Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (1): Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen — 1836/1837
Zitieren dieser Seite
Bitte zitieren Sie diese Seite, indem Sie folgende Adresse (URL)/folgende DOI benutzen:
https://doi.org/10.11588/diglit.42417#0053
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.42417#0053
- Titelblatt
- III-VII Register ueber die im Wochenblatt von 1836 und 1837 enthaltenen Verordnungen u.s.w.
-
Nro. 1 – Nro. 5 (1. Oktober 1836 - 29. Oktober 1836)
-
25-58
Nro. 6 - Nro. 9 (5. November 1836 - 26. November 1836)
-
59-90
Nro. 10 - Nro. 14 (3. Dezember 1836 - 31. Dezember 1836)
-
1-54
Nro. 1 - Nro. 9 (3. Januar 1837 - 31. Januar 1837)
-
55-92
Nro. 10 - Nro. 17 (3. Februar 1837 - 28. Februar 1837)
-
93-146
Nro. 18 - Nro. 26 (3. Maerz 1837 - 31. Maerz 1837)
-
147-182
Nro. 27 - Nro. 34 (4. April 1837 - 28. April 1837)
-
183-218
Nro. 35 - Nro. 43 (2. Mai 1837 - 30. Mai 1837)
-
219-252
Nro. 44 - Nro. 51 (2. Juni 1837 - 27. Juni 1837)
-
257-288
Nro. 53 - Nro. 60 (4. Juli 1837 - 28. Juli 1837)
-
289-324
Nro. 61 - Nro. 69 (1. August 1837 - 29. August 1837)
-
325-362
Nro. 70 - Nro. 78 (1. September 1837 - 29. September 1837)
-
363-398
Nro. 79 - Nro. 86 (3. Oktober 1837 - 27. Oktober 1837)
-
399-430
Nro. 88 - Nro. 95 (3. November 1837 - 28. November 1837)
-
431-468
Nro. 96 - Nro. 104 (1. Dezember 1837 - 26. Dezember 1837)
- Maßstab/Farbkeil
41
" 'Sinrückmigsgebühr
für die gefvalrcne Zeile
2 kr., (bei größeren An-
reizen , welche über 30
Zeilen bcrrazen, werden
nur anderthalb kr. per
Zelle berechnet) zahlbar
sogleich nach erfolgtem
-Abdruck.
Abonnementspreis im
Verlag für das ganze
Jahr genommen l ft. ;
für das halbe Jahr 36
kr. ; für ein Vicriel.iahr
20 kr. ; für einen Monar
12 kr.
Durch die Postämter
vom P o.st a m r M o s,
bach bezogen ohne wci-
rcres Porto halbjährlich
t st. 26 kr., für das erste
Vierteljahr ausnahms-
weise 45 kr. -
Wochenblatt für Mosbach und seine Umgebung.
Nro. 8. Samstag, den 19- November 1836.
Amtliche Bekanntmachungen.
Nro. 23764. Die Kultivirung öder Plätze betreffend.
Da sich in einem Theile der Gemarkungen der diesseitigen Amtsorte noch manche öde Grundstücke befinden,
welche höchstens zur Weide beuutzt werden, sich aber ganz oder theilweise zur Urbarmachung, oder wenigstens doch
zur Waldanlage eignen dürften, — so werden, zufolge Erlasses Hochlöblicher Regierung des Unterrheinkreises
vom 7. l. M., Nro. 23415 , sämmtliche Gemeinderäthe aufgefordert,
1) zu berichten: ob sich in ihren Gemarkungen solche öde Plätze befinden oder nicht? und
2) im erstern Falle die weiteren Fragen nachfolgender Rubriken tabellarisch zu beantworten:
1- 2. 3. 4. 5.
Namen und Lage
dieser öden
Grundstücke.
Sind sieGemeinde- od.
Privat - Eigenthnm.
Liegen sie neben einan-
der, oder sind sie durch
andere urbare Grund,
stücke getrennt.
Größe derselben zu-
sammen, und bezie-
hungsweise jedes ein-
zelnen Stückes.
UNd ! "
wurden dieselben bis-
her benutzt?
Welche Verwendung
kann denselben durch
Kultivirung gegeben
werden?
Die Vorlage erwartet man längstens binnen 14 Tagen.
Mosbach, den 15. November 1836.
Großherzogliches Bezirksamt,
Or. Fauth-
vät. Schuhmann.
" 'Sinrückmigsgebühr
für die gefvalrcne Zeile
2 kr., (bei größeren An-
reizen , welche über 30
Zeilen bcrrazen, werden
nur anderthalb kr. per
Zelle berechnet) zahlbar
sogleich nach erfolgtem
-Abdruck.
Abonnementspreis im
Verlag für das ganze
Jahr genommen l ft. ;
für das halbe Jahr 36
kr. ; für ein Vicriel.iahr
20 kr. ; für einen Monar
12 kr.
Durch die Postämter
vom P o.st a m r M o s,
bach bezogen ohne wci-
rcres Porto halbjährlich
t st. 26 kr., für das erste
Vierteljahr ausnahms-
weise 45 kr. -
Wochenblatt für Mosbach und seine Umgebung.
Nro. 8. Samstag, den 19- November 1836.
Amtliche Bekanntmachungen.
Nro. 23764. Die Kultivirung öder Plätze betreffend.
Da sich in einem Theile der Gemarkungen der diesseitigen Amtsorte noch manche öde Grundstücke befinden,
welche höchstens zur Weide beuutzt werden, sich aber ganz oder theilweise zur Urbarmachung, oder wenigstens doch
zur Waldanlage eignen dürften, — so werden, zufolge Erlasses Hochlöblicher Regierung des Unterrheinkreises
vom 7. l. M., Nro. 23415 , sämmtliche Gemeinderäthe aufgefordert,
1) zu berichten: ob sich in ihren Gemarkungen solche öde Plätze befinden oder nicht? und
2) im erstern Falle die weiteren Fragen nachfolgender Rubriken tabellarisch zu beantworten:
1- 2. 3. 4. 5.
Namen und Lage
dieser öden
Grundstücke.
Sind sieGemeinde- od.
Privat - Eigenthnm.
Liegen sie neben einan-
der, oder sind sie durch
andere urbare Grund,
stücke getrennt.
Größe derselben zu-
sammen, und bezie-
hungsweise jedes ein-
zelnen Stückes.
UNd ! "
wurden dieselben bis-
her benutzt?
Welche Verwendung
kann denselben durch
Kultivirung gegeben
werden?
Die Vorlage erwartet man längstens binnen 14 Tagen.
Mosbach, den 15. November 1836.
Großherzogliches Bezirksamt,
Or. Fauth-
vät. Schuhmann.