Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (1): Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen — 1836/​1837

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.42417#0337

DWork-Logo
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Gtn,ück«»grged>uh»
für die gesvaltrne Zeile
2 kr-, zahlbar sogleich
nach erfolgtem Abdruck.
Erscheinung wöchentlich
zweimal, Dienstag
8»d Freitag.



N'LenneMenrSprris «eL--
Verlag sür dar ganze
Jahr genommen l
36 kr. , sirr bas halb»:
Jahr 54 kr. , für «is
Viertcl.iahr 30 kr.
Durch .die Postamtes
vom Postamt Mos»
d a ch oder Heid-el -
berg bezogen mit-dem.^
gewöhnlichen Postaus-
fchlag.


Nro. 48. Freitag den 16. Juni 1837«

Mit nächstkommendem Juli beginnt ein neues Abonnement für den Boten vom Neckar mit den bekannten
Preisen und mit dem üblichen Aufschlag von der Poft bezogen. Die freundliche und vielseitig beifällige Aufnahme
des Blattes in seinem nächsten Wirkungskreise sowohl, als in weiterem Bereiche, verpflichtet uns zu dem Dank,
den wir schon bisher durch die sorgsamste Beobachtung- von Allem, was dem Zwecke des Blattes für Nutzen und
Unterhaltung förderlich sein kann, zu betätigen bemüht waren und die wir in möglichst gesteigertem Maße weiter
auszuüben uns zur angenehmen Aufgabe setzen. Wir glauben daher um so vertrauensvoller um die weitere Unter-
stützung unseres Blattes bitten Zn dürfen,, als sich dieselbe jedem Theilnehmer durch erfolgreiche Verbreitung der
Ankündigungen und durch die wohlfeilste Unterhaltung, die sich in einem Zeitblatte bieten kann, von selbst
lohnt, und erinnern übrigens an die Bedingung, daß alle Abonnementsgelder und Einrückungsge-
bühren stets sogleich Zu berichtigen sind, indem darüber keine Nachrechnung stattfindet. Auch wolle bei
Bekanntmachungen, die sich auf Termine beziehen, doch ja stets auf die Zeit Rücksicht genommen werden,-welche
die Erscheinung an den bekannten Tagen erfordert und für welche das Concept wenigstens drei Tage zuvor bei
uns eingehen muß, wenn nicht nachtheilige Verspätungen entstehen sollen. Die Redaktion.

Amtliche Bekanntmachungen.


Nro. 15369. Die Conscription für das Jahr 1838 betreffend.
Sämmtliche Bürgermeister des Amtsbezirks werden angewiesen: sobald die nach §- 17 des Cömcriptisns-
gesrtzes, von Hochpreißlichem Ministerium des Innern zu erlassende, öffentliche Vorladung in obigem Betreff in
dem Regierungsblatte erscheint, dieselbe ihren zu versammelnden Gemeinden, und noch weiter durch
öffentlichen Anschlag, die Schelle oder die sonst übliche Weise sogleich gehörig bekannt zu machen, sich selbst dar-
nach zu achten, und genau nach den bestehenden Verordnungen und der gedruckten Instruktion für die
Vorbereitungsbehörden der Conscription zu verfahren, demnach unverzüglich die Aufstellung der Auf«
nahmS-Listen ordnungsmäßig zu bewirken, und dieselben nebst Beilagen längstens bis zum 30. Juli !. I.
anher eivzusenden.
Die etwa säumigen Bürgermeister wird man in eine Straft von wenigstens 5 Reichsthalern nehmen, und
das Fehlerhafte auf ihre Kosten, durch Beigrbung eines eigenen Commissgirs zur Belehrung, verbessern lassen.
 
Annotationen