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Trnrückunzsgedüh»
für die gespaltene Ariks
2 kr. , zahlbar sogleich
nach erfolgtem Abdruck.
Erscheinung wöchentlich
zweimal/ Dienstag
und Freitag. PreiS
einer einzelnen Num-
mer 3 kr.
ASs»li«W«ntrj,xerr rr«
Berlagfür das ganz«
Jahr genommen 1 fk.
Z6 kr., für das halb«
Jahr S4 kr., für eia
Vierteljahr 30 kr.
Durch die Postämter
vsm Postamt Mos,
bach oder Heidel»
berg bezogen mir der»
gewöhnlichen Postaus
schlag.
Nro. 68. Freitag den 25. A u g u st 1837.
Amtliche Bekanntmachungen.
Nro. 22573- Drn Verkauf des Bürgergabßolzes betr.
Die Bürgermeister des Amtsbezirks haben ihre Gemeinden auf nachfolgende im Verordnungsblatt Nro. 11,
Seite 43, enthaltene Verfügung Hochlöblicher Kretsregierung vom 5. August l. I. besonders aufmerksam zu
machen und dieselbe strenge zu handhabrn:
»Das HochprrißlLchs Ministerium des Innern hat am 3. Juli l. I., Nro. 6226, bezüglich auf die Verordnung
vom 22. Januar 1833, als Regel aufgestellt:
Wer wissentlich Bürgergabholz ankauft, zu dessen Vtrkauf der Bürger die in der Verordnung vom 22. Januar
1833 vorgeschriebene bürgermeisteramtliche Erlaubniß nicht erhalten hat, nimmt eben damit an der polizeilichen
Uebrrtretvng des sein Gabholz verkaufenden Bürger- als Gehülfe Theil, und ist daher in eine arbiträre Strafe
zu vrrurtheilen, die jesoch in keinem Falle höher als die Strafe de- Verkäufers selbst sein darf-
Wenn der bestrafte Käufer oder Verkäufer die erkannte Geldstrafe nicht bezahlen kann, so ist solche nach §. 38
des Strafedikts in Gefängniß zu verwandeln.«
Mosbach, den 21. August 1837.
Großherzogliches Bezirksamt,
vr. Fauth,
vär. Bohn»
Nro. 22277- Mosbach. Am 14. d. M., Nachmit-
tags zwischen 1 und 2 Uhr, sind in einem Privathause
zuHeinsheim folgende Gegen stände gestohlen worden:
1) eine Gurte mit 100 fl., bestehend aus baierischen
und badischen Kronenthalrrn und einigen Gulden
kleiner Münze;
2) eine Blase mit 40 st., bestehend aus Kronen-
thalern und kleinen Münzsorten;
3) eine Blase mit 10 fl., bestehend aus Sechsern.
4) ein altes Kinderhäubchen mit 4 bis 5 fl., aus
Sechsern und Groschen bestehend;
5) ein Paar silberne Schuhschnallen»
Dies wird Behufs der Fahndung auf das Entwendete
und die zur Zeit noch unbekannten Thäter hiemit bekannt
gemacht.
Mosbach, am 15. August 1837.
Großherzogliches Bezirksamt,
vr. Fauth.
Nro.22579. Mosbach- Vom 20. auf den21.l.M.
ging ein, einem Soldaten gehöriger Zwergsack auf der
Landstraße von Waldhausen nach Mosbach verloren,
worin folgende Effekten enthalten waren:
2 Paar weiße flächsene Hosen, 1 Paar werkene Un-
terhosen, 2 Hemder mit R. 0. gezeichnet, 2 Paar Schuhe,
Trnrückunzsgedüh»
für die gespaltene Ariks
2 kr. , zahlbar sogleich
nach erfolgtem Abdruck.
Erscheinung wöchentlich
zweimal/ Dienstag
und Freitag. PreiS
einer einzelnen Num-
mer 3 kr.
ASs»li«W«ntrj,xerr rr«
Berlagfür das ganz«
Jahr genommen 1 fk.
Z6 kr., für das halb«
Jahr S4 kr., für eia
Vierteljahr 30 kr.
Durch die Postämter
vsm Postamt Mos,
bach oder Heidel»
berg bezogen mir der»
gewöhnlichen Postaus
schlag.
Nro. 68. Freitag den 25. A u g u st 1837.
Amtliche Bekanntmachungen.
Nro. 22573- Drn Verkauf des Bürgergabßolzes betr.
Die Bürgermeister des Amtsbezirks haben ihre Gemeinden auf nachfolgende im Verordnungsblatt Nro. 11,
Seite 43, enthaltene Verfügung Hochlöblicher Kretsregierung vom 5. August l. I. besonders aufmerksam zu
machen und dieselbe strenge zu handhabrn:
»Das HochprrißlLchs Ministerium des Innern hat am 3. Juli l. I., Nro. 6226, bezüglich auf die Verordnung
vom 22. Januar 1833, als Regel aufgestellt:
Wer wissentlich Bürgergabholz ankauft, zu dessen Vtrkauf der Bürger die in der Verordnung vom 22. Januar
1833 vorgeschriebene bürgermeisteramtliche Erlaubniß nicht erhalten hat, nimmt eben damit an der polizeilichen
Uebrrtretvng des sein Gabholz verkaufenden Bürger- als Gehülfe Theil, und ist daher in eine arbiträre Strafe
zu vrrurtheilen, die jesoch in keinem Falle höher als die Strafe de- Verkäufers selbst sein darf-
Wenn der bestrafte Käufer oder Verkäufer die erkannte Geldstrafe nicht bezahlen kann, so ist solche nach §. 38
des Strafedikts in Gefängniß zu verwandeln.«
Mosbach, den 21. August 1837.
Großherzogliches Bezirksamt,
vr. Fauth,
vär. Bohn»
Nro. 22277- Mosbach. Am 14. d. M., Nachmit-
tags zwischen 1 und 2 Uhr, sind in einem Privathause
zuHeinsheim folgende Gegen stände gestohlen worden:
1) eine Gurte mit 100 fl., bestehend aus baierischen
und badischen Kronenthalrrn und einigen Gulden
kleiner Münze;
2) eine Blase mit 40 st., bestehend aus Kronen-
thalern und kleinen Münzsorten;
3) eine Blase mit 10 fl., bestehend aus Sechsern.
4) ein altes Kinderhäubchen mit 4 bis 5 fl., aus
Sechsern und Groschen bestehend;
5) ein Paar silberne Schuhschnallen»
Dies wird Behufs der Fahndung auf das Entwendete
und die zur Zeit noch unbekannten Thäter hiemit bekannt
gemacht.
Mosbach, am 15. August 1837.
Großherzogliches Bezirksamt,
vr. Fauth.
Nro.22579. Mosbach- Vom 20. auf den21.l.M.
ging ein, einem Soldaten gehöriger Zwergsack auf der
Landstraße von Waldhausen nach Mosbach verloren,
worin folgende Effekten enthalten waren:
2 Paar weiße flächsene Hosen, 1 Paar werkene Un-
terhosen, 2 Hemder mit R. 0. gezeichnet, 2 Paar Schuhe,