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Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (1): Der Bote vom Neckar: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen — 1836/​1837

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https://doi.org/10.11588/diglit.42417#0135

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4-

Nro. 7. Dienstag den 24. Januar 1837.


Amtliche V c k a ii ii r m a ch n n g e n.
Nro. 1323. Das Vollstreckungs-Verfahren durch Pfändung von Fahrnissen betreffend.
Da die gesetzlichen Vorschriften über das Vollstreckungsverfahren bei Pfändung von Fahrnissen von den Bür-
germeistern als Vollstreckungsbeamten vielfach nicht beobachtet werden, und häufig amtliche Erinnerungen an dieselben
ergehen müssen., so weißt man sämmtliche Bürgermeister des Amtsbezirks zur genausten Beobachtung der Voll-
streckungsordnuug wiederholt und mit dem Bemerken an, daß sie es sich selbst beizumesseu haben, wenn bei Ver-
zögerungen künftig jede amtliche Erinnerung zugleich mit einer Strafe gegen sie verbunden wird. Imsbesonders
macht man sie auf folgende Bestimmungen aufmerksam:
§ 953. Mit der Vornahme oder Fortsetzung der Vollstreckung wird von dem Vollstreckungsbeamten (A. 970)
eingehakten:
L) wenn der Schuldner die erst nach dem dlrtheil erfolgte Tilgung der Schuld, wegen der vollstreckt
werden soll, oder
2) wenn derselbe die E in wi ll ig n n g des Gläubigers in den Einhalt urkundlich nachweist, oder
3) wenn der Richter Einhalt gebietet.
(Äusser diesen Fällen darf der Bürgermeister niemals mit dem gesetzlichen Verfahren ci'nhakteu
oder zögern.)
H. 997. Nach Ablauf von drei Tagen nach vollzogener Pfändung bestimmt der Ortsoorsteher den
Tag zur Versteigerung. In den ersten acht Tagen nach der Bestimmung muß eine öffentliche Ankündigung
der Versteigerung in der Gemeinde geschehen, wo sie vorzunehmen ist.
1000. Ohne Bewilligung der Betheiligten darf die Versteigerung nicht über sechs Wochen von»
Tage der, Auspfändung an von dem Ortsvorgesetzten hiuausgesetzt werden.
1005. Der Ortsvorsteher liefert acht Tage nach der Versteigerung den Erlöß, in so weit es
uöthig, nach Abzug ter Ltcigerungskoften an die G l ä u b i g e r,aus.
Mosbach, den 16. Januar 1837.
r Großherzogliches Bezirksamts
Dr. Fauth.
 
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