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Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (1): Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen — 1836/​1837

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https://doi.org/10.11588/diglit.42417#0531

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SturückungSgrdLdr
sü» die gesvaltene Zetl«
2 kr. , zahlbar sogleich
nach erfolgtem Abdruck.
Erscheinung wöchentlich
zweimal/ Dienstag
«nd Freitag. Preis
einer einzelnen Num-
mer 3 kr.


AbottnemrntSpttir iA
Verlag für das ganze
Jahr genommen i ü.
36 kr., für dar halde
Jahr 64 kr., für eia
Vierteljahr 30 kr.
Durch die Postämter
vom Postamt MoS,
dach oder Heidel»
berg bezogen mit dem
gewöhnliche» Postauf,
schlag.

Nro. 96. Freitag den 1. Dezember 1837.


Amtliche Bekanntmachungen.
Nro. L0566. Die Anlegung von Protokollen über Verhandlungen des großen Ausschusses und brr
Gemeinde Versammlungen, sowie des vom Grmeindrverrechner und Rathschreiber
zu führenden Tagebuchs betreffend.
Man hat wahrgenommen und es wurde beziehungsweise durch Großherzogliches Amtsrevisorat bestätigt, daß
folgende gesetzlich vorgeschriebrne Bücher nicht bei allen Gemeinden geführt werden:
1) das Buch, in welches nach §. 25 der Verordnung vom 16. April 1833 (Regierungsblatt 1833, S. 94)
die Protokolle über Verhandlungen und Beschlüsse des großen Ausschusses und der Gemeindeversammlungen
eingetragen werden;
2) das Tagebuch (Journal) des Gemeinderechners;
3) das nach H- 129 der Gemeindeordnung durch den Rathschreiber zu führende Tagebuch über wandel-
bare und zufällige Grmrindreinnahmen.
Zufolge Erlasses Hochlöblicher Regierung des Unterrheinkreises vom 28. Oktober l. I. werden daher sämmt-
liche Bürgermeister und Gemeinderäthe angewiesen: diese Bücher, wo sie noch fehlen, alsbald anzulegen uns
ordnungsmäßig zu führen, wobei man jedoch bemerkt, daß das nach §. 129 der Gemeindeordnung nöthige Buch
(oben 3) mit dem durch Anzetgeblatt 1818, Nro. 48, S. 277 — 80 vorgeschriebenrn, und jedenfalls erfor,
derlichr Renteiprotokoll verbunden werden könne, aber zu Ende jeden Rechnungsjahres abgeschlossen, zu
der Rechnung als Beilage gebracht, und rin neues angefangen werden müsso.
Mosbach, den 20. November 1837.
Großhrrzogliches Bezirksamt,
vr. Fauth.

Nro. 30011. Mosbach. Dem Karl Joseph Haller
von Mosbach, welcher im Jahre 1822 als Schneider-
geselle in die Fremde ging uvd bisher keine Nachricht
von sich gab, fiel unterdessen ein Vermögen von 302 ss.
41 kr. an; auf An stehen seiner gesetzlichen Erben wird
derselbe nunmehr aufgefordert: sich binnen Jahresfrist
zur Empfangnahme dieses Vermögens dahier zu melden,
widrigenfalls er für verschollen erklärt und das Ver-

mögen seinen sich gemeldet habenden nächsten Verwandten
in fürsorglichen Besitz gegen gesetzliche Sicherheitsleistung
übergeben werden wird.
Mosbach, den 17. November 1837.
Großherzogliches Bezirksamt,
vr. Fauth,
vür, Bohn.
 
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