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Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (1): Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen — 1836/​1837

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https://doi.org/10.11588/diglit.42417#0033

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*

Nro. 5. Samstag, den 29- Oktober 1836.

Amtliches.


Nro. 26942. Sämmtliche Bürgermeister haben die uöthigen Anordnungen zu treffen:
1) daß alle in ihrer Gemarkung befindlichen, der Beschädigung durch Hasen und Schafe ausgeseyten jungen
Obstbäumc längstens bis zum 30. November l. I. mit Dornen , oder wenigstens mit Stroh eingebunden, und
2) daß die bei den Baumpflanzungen an den Straßen und Wegen fehlenden veredelten Obstbäume binnen
gleicher Frist nachgepftanzt werden.
Nach Umlauf dieses Termins wird man eine Revision über den Vollzug vornehmen lassen.
Mosbach, den 23. Oktober 1836.
Großherzogliches Bezirksamt,
bv. Fant h.
Nro. 26943. Die Ausführung von Pfuhl und Mist wasser darf nur in Fässern, oder mit guten, fest sch lies-
sen den Deckeln versehenen Zubern ftattfinden. Die Bürgermeister haben darauf zu sehen, daß diese in mehreren
Gemeinden gar nicht befolgt werdende gesundheits-polizeiliche Vorschrift strengstens gehandhabt werde.
Mosbach, am 28. Oktober 1836.
Großherzvgliches Bezirksamt,
vr. Fauth.
Nro. 26565. (Die Ertheilung der Aufenthalts- und Spi e l-Er la u b n i ß an l) e r nm zi e h e n d e
Musiker, Seiltänzer, Puppenspieler u- s. w. betreffend.) Unter Bezug auf die Verordnung Hoch-
löblicher Regierung des Unterrheinkreises vom 1. l. M., im Anzeigeblatt l. I., Nro. 82, S. 761, werden sämmt-
liche Bürgermeister w i e d e r h o l t darauf aufmerksam gemacht, daß sie herumziehenden Musikanten, Orgel-
spielern, Seiltänzern, Puppe nspielern, Taschen spie lern, Bärenführern u- s. w. nach der Ver-
ordnung im Regierungsblatt von 1834, Nro. 16, S. 138, nur dann die Erlaubniß zu Vorstellungen in ihrer
Gemeinde ertheilen dürfen, wenn die Ermächtigung vordersamst von dem Amte hierzu ertheilt
worden ist.
Sollten aber die genannten Personen ohne amtliche Ermächtigung, und ohne mit gehörigen Pässen und dem
nothigen Reisegeld versehen zu sein, betreten werden, so sind dieselben sogleich über die Gränze zurück zu weisen,
und wenn sie dieser Weisung nicht Folge leistest, an das Amt transportireu zu lassen.
Mosbach, den 18. Oktober 4836.
Großherzogliches Bezirksamt,
Or. Fauth.
 
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