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Vereinigung zur Erhaltung Deutscher Burgen [Hrsg.]
Der Burgwart: Mitteilungsbl. d. Deutschen Burgenvereinigung e.V. zum Schutze Historischer Wehrbauten, Schlösser und Wohnbauten — 28.1927

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Nr. 1
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Ebhardt, Bodo: Burg Heimhof in der Oberpfalz
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Burgenschau
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https://doi.org/10.11588/diglit.35078#0041

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19

mit jhr yedes Ein- und Zuegehörung, Nuzungen und Gerrech-
tigkheiten, nichts außgenohmen gar und gänzlichen zu ewiger Ver-
zicht aus unser aller unserer Erben, Frenndt und Nachkhommen
und rneniglich, von unser wegen Nuz und Gewehr darein wür sie
des alles allso hiemit sezen, allsdann jn und nach allen rechten
Crasst und Macht hat und haben soll, wissentlichen und wolbedecht-
lichen in Crasst des briefs also ferne, daß wür all unnser Erben,
Freundt und Nachkhommen, noch jemandt ander von unsernwegen
füran ewiglich darauf darzue noch darnach weder umbs maist, noch
umbs minst khein Ansprach, Gerechtigkeit noch Forderung nicht
mehr haben, gewinnen füllen, wollen noch mögen, weder mit
Recht, Geistlichen, weltlichen, noch ohn Recht in khein weiß.
Wür geloben und versprechen Ihne auch mit unnsern waren
trauen an Aidtstatt für unns, all unnser Erben und Freundt, auch
für all unnser Nachkhommen und allermeninglich von unsernwegen
den benannten Kaufs mit dem Rechten als recht ist ein yedes Stuckh,
es sey Lehen oder sreys ledigs aigen, zu verstehen, zu vertreten
und zu versprechen, an aller statt und vor allen Gerichten, wo wen,
gen wem, unnd alls offt Ine deß von unfern wegen noht beschicht
und der also gar und ganz richtig machen, Nachdem und Ihne
der gar oder einsteils von unsernwegen zu Kriege oder Ansprach
würde und wür deß von Ihn ermahnt werden, ohn alles lennger
verziechen, allsolang bis daß Sie geruelich nuz und gewehr durch-
siezen, alles als des Landts und Landtgerichts, darinnen das be-
nannt Schloß Haimbhoff, auch die Stueckh und Güetter, die darin
und darzue gehören, sambtlichen und sonderlichen ligen, Recht ist
ohn allen des benannten Georgen Etlingers aller seiner Erben,
Freundt und Nachkhommen, Costung Mühe und Schaden.
Und wür haben Ihne auch darauf alle Briefs, Register, Saal-
bücher und all andere unsere Gerechtigkeit, die wür yber solches
Schloß, Stuckh, Gült und Güetter gehabt, ybergeben, und gefähr-
lichen nichts verhalten, und ob aber Jchtwer anderer Briefs und Ur-
khundt vorhanden wären, und fürbracht wurden, die yber das Schloß
Haimbhof und seiner zuegehörungen sambtlichen oder sonderlichen
sagten, die Ihme an Ihrem khauff Verhinderung bringen möchten,
die sollen an aller statt und vor allen Gerichten ganz Crafftloß abtode
und Ihne an Ihrem bestimbten Kaufs unschadhaft und ohne entgelt
sein und umb das alles zu mehrer und bessern Sicherheit, haben wür
Ihme zusambt unns unverschäd ertlichen zu rechten geweren und
selbschulden gesszt, die edlen gestrengen und vösten Herrn Johannsen
von Staufs Herrn zu Ernfelß, diezeit Bizthumb in Nidernbayern
eto, Herrn Hainrichen Notthasft den Jüngern zu Bernbergkh, Ritter,
Herrn Ludwig Paülstorffer zu der Khürn Ritter Peter Rainern
zu Rain und Haymeran Notthasft zu Bernbergkh, Sy und all
Ihr Erben, jnn den Beschäidten, ob Sy an obgemelten Stuckhen,
Gülten und Zünsen, inmaßen wie dann voran bestimbt ist, ainig
Abgang hieten, oder daß ihne, das benannt Schloß auch der Stuckh
und Güetter ainß oder mehr von unfern wegen mit rechte ansprach
wurden, und Ine den benannten Kaufs nicht verstunden fertigten,
versprechen und vertretten, mit dem Rechten, als Recht ist, nicht
ledig machten;
Was Sy dan desselben Abgangs und des bestimbten Kauffs
schaden nehmen, der da redlicher Schaden were und hieß kheinen
Schaden außgenohmen, Ihren oder Ihres Scheinpoten schlechten
Worten ohn all Recht und Beredung darumben zu glauben des-
selben abganges und schaden alles mitsambt Ihrer billichen Ver-
ordnung sollen und mögen Sy habhafft sein und werden, von
unns obgemelten selb gelten, auch gewehren und selbschollen un-
verschaidtenlichen, oder von unser ainem in sonderheit von welchem
Sy verlußt von unser aller Erben und darzue unverschaidenlichen
von aller unserer Hab, leuten, galten und güettern, wo und an
wem wür all die yberall jnndert haben oder gewinnen und lassen,
die unser ainem oder mehr zuegehören und auch des alles vor
rneniglich davon bekommen mit dem Recht oder sonst wie Sy ver-
lußt, sich soll noch mag auch unser khainer mit seiner anzahl gelts
von dem andern nicht schaiden, sundern Sy mögen ainen oder mehr
unnder unns und desselben Erben für abgang auch für schaden
und für billich jhr Verordnung fürnehmen wie sy verlußt unnd waß
jhne an unser ainem abgehet, das soll Ihne zu dem andern, zu
seinen Erben und zu allen Ihrer Hab und Guett alzeit widerumb
zugehen, allso lang und vil, bis daß sy gar und ganz aller sachen
bestimbts khaufss wegen benüegig gethan und unclaghafft gemacht
werden.

Und wer auch den briefs von Jhrentwegen und mit Ihrem
guetten willen, gunst und wissen jnnhat, der und dieselben sollen
alle die Recht haben, alls Sye selbs und wür Ihne Selbgelter ge-
wehren und selbst schollen alles des schuldig und gebunden sein
genueg zue thuen, daß dieser briefs gein unns lauth und sagt, und
ob auch der briefs in ainigen, es wer an wortten schrifften articuln
oder an insigeln ainem oder mehr vermailigt oder schadthasft wurde,
das soll in ganz und gar an khainer statt auch an kheinem Gericht
kheinen schaden noch khrankh nicht bringen in khein weiß alle ge-
uerde, arglist und auszug gänzlich und gar allzeit hierinen aus-
geschaiden.
Und wür benant geweren unnd selbschollen bekhennen solicher
Gewerschaft und selbstschollung mit guettern willen gethan haben
und geloben auch darauf bey unfern guetten threuen an Aidt-
statt wahr und stätt zu halten und zu vollfüehren Jnnhält des
brieffs, und was aber wür oder yemandt annderer von unnsern-
wegen wider alle Jnnhalt des brieffs mit ihne kriegten, tägten
oder rechten wollen, es were mit weltlichen oder geistlichen rechten
oder ohne Recht, das bekhennen unnd geben wür jne mit dem ersten
rechten oder fürkommen gannz und an aller statt behabt ge-
wonnen und recht und unns allzeit verlorn und unrecht ohn
widerredte.
Deß alles zu wahrer Urkhundt geben wür obgemelt Selbgelter,
geweren und selbschullen unverschaidenlich dem obgemelten Geörgen
Etlinger allen seinen Erben, freunden und Nachkhommen den briefs
besiglten mit unnser aller aigen anhangenden Jnnsigl darunnder
ich mich obgemelte Regina Notthasftin mit sambt jnverpunden alle
für unns all unnser Erben, Freundt und Nachkhommen mit unfern
Treuen wahr und stätt zu halten alle Inhalt deß brieffs, der geben
ist an Montag nach Sonntag (Zuaglmoäo Aeniti nach Christi unsers
lieben Herrn Geburthe Vierzehenhundert und in den Siben und
Sibenzigsten Jahren.
Rückenvermerk:
Khausfbrief yber Haimbhoff Kuno
1477.
lüt. 17 ack 15 -K (Schluß im nächsten Heft.)

Burgenschau.
Riederburg in Manderscheid.
In der Hauptausschußsitzung des Eifelvereins für 1926
wurde betont, daß zu den Hauptaufgaben des Vereins der
Ausbau der malerischen und historisch bedeutenden Niederburg
in Manderscheid gehöre. Leider sind die Mittel zum Wiederaufbau
der Stammburg der einstigen Grasen von Manderscheid nahezu
erschöpft, so daß eine weitere würdige Wiederherstellung in Frage
gestellt ist. Es wäre dringlichste Pflicht der Provinz und der Staats-
behörden, hier rechtzeitig einzuspringen, um dieses Kleinod der
Eifel nicht völlig verfallen zu lassen.
Frhr. v. la Valette St. George.
Ruine Ramburg L. d. Pfalz.
Die Mauerüberreste der Burgruine Ramburg bei Ramberg
zeigen schwere Schäden. Wenn nicht baldige Ausbesserungen vor--
genommen werden, ist ihre Erhaltung stark gefährdet.

Schloß Fernstein bei Innsbruck.
Das Schloß Fernstem ist in den Besitz der Benediktiner von
St. Ottilien in Bayern übergegangen. Fernstem war wegen seiner
schönen Hingebung ein Lieblingsplätzchen König Ludwigs II.
 
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