bopfingen für den Propst von Wester-
nach; St.-A. Fasz. 31. — Kopie im
Diplomatar „Nr. 4: Abgeschrifft allerlay
Briefs" Fol. 7O-75n.
Die Räte des Grasen Ulrich von Wirtem-
berg, Johannes von Westernach, Propst zu Stutt-
gart, Kaspar Truchseß von Stetten, Kirchherr
zu Schorndorf, und Eitel von Werdnau, haben
aus einem Tag zu Ellwangen zusammen mit
Walter von Hürnheim Ritter, Hofmeister, Wil-
helm und Hans von Ahelfingen von Hohen-
ahelfingen Gevettern von des Abts Johann,
Johann Hir(e)n Dechant zu Feuchtwangen,
Wolfgang von Happingen Vogt zu Dillingen
und Sixt von Gundelsheim (Gundoltzhein) von
des Convents Seite, nachdem das würdig Got-
teshaus Ellwangen „durch prunst, krieg und
ander unfeil in merckelich schuld, unbew und
gebrechen" gefallen ist, in folgender Weise ein
ordentlich Wesen und Sparung gesetzt.
Die Herren vom Convent sollen dem Techant,
den unser Herr von Elwangen zu disem mal
durch ir verwilligung furgenomen hat, einmütig
Gehorsam tun und in allen geistlichen Dingen
und in Sonderheit in diesen nachgeschriebeneu
Artikeln gesolgig sein: Folgen Bestimmungen
über die regelmäßige und würdige Abhaltung
der kirchlichen Tagzeiten und der gestifteten
Messen, wie oben in L) u. u. Ls.
Desgleichen sollen die Conventherren „in
irem resental?) und wonstuben und an allen
andern steten irs Closters bescheiden zuocht halten
und karten spilen und ander unfuor underwegen
lassen".
Ilona über Tisch soll man einen ordinieren,
der da lese, und sollen die andern schweigen und
still sein.
Itom es soll sich keiner unterstehen, aus dem
Kloster zu gehen ohne Urlaub eines Dechants.
Itom sie sollen alle auf dem Schlafhause
oder an einer andern bequemlichen und ziem-
lichen Statt und Ende, da es ein Dechant be-
schaidt, bei einander ziemlich und beschaidenlich
schlafen.
Bon der Sparung wegen wird festgesetzt,
daß sowohl der Abt als der Convent sich alles
Emnehmens und Ausgebens enthalten und beide
Teile dafür je eigene Amtmänner bestellen sollen.
9 Das alte Konventssiegel; Beschreibung
im Wirt. Urk.-B. V, 282; vgl. VI, 391. IX, 178.
2) rok(k)oiitnl, rousutnl — lat. rotootorium;
andere mhd. Form rsvontor, woraus unser
„Remter" entstanden ist.

Der Abt soll seine Wohnung und Wesen
auf dem Schloß Ellwangen haben und das auf
seine Kosten versehen und bewahren; er erhält
eine Provision von 800 st. mit zugehörigen!
Bau und Diensten, Fischenz, Weiher, Hühner,
Eier und Wein wie oben in ä.). Die andern
Schlösser soll er von der Abtei Gut und nicht
von seiner Provision besetzen.
Den Convent betr. wird folgendes festgesetzt.
Dem Dechant soll eine höhere Provision ausgc-
warfen werden. Der Abt soll Gewalt haben, der
Conventherren soviel ihn der dem Gotteshaus not-
dürftig zu sein bedünken im Kloster zu behalten
und die anderen in andere Klöster, „da dann
jeglicher am gernsten hinkommen will", Fürder-
briesf zu geben. Die Herren, die im Kloster
bleiben, und auch die zwen Caplan, die da ihre
Güter und Nutzungen auch in die Sparung
folgen lassen sollen, sollen den Tisch mit Kost
und Wein nach ziemlicher erbarer Notdurft und
dazu jeglicher 20 Pfund Heller und dazu seine
Präsenz, soviel er der verdient, erhalten, um
damit „häß und ander Notdurft" zu bestellen;
die, welche in andere Klöster verschickt werden,
sollen für all Sach 20 st. und nicht mehr er-
halten.
Folgen die speziellen Abmachungen betr. die
Herren, „denen in Sonderheit Lcibding oder
Pension vom Gotteshaus verschrieben sind";
ihre Bezüge werden gekürzt.
Es soll einer aufgestellt werden, der die
Herren, die im Kloster bleiben, in seiner Kost
halt und sie und die zu ihnen gehören über
Tisch mit Wein und Kost versehe; demselben
soll man für jegliche Person eine Anzahl Gelds
und Getreide geben nach Übereinkunft.
Sonst soll man alle Bräuch und Leut, die
man entbehren mag, abtnn.
Endlich: Abt und Convent sollen keine Schuld
machen noch versiegeln u. s. w. wie oben in ü).
Die Sparung soll auf den Sonntag La.ols.ro
zu Mittsasten (31. Märzs anfangen und fünf
Jahre die nächsten aneinander währen, und zu
Ausgang der Sparung soll alsdann jeglicher
Conventherr wieder in dies Gotteshaus und zu
seinem Leibgeding kommen und an sein Psründ
wieder stau.
Datum: Der geben ist zuo Elwangen an
Mitwuchen vor dem Sonntag Lslnrs ze mitter-
fasten 1454 sMärz 27s.
Das
Aapuzinerkloster in Ravensburg.
Von k. Peter B. Zierler in Bregenz.
(Fortsetzung.)
Dd^amit waren die Kapuziner in Ravens-
bürg rechtsgiltig angenommen, wie
auch später stets der 29. Mai 1624 als
Gründungstag des Kapuzinerklosters von
Katholiken wie Protestanten angesehen
wurde, wenn auch bis zur wirklichen Er-
bauung des Klosters noch geraume Zeit
verstrich. — Der ?. Provinzial scheint tat-
 
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